Hauptsacheverfahren
Hauptsacheverfahren
Der Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens wird beim zuständigem Insolvenzgericht eingereicht.
Vorzulegen sind beim Insolvenzgericht
- der Nachweis eines vorangegangenen und gescheiterten außergerichtlichen Einigungsversuchs
- eine Erklärung, ob Restschuldbefreiung beantragt wird
- ein Vermögensverzeichnis
- der Schuldenbereinigungsplan
Im zweiten Schritt, dem Planverfahren, versucht das Gericht auf Basis des vorliegenden außergerichtlichen Schuldenplans erneut mit den Gläubigern eine Einigung zu erzielen, wenn es den Einigungsversuch für aussichtsreich hält. Anderenfalls eröffnet das Gericht das Insolvenzverfahren sofort und ohne weitere Zwischenschritte.
Kommt die Einigung zustande, ist für die Schuldentilgung und den Schuldenerlass der gerichtliche Plan maßgeblich. Das Insolvenzverfahren wird in diesem Fall nicht durchgeführt, der Eröffnungsantrag gilt als zurückgenommen.
Kommt die Einigung nicht zustande, wird das Eröffnungsverfahren mit der Entscheidung über den Eröffnungsantrag wieder aufgenommen. Dies geschieht automatisch durch das Gericht.
Hierei wird überprüft, ob Eröffnungsgründe vorliegen und ob eine kostendeckende Masse vorhanden ist.
In diesem eigentlichen Insolvenzverfahren, dem dritten Schritt, wird vom Gericht ein Treuhänder bestimmt, der über die Vermögenslage des Schuldners berichtet, pfändbares Vermögen erfasst und die Quote der Gläubiger bestimmt. Das Gericht verteilt gemäß der Quote das pfändbare Vermögen. Im Schlusstermin können Gläubiger Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung geltend machen. Greifen die Einwände nicht, wird die Erteilung der Restschuldbefreiung in Aussicht gestellt.
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Anwälte
2 Anwälte, die zum Hauptsacheverfahren beraten.