Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1944 Ausschlagungsfrist
(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.
(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.

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Erbrecht: Zur Anfechtung der Annahme einer Erbschaft berechtigender Irrtum
11.08.2016
Ein zur Anfechtung berechtigender Irrtum kann vorliegen, wenn der mit Beschwerungen als Erbe eingesetzte Pflichtteilsberechtigte irrig davon ausgeht, er dürfe die Erbschaft nicht ausschlagen.
Erbrecht: Zur Anfechtung der Anfechtungserklärung
17.07.2015
Für die Anfechtung der Anfechtungserklärung der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft sowie der Versäumung der Ausschlagungsfrist gelten die Fristen des § 121 BGB.
WEG: Beschränkte Haftung des Erben bei Wohngeldschulden
28.08.2013
Nach dem Erbfall fällig werdende Wohngeldschulden können auch Eigenverbindlichkeiten des Erben sein.
Erbrecht: Zu den Voraussetzungen des Beginns der Ausschlagungsfrist
23.01.2012
Erlangt der Nacherbe im Erbscheinsverfahren des Vorerben Kenntnis vom Inhalt des Testaments, so setzt diese Kenntnis nicht die Ausschlagungsfrist in Lauf-OLG München vom 02.12.10-Az: 31 Wx 67/10
Erbrecht: Keine Irrtumsanfechtung bei Erbschaftsausschlagung aus allen Berufungsgründen
02.06.2011
Schlägt der Erbe die Erbschaft ausdrückl
Architektenhaftung: Keine Arglist, wenn „Selbstverständliches“ nicht kontrolliert wird
27.09.2010
Rechtsanwalt für Architektenrecht - Baurecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB