Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2008 Inventar für eine zum Gesamtgut gehörende Erbschaft
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2008 Inventar für eine zum Gesamtgut gehörende Erbschaft
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Ist ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte Erbe und gehört die Erbschaft zum Gesamtgut, so ist die Bestimmung der Inventarfrist nur wirksam, wenn sie auch dem anderen Ehegatten gegenüber erfolgt, sofern dieser das Gesamtgut allein oder mit seinem Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet. Solange die Frist diesem gegenüber nicht verstrichen ist, endet sie auch nicht dem Ehegatten gegenüber, der Erbe ist. Die Errichtung des Inventars durch den anderen Ehegatten kommt dem Ehegatten, der Erbe ist, zustatten.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten auch nach der Beendigung der Gütergemeinschaft.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) In Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins ist Beteiligter der Antragsteller. Ferner können als Beteiligte hinzugezogen werden:1.die gesetzlichen Erben,2.diejenigen, die nach dem Inhalt einer vorliegenden Verfügung von Todes wegen als Erben in B
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.