Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2025 Haftung bei unerlaubter Handlung

Hat der Erbschaftsbesitzer einen Erbschaftsgegenstand durch eine Straftat oder eine zur Erbschaft gehörende Sache durch verbotene Eigenmacht erlangt, so haftet er nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen. Ein gutgläubiger Erbschaftsbesitzer haftet jedoch wegen verbotener Eigenmacht nach diesen Vorschriften nur, wenn der Erbe den Besitz der Sache bereits tatsächlich ergriffen hatte.

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Umfang von Schadensersatzansprüchen

15.08.2005

Grundzüge des Schadensersatzrechtes (RA Dirk Streifler)
Wirtschaftsrecht

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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 27. Juni 2007 - 7 U 248/06

bei uns veröffentlicht am 27.06.2007

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 14.09.2006 - 8 O 618/05 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwang