Bestehen eines Insolvenzeröffnungsgrundes

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Bestehen eines Insolvenzeröffnungsgrundes

originally published: 20.05.2021 07:46, updated: 20.05.2021 07:46
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Fachanwältin für
Insolvenz- und Sanierungsrecht

Kanzlei für Insolvenzrecht und -verwaltung, Wirtschaftsrecht, Schuldnerberatung und Testamenstvollstreckung
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16.01.2020 13:16

Wenn sich tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten ergeben, die einer Fortführung  der Unternehmenstätigkeit entgegenstehen können, und damit für eine Kapitalgesellschaft ein Insolvenzgrund besteht, scheidet u. U. eine Bilanzierung nach Fortführungswerten aus und den Steuerberater trifft ggf. eine Hinweispflicht bezüglich dieses Insolvenzgrundes – Streifler & Kollegen Rechtsanwälte – Anwalt für Insolvenzrecht Berlin 
23.01.2020 14:40

Ein Unternehmens- bzw. Sanierungsberater ist laut Entscheidung des OLG Frankfurt nicht zum Hinweis auf die Insolvenzreife des Mandanten verpflichtet, wenn die abschließend aufgelisteten Leistungspflichten im Mandatsbrief eine solche Pflicht nicht erkennen lassen und darüber hinausgehende steuerliche und rechtliche Angelegenheiten explizit vom Vertragsinhalt ausgeschlossen werden – Streifler & Kollegen Rechtsanwälte – Anwalt für Insolvenzrecht Berlin
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published on 04.11.2025 14:33

Warum ist das Urteil lesenswert?  Der BGH legt fest, wann eine streitige, aber vorläufig vollstreckbar titulierte Forderung bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 2 InsO) mit ihrem Nennwert in...
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Warum ist das Urteil lesenswert? 

Der BGH legt fest, wann eine streitige, aber vorläufig vollstreckbar titulierte Forderung bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 2 InsO) mit ihrem Nennwert in den Liquiditätsstatus einzustellen ist – mit unmittelbaren Folgen u. a. für Anfechtungsprozesse und die Organhaftung.


Was steht drin? 

Sobald die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen und der Gläubiger tatsächlich vollstreckt, ist die titulierte Forderung voll zu berücksichtigen; bloße Rechtsmittel des Schuldners ändern daran nichts. Der Senat stärkt damit den Schutz der Gläubiger und erschwert „Weg‑Diskussionen“ titulierten Zahlungsdrucks. 

published on 04.11.2025 11:11

Warum lesen?  Der BGH schärft die Leitplanken für Gläubigeranfechtungen nach dem Anfechtungsgesetz bei Vermögensverschiebungen an nahestehende Personen und konkretisiert die sekundäre Darlegungslast des...
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Warum lesen? 

Der BGH schärft die Leitplanken für Gläubigeranfechtungen nach dem Anfechtungsgesetz bei Vermögensverschiebungen an nahestehende Personen und konkretisiert die sekundäre Darlegungslast des Anfechtungsgegners: Wer als Käufer:in im Familienkreis Grundstücke erwirbt, muss bei substanziellem Bestreiten der Gegenseite zum Kaufpreisfluss plausibel vortragen – Belege sind nicht zwingend, Schweigen ist riskant.


Was steht im Urteil?

Der Senat betont, dass Schlüsse aus der Nähebeziehung (§ 138 Abs. 1 Nr. 2 InsO) der freien Beweiswürdigung unterliegen; zur Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz können auch äußere Umstände (z. B. nicht gezahlter Kaufpreis, titulierte Forderungen, Zwangssicherungshypothek) beitragen. Gegenstand der Anfechtung ist der Gesamtvorgang bis zur Eigentumsumschreibung – gegebenenfalls auch gegenüber Rechtsnachfolger:innen. 

published on 14.11.2024 12:48

1. Sozialversicherungsträger haben das Vorliegen eines Insolvenzgrundes in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie andere Gläubiger auch. Die Strafbarkeit der Nichtabführung von Beiträgen ist einer von mehreren Umständen, der bei der...
published on 12.11.2023 18:22

Im Urteil vom 03.03.2022 stellt der Bundesgerichtshof  fest, dass die insolvenzrechtliche Überschuldung gemäß § 19 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO) im Kontext der Vorsatzanfechtung gemäß den Bestimmungen der §§ 133 Abs...
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Im Urteil vom 03.03.2022 stellt der Bundesgerichtshof  fest, dass die insolvenzrechtliche Überschuldung gemäß § 19 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO) im Kontext der Vorsatzanfechtung gemäß den Bestimmungen der §§ 133 Abs. 1 und 143 Abs. 1 InsO ein eigenständiges Indiz für das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des Tatbestandes darstellt. Allerdings trägt der Insolvenzverwalter, der dieses Indiz gegenüber einem Anfechtungsgegner geltend machen möchte, die volle Darlegungs- und Beweislast. Dies bestätigt im Wesentlichen den strikten Kurs, den der BGH im Bereich der Vorsatzanfechtung verfolgt.