Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 25 Kostenschuldner im Rechtsmittelverfahren, Gehörsrüge

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Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare Inhaltsverzeichnis

(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht von einem anderen Beteiligten übernommen worden sind.

(2) Richtet sich eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts und ist sie von dem Betreuten oder dem Pflegling oder im Interesse dieser Personen eingelegt, so schuldet die Kosten nur derjenige, dem das Gericht die Kosten auferlegt hat. Entsprechendes gilt für ein sich anschließendes Rechtsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

(3) Die §§ 23 und 24 gelten nicht im Rechtsmittelverfahren.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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29/05/2019 12:44

Es kann sittenwidrig sein, wenn der Erblasser die Erbschaft von der Bedingung abhängig macht, dass der Erbe ihn in näher festgelegten Abständen besucht – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Erbrecht Berlin
10/08/2017 18:29

Ein Drei-Zeugen-Testament ist unwirksam, wenn ungeklärt bleibt, ob sich der Erblasser bei der Errichtung tatsächlich in akuter Todesgefahr befand oder die Zeugen von einer akuten Todesgefahr überzeugt waren.
18/05/2017 11:18

Die durch ein Drei-Zeugen-Testament angeordnete Testamentsvollstreckung kann unwirksam sein, wenn nicht festgestellt werden kann, dass sich der Erblasser bei Errichtung des Nottestaments in Todesgefahr befand.
01/12/2016 13:04

Das Grundbuchamt darf eine Auflassung nur eintragen, wenn deren Wirksamkeit nachgewiesen ist.
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(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schulde

Kostenschuldner 1. in Betreuungssachen und betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen ist der Betroffene, wenn ein Betreuer oder vorläufiger Betreuer bestellt oder eine Pflegschaft angeordnet worden ist;2. bei einer Pflegschaft für gesammeltes Vermögen

Kostenschuldner im gerichtlichen Verfahren 1. über die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen;2. über die Nachlasssicherung;3. über eine Nachlasspflegschaft nach § 1961 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn diese angeordnet wird;4. über die Errichtun
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published on 17/10/2018 00:00

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published on 25/01/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 534/15 vom 25. Januar 2017 in der Betreuungssache ECLI:DE:BGH:2017:250117BXIIZB534.15.0 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2017 durchden Vorsitzenden Richter Dose und die Richter
published on 23/05/2019 00:00

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published on 24/01/2017 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Amtsgerichts Dillingen a. d. Donau - Nachlassgericht - vom 23.05.2016 aufgehoben. Gründe I. 1. Der am ...2000 verstorbene Erblasser war ki
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