Insolvenzstrafrecht

Insolvenzstrafrecht
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14/02/2024 11:55

Das Insolvenzstrafrecht befasst sich mit strafbaren Handlungen im Kontext von Insolvenzverfahren, darunter Insolvenzverschleppung, Bankrott und Gläubigerbegünstigung. Ziel ist es, das Vertrauen in das Insolvenzverfahren zu stärken und kriminelle Handlungen zu ahnden.

Insolvenzstrafrecht

originally published: 20/05/2021 07:46, updated: 20/05/2021 07:46

Insolvenzstrafrecht

originally published: 14/02/2024 11:55, updated: 14/02/2024 11:55
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Das Insolvenzstrafrecht befasst sich mit strafbaren Handlungen im Kontext von Insolvenzverfahren, darunter Insolvenzverschleppung, Bankrott und Gläubigerbegünstigung. Ziel ist es, das Vertrauen in das Insolvenzverfahren zu stärken und kriminelle Handlungen zu ahnden.

Das Insolvenzstrafrecht ist ein Teilgebiet des Strafrechts, das sich mit strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren befasst. Es umfasst Delikte, die während des Insolvenzverfahrens begangen werden, sowie Handlungen, die zur Insolvenz beitragen oder diese verschärfen. Ziel ist es, das Vertrauen in das Insolvenzverfahren zu stärken und kriminelle Handlungen zu ahnden.

Zu den einschlägigen Delikten im Insolvenzstrafrecht gehören unter anderem:

Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO): Die vorsätzliche Nichtanmeldung einer Insolvenz trotz Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Dies kann mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden.

Bankrott (§ 283 StGB): Die Verletzung insolvenzrechtlicher Pflichten durch den Schuldner, wie beispielsweise die Verheimlichung von Vermögensgegenständen oder die unzulässige Vermögensverschiebung. Bankrott kann mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet werden.

Unterschlagung von Insolvenzmasse (§ 266 StGB): Die widerrechtliche Aneignung oder Veruntreuung von Vermögenswerten, die zur Insolvenzmasse gehören. Dies kann mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden.

Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB): Die Benachteiligung bestimmter Gläubiger zugunsten anderer durch den Schuldner oder Dritte. Dies kann ebenfalls mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden.

Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB): Die vorsätzliche Nichtführung oder unrichtige Führung der Bücher und Aufzeichnungen, die zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Dies kann mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden.

Schuldnerbegünstigung (§ 283d StGB): Handlungen des Schuldners oder Dritter, die darauf abzielen, Gläubiger zu benachteiligen oder die Befriedigung ihrer Ansprüche zu vereiteln. Auch hier drohen Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.


Die Ermittlung und Verfolgung von Insolvenzstraftaten obliegt den Staatsanwaltschaften und den Insolvenzgerichten. Die Rechtsprechung in diesem Bereich ist komplex und erfordert fundierte Kenntnisse des Insolvenzrechts sowie des Strafrechts. Anwälte, die sich mit dem Insolvenzstrafrecht befassen, vertreten sowohl Schuldner als auch Gläubiger und können sie in strafrechtlichen Verfahren vertreten und beraten.

Die genannten Delikte stellen nur eine Auswahl dar und zeigen die Vielfalt der strafbaren Handlungen im Kontext von Insolvenzverfahren. Sie dienen dem Schutz der Gläubigerinteressen und der Integrität des Insolvenzverfahrens.

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