Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2020 Nutzungen und Früchte

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2020 Nutzungen und Früchte
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Der Erbschaftsbesitzer hat dem Erben die gezogenen Nutzungen herauszugeben; die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auch auf Früchte, an denen er das Eigentum erworben hat.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 29/02/2016 00:00

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerseite wird das Endurteil des Landgerichts Würzburg vom 9.4.2014 abgeändert. II. Entsprechend seinem Teilanerkenntnis wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerinnen als Gesamtgläubigerin
published on 18/10/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 97/15 Verkündet am: 18. Oktober 2017 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja NEhelG Art
published on 09/03/2015 00:00

Tenor Das beklagte M wird verurteilt, den Klägern Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Höhe es seit dem 10.04.1984 Nutzungen aus dem Nachlass des am XXXX verstorbenen A gezogen hat. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalt
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.