Außergerichtlicher Sanierungsvergleich

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6.4. Außergerichtlicher Sanierungsvergleich

erstmalig veröffentlicht: 04.12.2006, letzte Fassung: 30.07.2021
beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
Zusammenfassung des Autors

Insolvenzberatung und Sanierungsberatung - Insolvenzrecht - Wirtschaftsrecht - Rechtsanwalt Dirk Streifler - Berlin Mitte

Bitte beachten Sie die aktuellen Ausführungen zu diesem Thema:

Insolvenz aus Gläubigersicht

Zu haftungsrechtlichen Folgen einer gescheiterten Unternehmenssanierung

Was geschieht, wenn der Insolvenzgrund erst infolge eines unberechtigten Insolvenzantrages entsteht?


Persönliche Risiken für Organe von Kapitalgesellschaften (GmbH-Geschäftsführer / AG-Vorstand)



Der Sanierungsvergleich


Ziele des Sanierungsvergleiches

Keine unzureichende Bewertung des Unternehmens beim Sanierungsvergleich

Vereinbarung eines Sanierungsvergleiches

Stundungsvergleich

Stundungsvergleiche mit der Finanzverwaltung. § 222f. AO

Erlassvergleich

Treuhandvergleich

Liquidationsvergleich

Nachzahlungsversprechen

Sanierung und Fortführung des Unternehmens

Steuerliche Aspekte des Sanierungsvergleichs

Überblick zur Abwicklung des außergerichtlichen Sanierungsvergleiches

Gleichbehandlung der Gläubiger

Wir bieten Ihnen

Aktuelle Rechtsprechung


Der Sanierungsvergleich

Zahlreiche Unternehmen haben in letzter Zeit Insolvenzverfahren durchlaufen, ohne dass ihnen die Möglichkeit des Sanierungsvergleiches aufgezeigt wurde bzw. Sie davon Kenntnis erlangten. Die Ursache dafür liegt idR in einem mangelnden rechtlichen Beistand. Die fehlende Bereitschaft von Insolvenzverwaltern, einen Sanierungsvergleich für existenziell gefährdete Unternehmen zu befürworten, mag in deren Arbeitsüberlastung liegen oder daran, dass sie Organe der Gläubigerversammlung sind. Folge dessen ist, dass die schnelle Abwicklung im Vordergrund steht und dabei in Kauf genommen wird, dass Werte vernichtet werden.

Sofern ein Insolvenzverwalter dem Insolvenzunternehmen mitteilt, für einen Sanierungsvergleich wäre es aufgrund des bereits eröffneten Insolvenzverfahren zu spät, ist dies falsch. Ein Insolvenzverfahren ist zwingend einzustellen, wenn die Eröffnungsgründe weggefallen sind.  Und diese fallen immer dann weg, wenn es zum Abschluß des Sanierungsvergleiches kommt. Weitere unmittelbare  Folge ist eine erhebliche Verringerung der Kosten, wie auch der Vergütung des Insolvenzverwalters.

Ziel eines Sanierungsvergleiches ist, es gar nicht erst so weit kommen zu lassen.

Zur Frage wann Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt, verweise ich auf die Ausführungen in „Persönliche Risken für Organe von Kapitalgesellschaften

und "Insolvenz aus Gläubigersicht" .


Ziele des Sanierungsvergleiches

Der außergerichtliche Sanierungsvergleich bietet im Gegensatz zum förmlichen Insolvenzverfahren dem sanierungsbedürftigen Unternehmen Zukunftsperspektiven. Enden Insolvenzen in der Praxis idR mit der Einstellung des Betriebes und der Veräußerung jeglicher Vermögensgüter, so dient der Sanierungsvergleich gem. § 1 InsO dem Erhalt des Unternehmens. Auch wenn die Unternehmenserhaltung kein Ziel, sondern nach der Insolvenzordnung allenfalls ein Mittel zur bestmöglichen Gläubigerbefriedigung (vgl. § 1 Satz 1 InsO) ist, so verhindert ein Sanierungsvergleich die Liquidation des Unternehmens und erhält das Unternehmen.

Zudem wird ein Insolvenzverfahren oftmals den Sanierungserfolg gefährden. Die Reputation und die Wettbewerbsfähigkeit des Schuldnerunternehmens werden in Mitleidenschaft gezogen. Auf Seite der Debitoren werden nach der Schuldnerinsolvenz plötzlich alle Lieferungen und Leistungen mangelhaft, fällige Zahlungen werden verweigert oder zumindest verzögert. Fristen und sonstige Verfahrensvorschriften erschweren den Sanierungsprozess. Die Abstimmungsschwierigkeiten unter den Beteiligten können durch die zusätzlichen Beteiligten – Insolvenzverwalter und Konkursgericht - zunehmen.  Diese Nachteile sind gleichzeitig die Vorzüge der außergerichtlichen Sanierung.
 Voraussetzung für den Sanierungsvergleich ist, dass das Unternehmen jedoch sanierbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn durch Forderungsverzichte der Gläubiger und durch die innerbetrieblichen Maßnahmen, wie Kostensenkung, Personalabbau, etc. ein wirtschaftlich fortführbares Unternehmen geschaffen wird. 

