Gläubigerbenachteiligung

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originally published: 20.05.2021 07:46, updated: 20.05.2021 07:46
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published on 12.11.2023 18:22

Im Urteil vom 03.03.2022 stellt der Bundesgerichtshof  fest, dass die insolvenzrechtliche Überschuldung gemäß § 19 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO) im Kontext der Vorsatzanfechtung gemäß den Bestimmungen der §&
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Im Urteil vom 03.03.2022 stellt der Bundesgerichtshof  fest, dass die insolvenzrechtliche Überschuldung gemäß § 19 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO) im Kontext der Vorsatzanfechtung gemäß den Bestimmungen der §§ 133 Abs. 1 und 143 Abs. 1 InsO ein eigenständiges Indiz für das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des Tatbestandes darstellt. Allerdings trägt der Insolvenzverwalter, der dieses Indiz gegenüber einem Anfechtungsgegner geltend machen möchte, die volle Darlegungs- und Beweislast. Dies bestätigt im Wesentlichen den strikten Kurs, den der BGH im Bereich der Vorsatzanfechtung verfolgt.

published on 12.11.2023 17:55

In dem Urteil vom 10. Februar 2022 bezieht sich der Bundesgerichtshof zunächst auf die veränderte Rechtsprechung, die durch das Urteil vom 6. Mai 2021 (IX ZR 72/20) eingeführt wurde und nach der die tatbestandlichen Anforderungen f&uum
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In dem Urteil vom 10. Februar 2022 bezieht sich der Bundesgerichtshof zunächst auf die veränderte Rechtsprechung, die durch das Urteil vom 6. Mai 2021 (IX ZR 72/20) eingeführt wurde und nach der die tatbestandlichen Anforderungen für die sog. Vorsatzanfechtung nach § 133 Insolvenzordnung (InsO) erhöht wurden. Des Weiteren unterstreicht der BGH, dass für die Annahme eines Benachteiligungsvorsatzes neben der Kenntnis einer bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit auch die Voraussetzung gegeben sein muss, dass dieser Zustand zu einem späteren Zeitpunkt fortbesteht.

Darüber hinaus geht es im Urteil um die Vermutungswirkung einer Zahlungseinstellung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 der InsO. 

published on 12.11.2023 16:54

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.05.2021 stellt eine Neuausrichtung in Bezug auf die Vorrausetzungen der sog. Vorsatzanfechtung dar. So erhöht der BGH in seiner Entscheidung die tatbestandlichen Anforderungen für die Vorsatzanfechtu
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Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.05.2021 stellt eine Neuausrichtung in Bezug auf die Vorrausetzungen der sog. Vorsatzanfechtung dar. So erhöht der BGH in seiner Entscheidung die tatbestandlichen Anforderungen für die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO.