Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1995 Dauer der Frist
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1995 Dauer der Frist
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Die Inventarfrist soll mindestens einen Monat, höchstens drei Monate betragen. Sie beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, durch den die Frist bestimmt wird.
(2) Wird die Frist vor der Annahme der Erbschaft bestimmt, so beginnt sie erst mit der Annahme der Erbschaft.
(3) Auf Antrag des Erben kann das Nachlassgericht die Frist nach seinem Ermessen verlängern.
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published on 23.04.2019 00:00
Gründe
1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die von dem Nachlassgericht mit Beschluss vom 31.01.2019 angeordnete Verlängerung der bereits mit Beschluss vom 31.10.2018 bestimmten Frist zur Inventarerrichtung in Höhe von drei Mona
published on 21.02.2014 00:00
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 22.11.2013 wird unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Pforzheim vom 18.11.2013 - Az. 2 C 404/13 - festgestellt, dass der Rechtsstreit aufgrund der durch Beschluss des Amtsgerichts Pfo
published on 25.06.2008 00:00
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird die Ziffer II. des Tenors des am 24.05.2007 verkündeten Urteils der Einzelrichterin der Zivilkammer 3 des Landgerichts Schwerin wie folgt geändert:
Die Haftung des Beklagten wird auf den Nachlass sei
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