Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2025 Haftung bei unerlaubter Handlung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2025 Haftung bei unerlaubter Handlung
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Hat der Erbschaftsbesitzer einen Erbschaftsgegenstand durch eine Straftat oder eine zur Erbschaft gehörende Sache durch verbotene Eigenmacht erlangt, so haftet er nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen. Ein gutgläubiger Erbschaftsbesitzer haftet jedoch wegen verbotener Eigenmacht nach diesen Vorschriften nur, wenn der Erbe den Besitz der Sache bereits tatsächlich ergriffen hatte.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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15.08.2005 10:55

Grundzüge des Schadensersatzrechtes (RA Dirk Streifler)
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published on 27.06.2007 00:00

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 14.09.2006 - 8 O 618/05 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwang
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