Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1984 Wirkung der Anordnung

(1) Mit der Anordnung der Nachlassverwaltung verliert der Erbe die Befugnis, den Nachlass zu verwalten und über ihn zu verfügen. Die Vorschriften der §§ 81 und 82 der Insolvenzordnung finden entsprechende Anwendung. Ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, kann nur gegen den Nachlassverwalter geltend gemacht werden.

(2) Zwangsvollstreckungen und Arreste in den Nachlass zugunsten eines Gläubigers, der nicht Nachlassgläubiger ist, sind ausgeschlossen.

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Insolvenzordnung - InsO | § 81 Verfügungen des Schuldners


(1) Hat der Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Gegenstand der Insolvenzmasse verfügt, so ist diese Verfügung unwirksam. Unberührt bleiben die §§ 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an

Insolvenzordnung - InsO | § 82 Leistungen an den Schuldner


Ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den Schuldner geleistet worden, obwohl die Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse zu erfüllen war, so wird der Leistende befreit, wenn er zur Zeit der Leistung die Eröf

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Bundesgerichtshof Urteil, 25. Sept. 2019 - VIII ZR 138/18

bei uns veröffentlicht am 25.09.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 138/18 Verkündet am: 25. September 2019 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 564, §

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Sept. 2019 - VIII ZR 122/18

bei uns veröffentlicht am 25.09.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 122/18 Verkündet am: 25. September 2019 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 564, §

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Nov. 2019 - VI ZR 30/19

bei uns veröffentlicht am 12.11.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 30/19 vom 12. November 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:121119BVIZR30.19.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2019 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen Dr.

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 22. Sept. 2016 - 15 W 509/16

bei uns veröffentlicht am 22.09.2016

Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 5) wird zurückgewiesen. II. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 400.000 EUR festgeset

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 25. Juli 2018 - 3 K 99/18

bei uns veröffentlicht am 25.07.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Tatbestand Streitig sind die Berücksichtigung von Rechtsanwaltskosten wegen Erbstreitigkeiten in Höhe von 8.979

Bundesfinanzhof Urteil, 10. Nov. 2015 - VII R 35/13

bei uns veröffentlicht am 10.11.2015

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 10. April 2013  3 K 2990/10 aufgehoben und der Abrechnungsbescheid des Finanzamts vom 11. August 2009 in Gestalt der

Landgericht Bonn Beschluss, 11. Nov. 2014 - 6 T 293/14

bei uns veröffentlicht am 11.11.2014

Tenor Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 23.07.2014 – 23 K 52/13 – wird zurückgewiesen. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen hinsichtlich folgender Fragen

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(1) Hat der Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Gegenstand der Insolvenzmasse verfügt, so ist diese Verfügung unwirksam. Unberührt bleiben die §§ 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen...
Ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den Schuldner geleistet worden, obwohl die Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse zu erfüllen war, so wird der Leistende befreit, wenn er zur Zeit der Leistung die Eröffnung des...