Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2011 Keine Inventarfrist für den Fiskus als Erben
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2011 Keine Inventarfrist für den Fiskus als Erben
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Dem Fiskus als gesetzlichem Erben kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. Der Fiskus ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen.
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published on 14.12.2018 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 309/17 Verkündet am: 14. Dezember 2018 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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