Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1981 Anordnung der Nachlassverwaltung
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1981 Anordnung der Nachlassverwaltung
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Die Nachlassverwaltung ist von dem Nachlassgericht anzuordnen, wenn der Erbe die Anordnung beantragt.
(2) Auf Antrag eines Nachlassgläubigers ist die Nachlassverwaltung anzuordnen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet wird. Der Antrag kann nicht mehr gestellt werden, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind.
(3) (weggefallen)
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published on 18/09/2018 00:00
Tenor
I. Der Bescheid des Landratsamts ... vom 13.6.2016 wird in Nr. 1 - 4.3 und Nr. 6 aufgehoben.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar
published on 18/09/2018 00:00
Tenor
I. Der Bescheid des Landratsamts ... vom 13.6.2016 wird in Nr. 1 - 4.3 und Nr. 6 aufgehoben.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar
published on 28/04/2014 00:00
Tenor
I.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München -Nachlassgericht - vom 10.12.2013 wird zurückgewiesen.
II.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festge
published on 25/07/2018 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Tatbestand
Streitig sind die Berücksichtigung von Rechtsanwaltskosten wegen Erbstreitigkeiten in Höhe von 8.979
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