Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2002 Aufnahme des Inventars durch den Erben

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2002 Aufnahme des Inventars durch den Erben
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Der Erbe muss zu der Aufnahme des Inventars eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar zuziehen.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


Befindet sich bei dem Nachlassgericht schon ein den Vorschriften der §§ 2002, 2003 entsprechendes Inventar, so genügt es, wenn der Erbe vor dem Ablauf der Inventarfrist dem Nachlassgericht gegenüber erklärt, dass das Inventar als von ihm eingereicht
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 23/02/2016 00:00

Gründe OLG München 3 W 264/16 Beschluss 23.02.2016 1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hin wird die Kostenentscheidung des Landgerichts Traunstein vom 15.01.2016, berichtigt mit Beschluss vom 26.01.2016 im Verfa
published on 20/09/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1 Der Kläger wendet sich gegen die Reform des Notarwesens in Baden-Württemberg und begehrt die Feststellung, dass die mit
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.