Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1973 Ausschluss von Nachlassgläubigern

(1) Der Erbe kann die Befriedigung eines im Aufgebotsverfahren ausgeschlossenen Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass durch die Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger erschöpft wird. Der Erbe hat jedoch den ausgeschlossenen Gläubiger vor den Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen zu befriedigen, es sei denn, dass der Gläubiger seine Forderung erst nach der Berichtigung dieser Verbindlichkeiten geltend macht.

(2) Einen Überschuss hat der Erbe zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Er kann die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlassgegenstände durch Zahlung des Wertes abwenden. Die rechtskräftige Verurteilung des Erben zur Befriedigung eines ausgeschlossenen Gläubigers wirkt einem anderen Gläubiger gegenüber wie die Befriedigung.

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Referenzen - Gesetze | § 18 WGSVG

§ 18 WGSVG zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

§ 18 WGSVG wird zitiert von 3 anderen §§ im Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1974 Verschweigungseinrede


(1) Ein Nachlassgläubiger, der seine Forderung später als fünf Jahre nach dem Erbfall dem Erben gegenüber geltend macht, steht einem ausgeschlossenen Gläubiger gleich, es sei denn, dass die Forderung dem Erben vor dem Ablauf der fünf Jahre bekannt ge

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1989 Erschöpfungseinrede des Erben


Ist das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet, so findet auf die Haftung des Erben die Vorschrift des § 1973 entsprechende Anwendung.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2013 Folgen der unbeschränkten Haftung des Erben


(1) Haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, so finden die Vorschriften der §§ 1973 bis 1975, 1977 bis 1980, 1989 bis 1992 keine Anwendung; der Erbe ist nicht berechtigt, die Anordnung einer Nachlassverwaltung zu beantragen. Au

Referenzen - Urteile | § 18 WGSVG

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6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 18 WGSVG.

Oberlandesgericht München Beschluss, 26. Aug. 2015 - 34 Wx 247/15

bei uns veröffentlicht am 26.08.2015

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 34 Wx 247/15 Beschluss vom 26.8.2015 3 UR II 463/14 AG Weilheim i. OB 34. Zivilsenat Leitsatz: In der Aufgebotssache ... Beteiligte: ... wegen Aufgeb

Oberlandesgericht München Beschluss, 29. Juli 2014 - 31 Wx 273/13

bei uns veröffentlicht am 29.07.2014

Tenor 1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München -Nachlassgericht - vom 15.11.2012 wird zurückgewiesen. 2. Der Beteiligte zu 1 hat die der Beteiligten zu 2 im Beschwerdeverfahren entstandenen no

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 27. Okt. 2016 - 10 U 61/07

bei uns veröffentlicht am 27.10.2016

Tenor Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 1) bis 4) wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 31.05.2007 – 9 O 258/00 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten zu 1) bis 4) werden verurteilt

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Okt. 2016 - IV ZB 37/15

bei uns veröffentlicht am 05.10.2016

Tenor Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. September 2015 wird auf Kosten der Beteiligten zu 3 und 4 zurückgewiesen.

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 25. Sept. 2015 - 2 Wx 191/15

bei uns veröffentlicht am 25.09.2015

Tenor Die Beschwerde der Beteiligten zu 3. gegen den am 23.03.2015 erlassenen Ausschließungsbeschluss des Amtsgerichts Köln vom 16.03.2015 - 378 II 122/14 - wird zurückgewiesen. Die Beteiligten zu 3. haben je zur Hälfte die Kosten des Beschwerdeverf

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Aug. 2014 - XII ZB 133/12

bei uns veröffentlicht am 27.08.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X I I Z B 133 / 1 2 vom 27. August 2014 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1836 e, 1908 Abs. 1 Satz 1, 2174, 2311; SGB XII § 102 a) Der Wert des Nachlasses im Sinn de