Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1994 Inventarfrist

(1) Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag eines Nachlassgläubigers zur Errichtung des Inventars eine Frist (Inventarfrist) zu bestimmen. Nach dem Ablauf der Frist haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, wenn nicht vorher das Inventar errichtet wird.

(2) Der Antragsteller hat seine Forderung glaubhaft zu machen. Auf die Wirksamkeit der Fristbestimmung ist es ohne Einfluss, wenn die Forderung nicht besteht.

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Referenzen - Gesetze | § 1994 BGB

§ 1994 BGB zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2013 Folgen der unbeschränkten Haftung des Erben


(1) Haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, so finden die Vorschriften der §§ 1973 bis 1975, 1977 bis 1980, 1989 bis 1992 keine Anwendung; der Erbe ist nicht berechtigt, die Anordnung einer Nachlassverwaltung zu beantragen. Au

Referenzen - Urteile | § 1994 BGB

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10 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 1994 BGB.

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Sept. 2019 - VIII ZR 138/18

bei uns veröffentlicht am 25.09.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 138/18 Verkündet am: 25. September 2019 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 564, §

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Sept. 2019 - VIII ZR 122/18

bei uns veröffentlicht am 25.09.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 122/18 Verkündet am: 25. September 2019 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 564, §

Oberlandesgericht München Hinweisbeschluss, 23. Apr. 2019 - 31 Wx 213/19

bei uns veröffentlicht am 23.04.2019

Gründe 1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die von dem Nachlassgericht mit Beschluss vom 31.01.2019 angeordnete Verlängerung der bereits mit Beschluss vom 31.10.2018 bestimmten Frist zur Inventarerrichtung in Höhe von drei Mona

Oberlandesgericht München Beschluss, 08. Juni 2015 - 34 Wx 163/15

bei uns veröffentlicht am 08.06.2015

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 34 Wx 163/15 Beschluss vom 8.6.2015 60 UR II 17/14 AG Landsberg am Lech 34. Zivilsenat Leitsatz: In der Aufgebotssache ... Beteiligter: ... wegen Auf

Oberlandesgericht München Beschluss, 16. Jan. 2019 - 31 Wx 438/18

bei uns veröffentlicht am 16.01.2019

Tenor Auf die Beschwerde wird die Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts Nördlingen - Nachlassgericht - vom 23.11.2018 aufgehoben und die Sache zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens an das Nachlassgericht zurückgegeben.

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Dez. 2018 - V ZR 309/17

bei uns veröffentlicht am 14.12.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 309/17 Verkündet am: 14. Dezember 2018 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 06. Juni 2014 - I-3 Wx 71/14

bei uns veröffentlicht am 06.06.2014

Tenor Die Beschwerde der Beteiligten wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Wert: 5.000 € (§ 36 Abs. 3 GNotKG) 1G r ü n d e: 2I. 3Die Beteiligte ist die Tochter des Erblassers, der – soweit bekannt – nicht testiert hat. Da die in Betracht kommenden w

Landgericht Karlsruhe Beschluss, 21. Feb. 2014 - 20 T 19/13

bei uns veröffentlicht am 21.02.2014

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 22.11.2013 wird unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Pforzheim vom 18.11.2013 - Az. 2 C 404/13 - festgestellt, dass der Rechtsstreit aufgrund der durch Beschluss des Amtsgerichts Pfo

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 04. Okt. 2013 - 3 Wx 11/12

bei uns veröffentlicht am 04.10.2013

Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Elmshorn vom 30. Dezember 2011 geändert: Der Beteiligten zu 2. wird gemäß § 1994 BGB eine Frist von 2 Monaten ab Zustellung dieses Beschlusses zur Errichtung ei

Oberlandesgericht Rostock Urteil, 25. Juni 2008 - 1 U 53/08

bei uns veröffentlicht am 25.06.2008

Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird die Ziffer II. des Tenors des am 24.05.2007 verkündeten Urteils der Einzelrichterin der Zivilkammer 3 des Landgerichts Schwerin wie folgt geändert: Die Haftung des Beklagten wird auf den Nachlass sei