Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1970 Anmeldung der Forderungen
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1970 Anmeldung der Forderungen
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Die Nachlassgläubiger können im Wege des Aufgebotsverfahrens zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert werden.
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(1) Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung von Nachlassgläubigern auf Grund des § 1970 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
(2) Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, dem die Angelegenheiten des Nac
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published on 23/04/2019 00:00
Gründe
1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die von dem Nachlassgericht mit Beschluss vom 31.01.2019 angeordnete Verlängerung der bereits mit Beschluss vom 31.10.2018 bestimmten Frist zur Inventarerrichtung in Höhe von drei Mona
published on 26/08/2015 00:00
Gründe
Oberlandesgericht München
Az.: 34 Wx 247/15
Beschluss
vom 26.8.2015
3 UR II 463/14 AG Weilheim i. OB
34. Zivilsenat
Leitsatz:
In der Aufgebotssache
...
Beteiligte: ...
wegen Aufgeb
published on 08/06/2015 00:00
Gründe
Oberlandesgericht München
Az.: 34 Wx 163/15
Beschluss
vom 8.6.2015
60 UR II 17/14 AG Landsberg am Lech
34. Zivilsenat
Leitsatz:
In der Aufgebotssache
...
Beteiligter: ...
wegen Auf
published on 05/10/2016 00:00
Tenor
Der am 09.09.2016 erlassene Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 08.09.2016 – 12 II 31/16 – wird aufgehoben, soweit darin auf die Vorlage der Sache an das Oberlandesgericht Köln erkannt ist. Die Sache wird dem Am
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