Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1966 Rechtsstellung des Fiskus vor Feststellung
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Von dem Fiskus als gesetzlichem Erben und gegen den Fiskus als gesetzlichen Erben kann ein Recht erst geltend gemacht werden, nachdem von dem Nachlassgericht festgestellt worden ist, dass ein anderer Erbe nicht vorhanden ist.
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published on 08.01.2013 00:00
Tatbestand
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I. Vor dem Finanzgericht (FG) ist seit dem Jahr 2006 ein Klageverfahren anhängig, mit dem sich der im Jahr 2007 verstorbene Erblasser (E) und seine in den S
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