Vorsatzanfechtung, § 133 InsO
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Vorsatzanfechtung, § 133 InsO
- 3.2.4. Vorsatzanfechtung, § 133 InsO
3.2.4.4. Rechtsprechung zur Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners
Die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO umfasst in Abs. 1 und Abs. 2 unabhängige Anspruchsgrundlagen. Es werden Rechtshandlungen des Schuldners angefochten, die er mit dem Vorsatz, Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat.
§ 133 InsO entspricht im Grundsatz § 31 KO. Aufgrund der neueren Rechtsprechung des BGH hat er mehr Bedeutung erlangt als sein Vorgänger.
3.2.4.1. Anwendbarkeit
Sollten die Voraussetzungen des § 133 Abs. 2 InsO nicht vorliegen, ist der Rückgriff auf § 133 Abs. 1 InsO möglich.
3.2.4.2. Voraussetzungen
| |
1) | Rechtshandlung |
2) | * frühestens zehn Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder * nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens |
3) | mindestens mittelbare Gläubigerbenachteiligung |
4) | wenigstens bedingter Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners |
5) | Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners |
= gesetzliche Vermutung gem. § 133 Abs. 1 S. 2 InsO, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und die Handlung die Gläubiger benachteiligte |
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1) | Vertrag zwischen Insolvenzschuldner und Anfechtungsgegner |
2) | entgeltlich |
3) | Anfechtungsgegner = Nahestehender i.S.v. § 138 InsO |
4) | frühestens zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag |
5) | unmittelbare Gläubigerbenachteiligung |
6) | Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners |
- wird vermutet | |
7) | Kenntnis des Anfechtungsgegners bei Vertragsschluss des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Schuldners |
- wird vermutet |
3.2.4.3. Rechtsprechung zum Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners
BGH, 24.05.2007, IX ZR 97/06:
Die Vermutung des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO bewirkt eine Umkehr der Beweislast. Während die Voraussetzungen des Anfechtungstatbestandes des § 133 Abs. 1 S. 1 InsO vom Insolvenzverwalter zu beweisen sind, obliegt dem Anfechtungsgegner dann, wenn der Vermutungstatbestand des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO gegeben ist, der Gegenbeweis. Dieser hat sich auf die Vermutungsfolge zu beziehen, also die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners im Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung. Der Anfechtungsgegner muss darlegen und beweisen, dass entweder der Schuldner nicht mit Benachteiligungsvorsatz handelte oder dass er, der Anfechtungsgegner, nichts von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners wusste.
Der Schuldner handelt dann mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt [...]. Er muss also entweder wissen, dass er neben dem Anfechtungsgegner nicht alle Gläubiger innerhalb angemessener Zeit befriedigen kann, oder aber sich diese Folge als möglich vorgestellt, sie aber in Kauf genommen haben, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen. Ist der Schuldner im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung bereits zahlungsunfähig, handelt er folglich nur dann nicht mit dem Vorsatz, die Gesamtheit der Gläubiger zu benachteiligen, wenn er aufgrund konkreter Umstände - etwa der sicheren Aussicht, demnächst Kredit zu erhalten oder Forderungen realisieren zu können - mit einer baldigen Überwindung der Krise rechnen kann. Droht die Zahlungsunfähigkeit, bedarf es konkreter Umstände, die nahe legen, dass die Krise noch abgewendet werden kann.
LG Stendal, Urteil vom 27.10.2008, 21 O 246/07:
Die Kenntnis von Umständen, die zwingend auf eine Benachteiligung der Gläubiger schließen lassen, rechtfertigen dabei in der Regel auch die Annahme eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Schuldners, wobei insoweit eine widerlegliche Vermutung besteht.
BGH, 08.12.2005, IX ZR 182/01:
Zur Feststellung des Benachteiligungsvorsatzes hat die Rechtsprechung im Laufe der Zeit bestimmte Grundsätze entwickelt, die aus der Lebenserfahrung abgeleitet sind. Hat der Schuldner einem Gläubiger eine inkongruente Deckung gewährt, auf die der Begünstigte keinen Anspruch hat, so liegt darin regelmäßig ein starkes Beweisanzeichen für einen Benachteiligungsvorsatz [...]. [Dieses kann durch besondere Umstände entkräftet werden.] Inkongruent ist stets die aufgrund eines Insolvenzantrages von dem Gläubiger erzielte Deckung. Der Insolvenzantrag dient im Gegensatz zur Einzelzwangsvollstreckung nach seinem gesetzlichen Zweck nicht dazu, dem einzelnen Gläubiger zur vollen Durchsetzung seiner Ansprüche zu verhelfen. Der antragstellende Gläubiger hat daher regelmäßig kein rechtlich geschütztes Interesse daran, mit dem Ziel der Antragsrücknahme erbrachte Zahlungen des Schuldners als Erfüllung anzunehmen [...]. Dem Schuldner, der einem Gläubiger nach gestelltem Insolvenzantrag Teilzahlungen leistet und weitere Raten verspricht, kommt es nicht in erster Linie auf die Erfüllung seiner gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten an, sondern er will diesen Gläubiger zur Rücknahme des Insolvenzantrages bewegen. Zu diesem Zweck bevorzugt er den antragstellenden Gläubiger und nimmt die Benachteiligung derzeit weniger gefährlicher Gläubiger im Allgemeinen in Kauf [...].
BGH, 01.04.2004, IX ZR 305/00:
Die Rechtsprechung zu § 31 KO hat [...] der Gewährung einer inkongruenten Deckung regelmäßig ein (starkes) Beweisanzeichen (Indiz) für eine Benachteiligungsabsicht im Sinne eines Benachteiligungsvorsatzes entnommen [...]. Die Indizwirkung kann jedoch entfallen, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung zweifelsfrei liquide war [...] oder davon ausging, mit Sicherheit sämtliche Gläubiger befriedigen zu können [...]. Ferner darf aus der Inkongruenz eine Benachteiligungsabsicht auch in Form des bedingten Vorsatzes dann nicht gefolgert werden, wenn Umstände vorliegen, die den Benachteiligungswillen in Frage stellen, weil die angefochtene Rechtshandlung von einem anderen, anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willen geleitet war und das Bewusstsein der Benachteiligung anderer Gläubiger in den Hintergrund getreten ist [...]. Das kommt insbesondere in Betracht, wenn die Gewährung einer inkongruenten Sicherung Bestandteil eines ernsthaften Sanierungsversuches ist.
BGH, 05.03.2009, IX ZR 85/07:
Die "Entziehung" von Haftungsmasse durch die Gestellung von Sicherheiten kann für sich allein einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz noch nicht begründen. Andernfalls wären Sicherungsgeschäfte durchweg zehn Jahre lang nach § 133 InsO anfechtbar, wenn der Erhalt eines Kredites unter Einsatz des gesamten Vermögens des Kreditnehmers besichert wird und der Kreditgeber das erkennt. Die Finanzierung von Unternehmensgründungen würde zu einem unkalkulierbaren Risiko, weil damit gerechnet werden müsste, dass die Sicherheitenbestellung auch dann noch anfechtbar ist, wenn die Krise weitab von der in der Gründungsphase geleisteten Anschubfinanzierung eintritt. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die angeblich "entzogene" Haftungsmasse mit den von der Beklagten ausgereichten Kreditmitteln erst geschaffen werden sollte.
[Für § 133 InsO reicht es nicht aus,] dass das Gründungskonzept "ersichtlich nicht das Überleben des Unternehmens [gewährleistet]" ha[t] und der Gründungsgesellschafter [...] keine berechtigte Hoffnung auf eine dauerhafte Marktteilnahme der Schuldnerin gehabt [hat]oder [hätte] haben dürfen. [...] Vorsatz [i.S.v. § 133 InsO] scheidet - auch in Gestalt des bedingten Vorsatzes - aus, wenn der Gründer tatsächlich davon ausging, er habe gute Chancen, sein Unternehmen am Markt zu etablieren. War diese Hoffnung unberechtigt, begründet das nur den Vorwurf der Fahrlässigkeit. Gewiss konnte der Gründer umgekehrt auch nicht sicher sein, dass sein Konzept tragen würde. Das ist im Gründungsstadium fast nie der Fall. Diese Unsicherheit begründet aber noch kein "Wissen und Wollen" im Sinne eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes. Das sich daraus ergebende Begründungsdefizit kann [...] nicht durch Übertragung der für Sanierungskredite geltenden Grundsätze auf die Unternehmensgründung überspielt werden. [Denn d]iese Grundsätze sind von der Rechtsprechung für den umgekehrten Fall entwickelt worden, dass in der Krise eine inkongruente Deckung gewährt wird [...].
