Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2055 Durchführung der Ausgleichung
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2055 Durchführung der Ausgleichung
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Bei der Auseinandersetzung wird jedem Miterben der Wert der Zuwendung, die er zur Ausgleichung zu bringen hat, auf seinen Erbteil angerechnet. Der Wert der sämtlichen Zuwendungen, die zur Ausgleichung zu bringen sind, wird dem Nachlass hinzugerechnet, soweit dieser den Miterben zukommt, unter denen die Ausgleichung stattfindet.
(2) Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, zu der die Zuwendung erfolgt ist.
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3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 02.09.2014 00:00
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 18. Dezember 2013 verkündete Teil-Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Auskunft nach Ziffer 1. d) über die vom Erblasser
published on 25.08.2009 00:00
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 24. Juni 2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Kläger bere
published on 25.11.2008 00:00
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17. Dezember 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 24.348,94 € nebst Zinsen in Höhe vo
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