Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1969 Dreißigster
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1969 Dreißigster
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Der Erbe ist verpflichtet, Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehören und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls in demselben Umfang, wie der Erblasser es getan hat, Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten. Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung eine abweichende Anordnung treffen.
(2) Die Vorschriften über Vermächtnisse finden entsprechende Anwendung.
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1 Anwälte | {{shorttitle}}
Rechtsanwalt

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1 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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01/03/2007 17:15
Rechtsberatung zu Familienrecht und Erbrecht durch die Rechtsanwälte S&K in Berlin Mitte
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Steuerfrei bleiben 1. a) Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, soweit der Wert insgesamt 41 000 Euro nicht übersteigt,b) andere bewegliche körperliche Gegenstände, die nicht nach Nummer 2
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2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 10/04/2014 00:00
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass sie vom Beklagten als Erbin ihres verstorbenen Ehemanns gemäß § 35 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) Leistungen ersetzen soll.
Die 1966 geborene Klägerin bezog ab 01.01.2005
published on 20/02/2014 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
1T a t b e s t a n d:
2Streitig ist, ob der Erwerb eines Grundstücks von der Grunderwerbsteuer befreit ist.
3Mit notariell beurkundetem Ver
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