Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2021 Herausgabepflicht nach Bereicherungsgrundsätzen
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2021 Herausgabepflicht nach Bereicherungsgrundsätzen
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Soweit der Erbschaftsbesitzer zur Herausgabe außerstande ist, bestimmt sich seine Verpflichtung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.
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1 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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28/01/2016 17:16
Hat der Fiskus Besitz von der Erbschaft genommen, kann der Erbe nicht nur verlangen, dass der Nachlass herausgegeben wird. Es steht ihm auch ein Zinsanspruch zu.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Der Erbschaftsbesitzer ist zur Herausgabe der zur Erbschaft gehörenden Sachen nur gegen Ersatz aller Verwendungen verpflichtet, soweit nicht die Verwendungen durch Anrechnung auf die nach § 2021 herauszugebende Bereicherung gedeckt werden. Die fü
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6 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 12/12/2003 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 158/03 Verkündet am: 12. Dezember 2003 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
published on 29/02/2016 00:00
Tenor
I.
Auf die Berufung der Klägerseite wird das Endurteil des Landgerichts Würzburg vom 9.4.2014 abgeändert.
II.
Entsprechend seinem Teilanerkenntnis wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerinnen als Gesamtgläubigerin
published on 18/10/2017 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 97/15 Verkündet am: 18. Oktober 2017 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja NEhelG Art
published on 09/11/2016 00:00
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 22. Januar 2015 8 K 3618/12 GrE wird als unbegründet zurückgewiesen.
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