Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1958 Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Erben
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1958 Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Erben
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Vor der Annahme der Erbschaft kann ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, nicht gegen den Erben gerichtlich geltend gemacht werden.
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1 Anwälte | {{shorttitle}}
Rechtsanwältin

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1 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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10.04.2012 10:12
durch den Bauunternehmer bei Nichtvornahme der zur Vermeidung einer fehlerhaften Gründung gebotene Bodenuntersuchung-BGH vom 08.03.12-Az:VII ZR 116/10
SubjectsGewährleistungsrecht
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3 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Für die Vollstreckung gegen Erben sind die Vorschriften der §§ 1958, 1960 Abs. 3, § 1961 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie der §§ 747, 748, 778, 779, 781 bis 784 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
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(1) Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.
(2) Das Nach
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2213 Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Nachlass
(1) Ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, kann sowohl gegen den Erben als gegen den Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden. Steht dem Testamentsvollstrecker nicht die Verwaltung des Nachlasses zu, so ist die Geltendmac
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1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 22.01.2014 00:00
Tenor
I. Der Einkommensteuerbescheid für 2010 in der letzten Fassung vom 31. Juli 2012 sowie die Einspruchsentscheidung vom 18. Juni 2012 werden geändert. Der Beklagte hat die Einkommensteuer 2010 auf den Betrag festzusetzen, der sich ergibt,
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