Der Sanierungsvergleich gilt somit dann als erfolgreich durchgeführt, wenn

  • die Insolvenzsituation verhindert bzw. beendet wurde
  • der Entstehung einer offene Forderungslage entgegengewirkt wurde
  • das Unternehmen optimaler organisiert am Markt agiert
  • eine Verringerung der persönlichen Haftungsgefahr erreicht wurde  

Und für die Gläubiger ist der außergerichtliche Sanierungsvergleich ebenfalls vorteilhaft. Durch eingesparte Kosten im Gegensatz zum gerichtlichen Insolvenzverfahren steht eine größere Haftungsmasse zur Verfügung. Des weiteren bietet der außergerichtliche Sanierungsvergleich die Möglichkeit, verschiedene Vergleichsmodelle zu kombinieren, wodurch eine höhere Flexibilität und persönliche Gestaltungsmöglichkeit geschaffen wird.

 

Keine unzureichende Bewertung des Unternehmens beim Sanierungsvergleich 

Wird kein Sanierungsvergleich abgeschlossen und kommt es zum Insolvenzverfahren, bedeutet dies jedoch idR für das Unternehmen, dass dieses zerschlagen und aufgeteilt wird, sowie jegliche Vermögenswerte veräußert werden. Der gravierendste Punkt ist dabei, dass Zerschlagungswerte angesetzt werden, wobei die Differenz zu den Fortführungswerten erheblich ist.
 
Wird das Insolvenzverfahren nämlich betrieben, hat der Insolvenzverwalter zunächst das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und in Verwaltung zu nehmen und eine Vermögensübersicht zu erstellen. Nach der neuen Rechtslage sind jedoch neben den Fortführungswerten die Einzelveräußerungswerte anzugeben. Daher sind die geschätzten Zerschlagungswerte wie auch die Fortführungswerte der einzelnen Vermögensgegenstände zu ermitteln. Die Fortführungswerte beinhalten aber eine Gesamtbewertung der zukünftigen Unternehmenslage. Diese Prognose beinhaltet dabei Aspekte, die einer Einzelbewertung fremd sind, da die Fortführungswerte, welche das Unternehmen als ganzes betreffenden, nicht in einzelne Bestandteile aufteilbar sind. Die gesetzlich geforderten Fortführungswerte gibt es für einzelne Vermögensgegenstände nicht. Dies impliziert bereits eine verzerrte Darstellung des Unternehmens.

Die daneben anzugebenden Zerschlagungswerte der einzelnen Vermögensgegenstände ergeben sich dann zudem unter der Annahme, daß das Unternehmen des Schuldners nicht fortgeführt wird. Danach sind die Vermögensgegenstände nicht mit dem Buchwert, sonder mit dem Liquidationswert anzusetzen. In einer Fortführungsprognose wird ermittelt, ob die Weiterführung des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich ist. Führt die Prognose dann zu einem positiven Ergebnis, so folgt eine zweite Bilanz unter Berücksichtigung der ermittelten Fortführungswerte.

Die somit ermittelten Zerschlagungswerte, welche nicht anhand der Billanzen, sondern anhand des Liquidierungswertes ermittelt werden, den Käufer bereit sind zu zahlen, weichen weit von dem wirklichen Wert des Unternehmens ab.
 

 

Vereinbarung eines Sanierungsvergleiches

Der außergerichtliche Vergleich ist ein Vertrag zwischen dem Schuldner und dem jeweiligen Gläubiger. Dabei kommt es insbesondere darauf an, dass der Sanierungsvergleich mit sämtlichen Gläubigern geschlossen wird, da ein außergerichtlicher Sanierungsvergleich keinerlei Bindungswirkung für Gläubiger entfaltet, die sich daran nicht beteiligt haben, weil es keine Gesetzesbestimmung gibt, die die Übertragung der Wirkungen des Vergleichs anordnet. Jene Gläubiger sind daher nicht gehindert, ihre eigenen Ansprüche gegen den Schuldner in vollem Umfang geltend zu machen (BGHZ 116, 319, 322 ff).

