Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1949 Irrtum über den Berufungsgrund

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Die Annahme gilt als nicht erfolgt, wenn der Erbe über den Berufungsgrund im Irrtum war.

(2) Die Ausschlagung erstreckt sich im Zweifel auf alle Berufungsgründe, die dem Erben zur Zeit der Erklärung bekannt sind.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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published on 14/04/2010 00:00

Gründe 1 Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und Verfahrensfehler gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
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