Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2049 Übernahme eines Landguts

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2049 Übernahme eines Landguts
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Hat der Erblasser angeordnet, dass einer der Miterben das Recht haben soll, ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu übernehmen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Landgut zu dem Ertragswert angesetzt werden soll.

(2) Der Ertragswert bestimmt sich nach dem Reinertrag, den das Landgut nach seiner bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung nachhaltig gewähren kann.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

3 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Wird der Betrieb einem Miterben zugewiesen, so steht insoweit den übrigen Miterben an Stelle ihres Erbteils ein Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages zu, der dem Wert ihres Anteils an dem zugewiesenen Betrieb (§ 13 Abs. 1) entspricht. Der Betri
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Der Berechnung des Anfangsvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das beim Eintritt des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, das dem Anfangsvermögen hinzuzurechnende Vermögen im Zeitpunkt des Erwerbs hatte. (2) Der Berech

(1) Hat der Erblasser angeordnet oder ist nach § 2049 anzunehmen, dass einer von mehreren Erben das Recht haben soll, ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu dem Ertragswert zu übernehmen, so ist, wenn von dem Recht Gebrauch gemacht wird, der Ertragsw
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
8 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 25/11/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 2/11 vom 25. November 2011 in der Landwirtschaftssache Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 25. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Lemke, die Richt
published on 17/11/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 334/99 Verkündet am: 17. November 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja B
published on 27/10/2016 00:00

Tenor Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 1) bis 4) wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 31.05.2007 – 9 O 258/00 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten zu 1) bis 4) werden verurteilt
published on 15/10/2014 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Schwäbisch Hall – vom 07.05.2014 wird mit der Maßgabezurückgewiesen,dass der Betrag von 250.000,00 EUR bis zum 31.12.2015 gestundet wird.2. Die Kosten des Beschwerdever
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.