Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1984 Wirkung der Anordnung

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Mit der Anordnung der Nachlassverwaltung verliert der Erbe die Befugnis, den Nachlass zu verwalten und über ihn zu verfügen. Die Vorschriften der §§ 81 und 82 der Insolvenzordnung finden entsprechende Anwendung. Ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, kann nur gegen den Nachlassverwalter geltend gemacht werden.

(2) Zwangsvollstreckungen und Arreste in den Nachlass zugunsten eines Gläubigers, der nicht Nachlassgläubiger ist, sind ausgeschlossen.

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(1) Hat der Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Gegenstand der Insolvenzmasse verfügt, so ist diese Verfügung unwirksam. Unberührt bleiben die §§ 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an

Ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den Schuldner geleistet worden, obwohl die Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse zu erfüllen war, so wird der Leistende befreit, wenn er zur Zeit der Leistung die Eröf
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 138/18 Verkündet am: 25. September 2019 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 564, §
published on 25/09/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 122/18 Verkündet am: 25. September 2019 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 564, §
published on 12/11/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 30/19 vom 12. November 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:121119BVIZR30.19.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2019 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen Dr.
published on 22/09/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 5) wird zurückgewiesen. II. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 400.000 EUR festgeset
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