3.2.4.4. Rechtsprechung zur Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners
BGH, Urteil vom 10.02.2005, IX ZR 211/02:
Kennt der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, so weiß er auch, dass Leistungen aus dessen Vermögen die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern. Mithin kennt ein solcher Gläubiger zugleich die Gläubigerbenachteiligung.
BGH, Urteil vom 12.10.2006, IX ZR 228/03:
Die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners setzt voraus, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen und dem Verhalten des Schuldners bei natürlicher Betrachtungsweise den zutreffenden Schluss zieht, dass jener wesentliche Teile, also 10 % oder mehr, seiner ernsthaft eingeforderten Verbindlichkeiten im Zeitraum der nächsten drei Wochen nicht wird tilgen können.
BGH, Urteil vom 19.02.2009, IX ZR 62/08:
Kennt der Gläubiger die Zahlungseinstellung, ist gemäß § 17 Abs. 2 S. 2 InsO auch seine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit anzunehmen. [...] Kenntnis bedeutet im Allgemeinen ein für sicher gehaltenes Wissen. Der Gläubiger kennt die Zahlungsunfähigkeit oder die Zahlungseinstellung als komplexe Rechtsbegriffe nur, wenn er die Liquidität oder das Zahlungsverhalten des Schuldners wenigstens laienhaft bewerten kann. Nach § 130 Abs. 2 InsO steht der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen. [...] [D]iese Formulierung [will] die grob fahrlässige Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit nicht genügen lassen [...].Vorausgesetzt wird demgemäß, dass der Insolvenzgläubiger die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt. Dann vermag er sich nicht mit Erfolg darauf zu berufen, dass er den an sich zwingenden Schluss von den Tatsachen auf den Rechtsbegriff selbst nicht gezogen habe [...] Die Kenntnis einzelner Tatsachen, die für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit sprechen, kann deshalb nicht genügen, wenn sie nur die ungewisse Möglichkeit einer Zahlungsunfähigkeit befürchten lassen [...]. Der zwingende Schluss aus den Indiztatsachen auf die Zahlungsunfähigkeit kann vielmehr nur gezogen werden, wenn sich ein redlich Denkender, der vom Gedanken auf den eigenen Vorteil nicht beeinflusst ist, angesichts der ihm bekannten Tatsachen der Einsicht nicht verschließen kann, der Schuldner sei zahlungsunfähig [...]. Mischen sich in die Vorstellungen des Gläubigers - wenngleich möglicherweise irrtümlich - Tatsachen, die bei einer Gesamtbetrachtung den Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht zwingend nahe legen, fehlt dem Gläubiger die entsprechende Kenntnis. Bewertet er hingegen das ihm vollständig bekannte Tatsachenbild, das objektiv die Annahme der Zahlungsunfähigkeit gebietet, falsch, kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er diesen Schluss nicht gezogen habe [...].
BGH, Urteil vom 13.08.2009, IX ZR 159/06:
Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Kenntnis des Gläubigers von drohender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und von einer Gläubigerbenachteiligung i.S.v. § 133 Abs. 1 S. 2 InsO in der Regel anzunehmen, wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem späteren Anfechtungsgegner über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen werden und diesem den Umständen nach bewusst ist, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt [...]. Bei entsprechender Kenntnis handelt es sich jedoch nicht um eine widerlegliche Vermutung, sondern nur um ein Beweisanzeichen im Sinne eines Erfahrungssatzes. Soweit es um die Kenntnis des Gläubigers von einer zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners geht, muss deshalb darauf abgestellt werden, ob sich die schleppende, möglicherweise erst unter dem Druck einer angedrohten Zwangsvollstreckung erfolgende oder auch ganz ausbleibende Tilgung der Forderung des Gläubigers bei einer Gesamtbetrachtung der ihm bekannten Umstände, insbesondere der Art der Forderung, der Person des Schuldners und des Zuschnitts seines Geschäftsbetriebs als ausreichendes Indiz für eine solche Kenntnis darstellt.
