Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2047 Verteilung des Überschusses

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Der nach der Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibende Überschuss gebührt den Erben nach dem Verhältnis der Erbteile.

(2) Schriftstücke, die sich auf die persönlichen Verhältnisse des Erblassers, auf dessen Familie oder auf den ganzen Nachlass beziehen, bleiben gemeinschaftlich.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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09/08/2018 08:42

Der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk geht grundsätzlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben des ursprünglichen Kontoberechtigten über – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Erbrecht Berlin
SubjectsErbmasse
21/03/2012 14:10

Die Unterzeichnung mit „d.O.“ (die Obige) statt einer Unterschrift reicht nicht aus-OLG Celle vom 22.09.11-Az:6 U 117/10
SubjectsTestament
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published on 12/07/2018 00:00

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published on 25/08/2014 00:00

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