Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1953 Wirkung der Ausschlagung

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt.

(2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt.

(3) Das Nachlassgericht soll die Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen ist. Es hat die Einsicht der Erklärung jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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21/09/2017 16:18

Hat ein Erbe den Nachlass unter falschen Vorstellungen über dessen Zusammensetzung angenommen, kann die Annahme angefochten werden.
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11/08/2016 11:11

Ein zur Anfechtung berechtigender Irrtum kann vorliegen, wenn der mit Beschwerungen als Erbe eingesetzte Pflichtteilsberechtigte irrig davon ausgeht, er dürfe die Erbschaft nicht ausschlagen.
10/04/2012 10:12

durch den Bauunternehmer bei Nichtvornahme der zur Vermeidung einer fehlerhaften Gründung gebotene Bodenuntersuchung-BGH vom 08.03.12-Az:VII ZR 116/10
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(1) Der Vermächtnisnehmer kann das Vermächtnis nicht mehr ausschlagen, wenn er es angenommen hat. (2) Die Annahme sowie die Ausschlagung des Vermächtnisses erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten. Die Erklärung kann erst nach dem Eintri

(1) Die Anfechtung der Annahme gilt als Ausschlagung, die Anfechtung der Ausschlagung gilt als Annahme. (2) Das Nachlassgericht soll die Anfechtung der Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen w
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published on 20/12/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 56/12 Verkündet am: 20. Dezember 2012 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 83 Abs. 1 S
published on 10/03/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 168/09 vom 10. März 2011 in dem Restschuldbefreiungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 295 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 1953 Abs. 1, § 2180 Abs. 3 Tritt der Erbfall in der Wohlverhaltens
published on 15/01/2019 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 12 wird verworfen. 2. Auf Beschwerde der Beteiligten zu 11 wird der Beschluss des Amtsgerichts Memmingen - Nachlassgericht - vom 9.2.2017 aufgehoben. 3. Die Akten werden dem Amtsger
published on 28/07/2015 00:00

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 31 Wx 54/15 Beschluss vom 28.07.2015 VI 1159/12 AG Ingolstadt rechtskräftig 31. Zivilsenat Leitsatz: In Sachen B. - Erblasser Beteiligte:
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