Sofern der Anfechtungsgegner – trotz Titulierung seiner Forderungen und der Entfaltung erheblichen Vollstreckungsdrucks – nur schleppend geringe Teilzahlungen auf ihre Gesamtforderungen erhält, liegt es aus seiner Sicht fern, dass andere Gläubiger, die keinen Titel haben, pünktlich und vollständig befriedigt werden.
BGH, Beschluss vom 11.10.2007, IX ZR 9/06:
In diesem Beschluss geht der BGH von der Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes aus, weil die Verbindlichkeiten der Schuldnerin bei der Beklagten über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen wurden und der Beklagten den Umständen nach bekannt war, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gab.
BGH, Urteil vom 24.05.2007, IX ZR 97/06:
Eine solche Kenntnis von der Existenz anderer Gläubiger (insbesondere der Arbeitnehmer und Sozialversicherungsträger) wurde der Sachbearbeiterin eines Finanzamtes unterstellt, die die Größenordnung der Lohn- und Umsatzsteueranmeldungen der Schuldnerin kannte.
BGH, Urteil vom 09.01.2003, IX ZR 175/02:
In diesem Urteil geht der BGH davon aus, dass die Finanzbeamten von den Umständen wussten, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin schließen ließen. Zum einen kannten sie den Betrag der offenstehenden Steuerforderungen; sie wussten, dass die Schuldnerin mit den Zahlungen von Anfang an und in ständig zunehmendem Umfang in Rückstand war. Daher war eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung erlassen worden. Allerdings stellte die erhaltene Zahlung lediglich eine Teilleistung dar, die sich auf einen drei bis vier Monate zurückliegenden Zeitraum bezog. Auf die innerhalb dieser drei bis vier Monate fällig gewordenen Steueransprüche hatte die Schuldnerin noch nichts geleistet, als die angefochtene Überweisung einging. Zum anderen bestanden keinerlei Anzeichen dafür, dass die Schuldnerin in Zukunft in der Lage sein werde, ihre Steuerverbindlichkeiten fristgerecht zu erfüllen.
LG Stendal, Urteil vom 27.10.2008, 21 O 246/07:
Das LG Stendal bejaht in seinem Urteil, dass das beklagte Land vermittelt durch das vertretende Finanzamt nach § 166 Abs. 1 BGB zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen den Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gekannt habe. Dies begründet es damit, dass die Schuldnerin wiederholt nicht pünktlich ihre Steuerschulden beglichen und das beklagte Land Empfänger der verspäteten Zahlungen der Insolvenzschuldnerin gewesen sei. Mahnungen seien von dem für das Land handelnde Finanzamt aus gegangen und von diesem seien auch die Mahnungen und Vollstreckungsankündigungen übermittelt worden. Darüber hinaus sei das Finanzamt auch Empfänger der wiederholten Stundungsanträge der Insolvenzschuldnerin gewesen, in denen insbesondere in einem Schreiben auf die fehlende Liquidität ausdrücklich hingewiesen worden sei. Ferner merkt das LG an, dass aus der Nichtstellung eines Insolvenzantrages keine Schlüsse hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Krise gezogen werden dürften. Auch komme es auch nicht darauf an, dass dem beklagten Land im Einzelnen die Kontovorgänge der Insolvenzschuldnerin nicht bekannt gewesen seien. Schließlich sei es für die Anwendbarkeit von §§ 129, 133 InsO unbeachtlich, ob das beklagte Land möglicherweise die Entgegennahme der Zahlungen nicht hätte verweigern können.