Begriff des Gesellschafterdarlehens

Begriff des Gesellschafterdarlehens
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Begriff des Gesellschafterdarlehens

originally published: 20.05.2021 07:46, updated: 20.05.2021 07:46
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Fachanwältin für
Insolvenz- und Sanierungsrecht

Kanzlei für Insolvenzrecht und -verwaltung, Wirtschaftsrecht, Schuldnerberatung und Testamenstvollstreckung
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DE, EN
Fachanwältin für
Arbeitsrecht, Bau- und Architektenrecht, Familienrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Sozialrecht, Strafrecht,

Die seit 1919 bestehende Kanzlei Winter Rechtsanwälte & Steuerberater PartG mbB in 51467 Bergisch Gladbach berät kleinere bis mittelständische Unternehmen und Privatpersonen u.a. in den Rechtsgebieten: Arbeitsrecht, Bau- und Architektenrecht, Datensc
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DE, EN
13 Lawyers
Dirk Torsten Keller
Sören Riebenstahl
Sören Riebenstahl
LL.M. David Rohmer
Dr. Karl-Christoph Bode
Christina Greuter
Jos-Henrik Sonntag
Frank-Michael Bürger
Frank Neumann
Jan-Gevert Haslob
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Arbeitsrecht, Bau- und Architektenrecht, Familienrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Sozialrecht, Strafrecht,

Die seit 1919 bestehende Kanzlei Winter Rechtsanwälte & Steuerberater PartG mbB in 51467 Bergisch Gladbach berät kleinere bis mittelständische Unternehmen und Privatpersonen u.a. in den Rechtsgebieten: Arbeitsrecht, Bau- und Architektenrecht, Datensc
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27.03.2020 22:05

Die unvorhersehbaren Auswirkungen der Corona-Krise bringen schon jetzt viele deutsche Unternehmen an den Rand der Insolvenz. Mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19 Pandemie u.a. im Insolvenzrecht (COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG) sollen negative wirtschaftliche Auswirkungen und Haftungsgefahren für Unternehmen bzw. die dahinterstehenden natürlichen Personen für die Dauer der Krise reduziert werden – Streifler & Kollegen Rechtsanwälte – Anwalt für Insolvenzrecht Berlin
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published on 04.11.2025 10:16

Warum lesen?  Der IX. Zivilsenat zieht eine klare Linie, wann Forderungen eines Gesellschafters wie ein Gesellschafterdarlehen behandelt werden – mit Folgen für Nachrang (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO) und Anfechtung (§...
Author’s summary

Warum lesen? 

Der IX. Zivilsenat zieht eine klare Linie, wann Forderungen eines Gesellschafters wie ein Gesellschafterdarlehen behandelt werden – mit Folgen für Nachrang (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO) und Anfechtung (§ 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO).


Was steht drin? 

Regressansprüche des Gesellschafters nach Befriedigung eines Gesellschaftsgläubigers sind immer darlehensgleich; bei Austauschgeschäften (z. B. Gehalt, Auslagenersatz) gilt Darlehensgleichheit nur bei rechtlicher oder faktischer Stundung/Stehenlassen. Lohnnachzahlungen mit deutlich überschrittener Frist können deshalb darlehensgleich sein; bei Auslagenerstattungen kommt es darauf an, ob der Gesellschafter tatsächlich einen Gesellschaftsgläubiger bezahlt oder nur eigene Spesen ersetzt haben will.