insolvenzrechtliche Auswirkungen auf Organe der Gesellschaft
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insolvenzrechtliche Auswirkungen auf Organe der Gesellschaft
originally published: 20/05/2021 07:46, updated: 20/05/2021 07:46
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Insolvenz- und SanierungsrechtKanzlei für Insolvenzrecht und -verwaltung, Wirtschaftsrecht, Schuldnerberatung und Testamenstvollstreckung
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13/02/2020 12:11
Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung macht sich der Geschäftsführer gem. § 15b InsO gegenüber der Gesellschaft ersatzpflichtig, wenn er Zahlungen vornimmt, die nicht einen konkret verwertbaren Gegenwert für die Insolvenzmasse erbringen – Streifler & Kollegen Rechtsanwälte – Anwalt für Insolvenzrecht Berlin
31/01/2020 14:57
Um einer Haftung nach § 15b InsO zu entgehen, sollten Sie sich als Geschäftsführer eines Unternehmens über die Voraussetzungen der Ersatzpflicht im Klaren sein. Nach der genannten Vorschrift sind Zahlungen nach Eintritt eines Insolvenzgrundes (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) untersagt. Entscheidend ist daher die Beurteilung, wann ein solcher Insolvenzgrund tatsächlich vorliegt. In diesem Beitrag erfahren Sie Wichtiges zur Beurteilung, ob der Insolvenzgrund "Zahlungsunfähigkeit" vorliegt, wie und von wem dieser im Prozess ggf. darzulegen und zu beweisen ist und wie die Zahlungsunfähigkeit von der bloßen Zahlungsstockung abzugrenzen ist.
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published on 10/06/2021 15:01
Laut Urteil des OLG Düsseldorf (Urteil vom 20.07.2018 – I-4 U 93/16) ist die Inanspruchnahme des Geschäftsführers nach § 64 GmbHG kein von einer D&O-Versicherung gedeckter Schadensersatzanspruch. Die Zahlungen von insges
published on 10/06/2021 15:50
1. Einen vom Insolvenzverwalter zur Darlegung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO aufgestellten Liquiditätsstatus, der auf den Angaben aus der Buchhaltung des Schuldners beruht, kann der Gesc
published on 10/06/2021 15:18
1. Die Ersatzpflicht des Organs für Zahlungen nach Insolvenzreife entfällt, soweit die durch die Zahlung verursachte Schmälerung der Masse in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Zahlung durch eine Gegenleistung ausgeglichen wird.