Dies setzt voraus, dass ein geschlossenes Sanierungskonzept erstellt wird, das von sämtlichen Gläubigern getragen wird und alle Gläubiger denselben Risiken aussetzt. Nach dem  Vergleich muß eine solide Fortführungsprognose aufgestellt werden können

Siehe hierzu die aktuelle Respr OLG Rostock, Urteil vom 28.04.2006, Az. 3 U 134/05

Gestaltungsmöglichkeiten im Sanierungsvergleich

Da im außergerichtlichen Sanierungsvergleich Methoden unterschiedlicher außergerichtlicher Vergleiche kombiniert werden können, werden folgend die wichtigsten außergerichtlichen Vergleiche vorgestellt.

Stundungsvergleich

Durch den Stundungsvergleich wird die Fälligkeit einer Forderung bei Bestehenbleiben der Erfüllbarkeit hinausgeschoben. Der Gläubiger verzichtet nicht auf einen Teil seiner Forderungen. Derartige Stundungsvergleiche sind mit der Finanzverwaltung vereinzelt abschließbar.
 

Stundungsvergleiche mit der Finanzverwaltung. § 222f. AO

Die Einziehung muß bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten und der Anspruch darf durch die Stundung nicht gefährdet sein. Weiterhin kommt ein Zahlungsaufschub und ein Vollstreckungsaufschub in Betracht.
 

Erlassvergleich

Bei einem Erlassvergleich verzichtet der Gläubiger auf seine gesamte Forderung. Den Erlass gibt es auch in Form des Teilerlassvergleichs, wobei der Gläubiger auf einen prozentualen Teil seiner Forderung verzichtet.

Auch die Finanzverwaltung hat gemäß § 227 AO die Möglichkeit, Steuerschulden zu erlassen. Billigkeitsmaßnahmen nach § 227 Abs. 1 AO aus persönlichen Gründen setzen voraus, dass im Falle ihrer Versagung das wirtschaftliche Bestehen des Steuerschuldners gefährdet ist, sog. Erlassbedürftigkeit. Zur Erlassbedürftigkeit muß die sog. Erlasswürdigkeit hinzukommen, d. h. der Steuerschuldner darf nicht durch sein Verhalten in eindeutiger Weise gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen oder die mangelnde Leistungsfähigkeit selbst herbeigeführt haben .

Beim Stufenvergleich, einer Form des Teilerlassvergleiches, wird nicht allen Gläubigern dieselbe Quote geboten.

Treuhandvergleich

Des weiteren gibt es die sog. echten oder unechten Treuhandvergleiche.

Um das Vertrauen der Gläubiger zu stärken, werden dritte Personen als Treuhänder beauftragt. Bei der echten Treuhand werden die zur Erfüllung des außergerichtlichen Vergleichs vorgesehenen Vermögensgegenstände (Forderungen etc.) auf den Treuhänder übertragen. Der Treuhänder zieht diese Forderungen ein, die er zur Erfüllung des Vergleichs benötigt. Demgegenüber verbleibt bei der so genannten unechten Treuhand das Vermögen beim Schuldner. Der Treuhänder erhält lediglich die Befugnis zur Verwaltung des Schuldnervermögens.

Liquidationsvergleich

Beim Liquidationsvergleich wird das Vermögen des Schuldners verwertet und aus den Verwertungserlösen werden die Gläubiger quotenmäßig befriedigt. Beim außergerichtlichen Vergleich besteht keine Mindestdeckung.

Nachzahlungsversprechen

Beim Nachzahlungsversprechen versichert der Schuldner, bei einer zukünftigen Verbesserung seiner Vermögenslage einen bestimmten Teil der Forderung nachzuzahlen, um damit die Motivation des Gläubigers zur Vertragsbereitschaft zu steigern.

Sanierung und Fortführung des Unternehmens

Als Formen der Unternehmenssanierung kann die Sanierung in der Hand eines neuen Rechtsträgers verwirklicht werden (übertragende Sanierung). Dann werden die Gläubiger aus dem Kaufpreis befriedigt.

Oder das Unternehmen bleibt in der Hand des bisherigen Rechtsträgers ( Reorganisation). Die Gläubiger können dann aus den Erträgen des reorganisierten Unternehmens befriedigt werden. Für die Unternehmensreorganisation sprechen insbesondere höhere Fortführungswerte durch unternehmensträgerspezifische Berechtigungen, steuerliche Aspekte und Unternehmensunterbewertung durch den Markt.

Steuerliche Aspekte des Sanierungsvergleichs

Die Erhebung der Steuer auf einen nach Ausschöpfen der Steuer der ertragssteuerrechtlichen Verlustverrechnungsmöglichkeiten verbleibenden Sanierungsgewinn bedeutet für den Steuerpflichtigen aus sachlichen Billigkeitsgründen eine erhebliche Härte. Die entsprechende Steuer ist daher auf Antrag des Steuerpflichtigen nach § 163 AO abweichend festzusetzen und nach § 222 AO mit dem Ziel des späteren Erlasses ( § 227 AO) zunächst unter Widerrufsvorbehalt ab Fälligkeit zu stunden.

