Insolvenzstrafrecht

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14.02.2024 11:55

Das Insolvenzstrafrecht befasst sich mit strafbaren Handlungen im Kontext von Insolvenzverfahren, darunter Insolvenzverschleppung, Bankrott und Gläubigerbegünstigung. Ziel ist es, das Vertrauen in das Insolvenzverfahren zu stärken und kriminelle Handlungen zu ahnden.

Insolvenzstrafrecht

originally published: 20.05.2021 07:46, updated: 20.05.2021 07:46

Insolvenzstrafrecht

originally published: 14.02.2024 11:55, updated: 14.02.2024 11:55
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Das Insolvenzstrafrecht befasst sich mit strafbaren Handlungen im Kontext von Insolvenzverfahren, darunter Insolvenzverschleppung, Bankrott und Gläubigerbegünstigung. Ziel ist es, das Vertrauen in das Insolvenzverfahren zu stärken und kriminelle Handlungen zu ahnden.

Das Insolvenzstrafrecht ist ein Teilgebiet des Strafrechts, das sich mit strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren befasst. Es umfasst Delikte, die während des Insolvenzverfahrens begangen werden, sowie Handlungen, die zur Insolvenz beitragen oder diese verschärfen. Ziel ist es, das Vertrauen in das Insolvenzverfahren zu stärken und kriminelle Handlungen zu ahnden.

Zu den einschlägigen Delikten im Insolvenzstrafrecht gehören unter anderem:

Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO): Die vorsätzliche Nichtanmeldung einer Insolvenz trotz Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Dies kann mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden.

Bankrott (§ 283 StGB): Die Verletzung insolvenzrechtlicher Pflichten durch den Schuldner, wie beispielsweise die Verheimlichung von Vermögensgegenständen oder die unzulässige Vermögensverschiebung. Bankrott kann mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet werden.

Unterschlagung von Insolvenzmasse (§ 266 StGB): Die widerrechtliche Aneignung oder Veruntreuung von Vermögenswerten, die zur Insolvenzmasse gehören. Dies kann mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden.

Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB): Die Benachteiligung bestimmter Gläubiger zugunsten anderer durch den Schuldner oder Dritte. Dies kann ebenfalls mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden.

Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB): Die vorsätzliche Nichtführung oder unrichtige Führung der Bücher und Aufzeichnungen, die zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Dies kann mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden.

Schuldnerbegünstigung (§ 283d StGB): Handlungen des Schuldners oder Dritter, die darauf abzielen, Gläubiger zu benachteiligen oder die Befriedigung ihrer Ansprüche zu vereiteln. Auch hier drohen Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.


Die Ermittlung und Verfolgung von Insolvenzstraftaten obliegt den Staatsanwaltschaften und den Insolvenzgerichten. Die Rechtsprechung in diesem Bereich ist komplex und erfordert fundierte Kenntnisse des Insolvenzrechts sowie des Strafrechts. Anwälte, die sich mit dem Insolvenzstrafrecht befassen, vertreten sowohl Schuldner als auch Gläubiger und können sie in strafrechtlichen Verfahren vertreten und beraten.

Die genannten Delikte stellen nur eine Auswahl dar und zeigen die Vielfalt der strafbaren Handlungen im Kontext von Insolvenzverfahren. Sie dienen dem Schutz der Gläubigerinteressen und der Integrität des Insolvenzverfahrens.

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published on 03.01.2025 08:46

Dieser Beschluss richtet sich an Rechtsanwälte, Insolvenzverwalter und Wirtschaftsstrafrechtler, die in der Praxis mit Insolvenzstraftaten, insbesondere dem Bankrott (§ 283 StGB) und der Insolvenzverschleppung, konfrontiert sind. Der Bundes
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Dieser Beschluss richtet sich an Rechtsanwälte, Insolvenzverwalter und Wirtschaftsstrafrechtler, die in der Praxis mit Insolvenzstraftaten, insbesondere dem Bankrott (§ 283 StGB) und der Insolvenzverschleppung, konfrontiert sind.

Der Bundesgerichtshof bestätigt die strafrechtliche Relevanz sogenannter "Firmenbestattungen" als Verschleierung geschäftlicher Verhältnisse gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB. Durch Scheinhandlungen wie den Wechsel von Geschäftsführern und Sitzverlegungen, die ausschließlich der Irreführung von Gläubigern dienten, wurde die Zahlungsunfähigkeit systematisch verschleiert.

Ebenso präzisiert der Beschluss die Anforderungen an die strafbare Beihilfe: Auch berufstypische Handlungen eines Rechtsanwalts – wie Beratungsleistungen – verlieren ihren neutralen Charakter, wenn der Berater positiv weiß, dass seine Beiträge auf die Begehung von Straftaten abzielen. Der BGH legt dabei besonderen Wert auf die innere Tatseite und betont, dass ein solcher Vorsatz selbst bei Handlungen besteht, die scheinbar zum Berufsalltag gehören könnten.

Dieser Beschluss schafft Klarheit für die Praxis und warnt vor den rechtlichen Konsequenzen gezielter Verschleierungsstrategien im Insolvenzrecht. Er bietet wertvolle Einblicke in die Grenzen zwischen zulässiger Rechtsberatung und strafbarer Beihilfe.

published on 03.01.2025 08:09

Wer sollte den Beschluss lesen und warum? Der Beschluss ist relevant für Strafverteidiger, Insolvenzrechtsexperten und Strafrechtler, die sich mit den Tatbeständen des Bankrotts (§ 283 StGB) und der Gläubigerbegünstigung (&se
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Wer sollte den Beschluss lesen und warum?
Der Beschluss ist relevant für Strafverteidiger, Insolvenzrechtsexperten und Strafrechtler, die sich mit den Tatbeständen des Bankrotts (§ 283 StGB) und der Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB) befassen. Er bietet wichtige Leitlinien zu den Abgrenzungen und Prioritäten zwischen diesen Straftatbeständen und zur revisionsrechtlichen Überprüfung von Verurteilungen.

Worum geht es?
Der Angeklagte, der sich in einem Privatinsolvenzverfahren befand, hatte Vermögenswerte verschleiert und Zahlungen an einen Gläubiger ohne Information des Insolvenzverwalters vorgenommen. Das Landgericht verurteilte ihn wegen Bankrotts in mehreren Fällen, jedoch hob der Bundesgerichtshof die Verurteilung in drei Fällen auf. Der Grund: Der BGH sah Anhaltspunkte dafür, dass der privilegierende Tatbestand der Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB) vorrangig hätte geprüft werden müssen, was im Urteil des Landgerichts unterblieb.

Was steht drin?

  1. Aufhebung der Verurteilung in drei Fällen: Der BGH rügte, dass die Strafkammer die Möglichkeit der Anwendung von § 283c StGB übersehen habe. Dieser Tatbestand verdrängt als spezieller Straftatbestand den allgemeinen Bankrotttatbestand.
  2. Fehler in der Würdigung der Gläubigerstellung: Der BGH stellte fest, dass die subjektiven und objektiven Voraussetzungen für die Gläubigerbegünstigung hätten geprüft werden müssen.
  3. Rückverweisung: Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen, um die fehlenden Feststellungen nachzuholen.

Warum ist der Beschluss wichtig?
Der Beschluss zeigt, wie sorgfältig die Abgrenzung zwischen konkurrierenden Straftatbeständen vorgenommen werden muss und welche rechtlichen Anforderungen an die Beurteilung von Vermögenshandlungen im Insolvenzverfahren gestellt werden. Für Verteidiger liefert er Ansatzpunkte, um die Anwendbarkeit privilegierender Tatbestände zu argumentieren.