Begriff des Gesellschafterdarlehens

Begriff des Gesellschafterdarlehens
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Begriff des Gesellschafterdarlehens

originally published: 20.05.2021 07:46, updated: 20.05.2021 07:46
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Fachanwältin für
Insolvenz- und Sanierungsrecht

Kanzlei für Insolvenzrecht und -verwaltung, Wirtschaftsrecht, Schuldnerberatung und Testamenstvollstreckung
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DE, EN
Fachanwältin für
Arbeitsrecht, Bau- und Architektenrecht, Familienrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Sozialrecht, Strafrecht,

Die seit 1919 bestehende Kanzlei Winter Rechtsanwälte & Steuerberater PartG mbB in 51467 Bergisch Gladbach berät kleinere bis mittelständische Unternehmen und Privatpersonen u.a. in den Rechtsgebieten: Arbeitsrecht, Bau- und Architektenrecht, Datensc
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DE, EN
13 Lawyers
Dirk Torsten Keller
Sören Riebenstahl
Sören Riebenstahl
LL.M. David Rohmer
Dr. Karl-Christoph Bode
Christina Greuter
Jos-Henrik Sonntag
Frank-Michael Bürger
Frank Neumann
Jan-Gevert Haslob
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Arbeitsrecht, Bau- und Architektenrecht, Familienrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Sozialrecht, Strafrecht,

Die seit 1919 bestehende Kanzlei Winter Rechtsanwälte & Steuerberater PartG mbB in 51467 Bergisch Gladbach berät kleinere bis mittelständische Unternehmen und Privatpersonen u.a. in den Rechtsgebieten: Arbeitsrecht, Bau- und Architektenrecht, Datensc
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10.11.2025 12:46

Für wen ist dieser Beitrag – und warum jetzt? Der Aufsatz richtet sich an Praktikerinnen und Praktiker: Rechtsanwälte, Inhouse‑Counsel, Insolvenzverwalter, CFOs und Bankenjuristen, die Gesellschafterfinanzierungen strukturieren, Sanierungen begleiten oder Ansprüche in der Insolvenz durchsetzen müssen. Das Thema ist hoch aktuell, weil der Bundesgerichtshof Fragen zur Rechtswahl in Gesellschafterdarlehensverträgen dem EuGH vorgelegt hat (BGH, Beschl. v. 16.01.2025 – IX ZR 229/23 (Vorlage an den EuGH)). Im Kern geht es darum, ob sich Gesellschafter durch die Wahl eines ausländischen Vertragsrechts dem deutschen Anfechtungstatbestand des § 135 InsO entziehen können. Mit der Antwort des EuGH steht mehr als nur die Vertragsklausel „Governing Law“ auf dem Spiel: Es geht um Planungssicherheit bei konzerninternen Finanzierungen, um den Nachrang von Gesellschafterforderungen und um die Reichweite des europäischen Insolvenzrechts.
27.03.2020 22:05

Die unvorhersehbaren Auswirkungen der Corona-Krise bringen schon jetzt viele deutsche Unternehmen an den Rand der Insolvenz. Mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19 Pandemie u.a. im Insolvenzrecht (COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG) sollen negative wirtschaftliche Auswirkungen und Haftungsgefahren für Unternehmen bzw. die dahinterstehenden natürlichen Personen für die Dauer der Krise reduziert werden – Streifler & Kollegen Rechtsanwälte – Anwalt für Insolvenzrecht Berlin
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published on 04.11.2025 10:16

Warum lesen?  Der IX. Zivilsenat zieht eine klare Linie, wann Forderungen eines Gesellschafters wie ein Gesellschafterdarlehen behandelt werden – mit Folgen für Nachrang (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO) und Anfechtung (§...
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Warum lesen? 

Der IX. Zivilsenat zieht eine klare Linie, wann Forderungen eines Gesellschafters wie ein Gesellschafterdarlehen behandelt werden – mit Folgen für Nachrang (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO) und Anfechtung (§ 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO).


Was steht drin? 

Regressansprüche des Gesellschafters nach Befriedigung eines Gesellschaftsgläubigers sind immer darlehensgleich; bei Austauschgeschäften (z. B. Gehalt, Auslagenersatz) gilt Darlehensgleichheit nur bei rechtlicher oder faktischer Stundung/Stehenlassen. Lohnnachzahlungen mit deutlich überschrittener Frist können deshalb darlehensgleich sein; bei Auslagenerstattungen kommt es darauf an, ob der Gesellschafter tatsächlich einen Gesellschaftsgläubiger bezahlt oder nur eigene Spesen ersetzt haben will.