Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2003 Amtliche Aufnahme des Inventars
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2003 Amtliche Aufnahme des Inventars
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Die amtliche Aufnahme des Inventars erfolgt auf Antrag des Erben durch einen vom Nachlassgericht beauftragten Notar. Durch die Stellung des Antrags wird die Inventarfrist gewahrt.
(2) Der Erbe ist verpflichtet, die zur Aufnahme des Inventars erforderliche Auskunft zu erteilen.
(3) Das Inventar ist von dem Notar bei dem Nachlassgericht einzureichen.
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(1) Führt der Erbe absichtlich eine erhebliche Unvollständigkeit der im Inventar enthaltenen Angabe der Nachlassgegenstände herbei oder bewirkt er in der Absicht, die Nachlassgläubiger zu benachteiligen, die Aufnahme einer nicht bestehenden Nachlassv
Befindet sich bei dem Nachlassgericht schon ein den Vorschriften der §§ 2002, 2003 entsprechendes Inventar, so genügt es, wenn der Erbe vor dem Ablauf der Inventarfrist dem Nachlassgericht gegenüber erklärt, dass das Inventar als von ihm eingereicht
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2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 23/02/2016 00:00
Gründe
OLG München
3 W 264/16
Beschluss
23.02.2016
1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hin wird die Kostenentscheidung des Landgerichts Traunstein vom 15.01.2016, berichtigt mit Beschluss vom 26.01.2016 im Verfa
published on 06/06/2014 00:00
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Wert: 5.000 € (§ 36 Abs. 3 GNotKG)
1G r ü n d e:
2I.
3Die Beteiligte ist die Tochter des Erblassers, der – soweit bekannt – nicht testiert hat. Da die in Betracht kommenden w
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