Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1943 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist; mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen.
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21.09.2017 16:18
Hat ein Erbe den Nachlass unter falschen Vorstellungen über dessen Zusammensetzung angenommen, kann die Annahme angefochten werden.
Subjectsallgemeines
19.06.2017 14:14
Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines sog. Behindertentestaments ist nicht danach zu differenzieren, wie groß das dem behinderten Kind hinterlassene Vermögen ist.
SubjectsTestament
21.01.2016 12:39
Ein Nachlassgericht hat im Falle einer Anfechtung der Annahme einer Erbschaft nicht von sich aus zu erforschen, ob zur Anfechtung berechtigende Tatsachen vorliegen.
SubjectsTestament
27.09.2010 17:19
Rechtsanwalt für Architektenrecht - Baurecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsHaftung
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 56/12 Verkündet am: 20. Dezember 2012 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 83 Abs. 1 S
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 6/05 vom 15. Februar 2006 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richte
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