Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1944 Ausschlagungsfrist
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.
(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.
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11/08/2016 11:11
Ein zur Anfechtung berechtigender Irrtum kann vorliegen, wenn der mit Beschwerungen als Erbe eingesetzte Pflichtteilsberechtigte irrig davon ausgeht, er dürfe die Erbschaft nicht ausschlagen.
SubjectsErbausschlagung
17/07/2015 12:40
Für die Anfechtung der Anfechtungserklärung der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft sowie der Versäumung der Ausschlagungsfrist gelten die Fristen des § 121 BGB.
SubjectsErbausschlagung
28/08/2013 17:12
Nach dem Erbfall fällig werdende Wohngeldschulden können auch Eigenverbindlichkeiten des Erben sein.
SubjectsImmobilienrecht
23/01/2012 13:41
Erlangt der Nacherbe im Erbscheinsverfahren des Vorerben Kenntnis vom Inhalt des Testaments, so setzt diese Kenntnis nicht die Ausschlagungsfrist in Lauf-OLG München vom 02.12.10-Az: 31 Wx 67/10
SubjectsFamilienrecht
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(1) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so tritt eine für oder gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Person unbesc
Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.
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published on 14/12/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 132/11 vom 14. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit nachträglicher Leitsatz Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 670, 677, 683, 1968 Ein Anspruch auf Ersatz der Bestattungskosten nach den Grundsätzen der G
published on 23/09/2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 60/09 vom 23. September 2009 in der Zwangsversteigerungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 779 Abs. 2 Das Vollstreckungsgericht muss die Bestellung des einstweiligen besonderen Vertret
published on 05/07/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 81/12 Verkündet am: 5. Juli 2013 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
published on 25/09/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 138/18 Verkündet am: 25. September 2019 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 564, §
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Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.
(1) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so tritt eine für oder gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Person unbeschränkt...