Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1943 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist; mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen.

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Rechtsanwalt


Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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21.09.2017 16:18

Hat ein Erbe den Nachlass unter falschen Vorstellungen über dessen Zusammensetzung angenommen, kann die Annahme angefochten werden.
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19.06.2017 14:14

Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines sog. Behindertentestaments ist nicht danach zu differenzieren, wie groß das dem behinderten Kind hinterlassene Vermögen ist.
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21.01.2016 12:39

Ein Nachlassgericht hat im Falle einer Anfechtung der Annahme einer Erbschaft nicht von sich aus zu erforschen, ob zur Anfechtung berechtigende Tatsachen vorliegen.
SubjectsTestament
27.09.2010 17:19

Rechtsanwalt für Architektenrecht - Baurecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
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