Überblick zur Abwicklung des außergerichtlichen Sanierungsvergleiches

In der ersten Phase (1 – 4 Wochen) findet eine Bestandsaufnahme statt. Vor der zweiten Phase werden Stillhalteabkommen geschlossen und Überbrückungskredite eingegangen. In die zweite Phase (1–3 Monate) fallen die Sanierungsprüfung, ein Krisenmanagment, Umschuldungsvereinbarungen sowie Sanierungskredite. In der dritten Phase (mehrere Monate) wird das Sanierungskonzept umgesetzt.

Gleichbehandlung der Gläubiger

Der außergerichtliche Vergleich unterliegt dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger. Dies hat zur Folge, daß jeder Gläubiger nach Treu und Glauben zum Rücktritt berechtigt ist, wenn sich die gebotene Gleichbehandlung nicht erfüllt. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt nicht vor, wenn im außergerichtlichen Vergleich nach §§ 123, 124 InsO die zu den Masseverbindlichkeiten zählenden Forderungen bevorzugt befriedigt werden. Aus einer bevorzugten Befriedigung anderer Gläubiger durch einen Dritten ergibt sich dagegen jedoch kein Rücktrittsrecht.

Haftungsrechtliche Folgen einer gescheiterten Unternehmenssanierung

Zur Frage der haftungsrechtlichen Folgen einer gescheiterten Unternehmenssanierung, verweise ich auf die Ausführungen in Haftungsrechtliche Folgen einer gescheiterten Unternehmenssanierung


Wir bieten Ihnen

  • Verhinderung drohender Insolvenz
  • Abschaffung eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung  
  • Wahrnehmung ihrer Interessen gegen Gläubiger, Banken, Finanzamt und Sozialversicherungsträger  
  • Abschluss des Sanierungsvergleiches mit Gläubigern  
  • strategische Beratung vor Insolvenzantragstellung  

Aktuelle Rechtsprechung

OLG Rostock, Urteil vom 28.04.2006, Az. 3 U 134/05

Ernsthafte Sanierungsbemühungen, die gegen einen Benachteiligungsvorsatz i.S.v. § 133 InsO sprechen, setzen ein in sich geschlossenes Sanierungskonzept voraus, das von sämtlichen Gläubigern getragen wird und alle Gläubiger denselben Risiken aussetzt. Daran fehlt es, wenn 10 % der Gläubiger nicht am Vergleich beteiligt und von Ausschüttungen aus dem Vergleichstopf ausgeschlossen sind.

AG Chemnitz, Urteil vom 21.04.2005 - 22 C 4020/04

Schließen Schuldner und Gläubiger zur Abwendung der drohenden Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners einen Sanierungsvergleich, in dem der Gläubiger den Verzicht bezüglich der Hälfte seiner Forderung erklärt, so kann sich dieser, wenn später der Schuldner den Sanierungsvergleich wegen Zahlungsunfähigkeit anficht, gerade nicht darauf berufen, von der Zahlungsunfähigkeit keine Kenntnis gehabt zu haben.

AG Pankow/Weißensee, Urteil vom 16.12.2004 - 5 C 93/04

Die Zahlung des späteren Insolvenzschuldners im Rahmen eines Sanierungsvergleiches kann durch den Insolvenzverwalter gemäß § 130 InsO wegen inkongruenter Deckung angefochten werden.

BGH, Urteil vom 28.09. 2004 - IX ZR 158/ 03

Zur Insolvenzanfechtung § 133 InsO; Verjährung; Benachteiligung beim Sanierungsvergleich

BGH, Urteil vom 1. 10. 2002 - IX ZR 443/ 00; OLG Nürnberg

Schließt der Gläubiger im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Hauptschuldners mit dem Verwalter einen außergerichtlichen Vergleich, der vorsieht, daß die durch Bürgschaft gesicherte Forderung nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen erlischt, kann er grundsätzlich nicht mehr den Bürgen in Höhe des erlittenen Ausfalls in Anspruch nehmen. 

RA Dirk Streifler

Autor:in

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

EnglischDeutsch

Außergerichtlicher Sanierungsvergleich

erstmalig veröffentlicht: 30.07.2021, letzte Fassung: 30.07.2021
beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

I. Der Sanierungsvergleich
II. Ziele des Sanierungsvergleiches
III. Keine unzureichende Bewertung des Unternehmens beim Sanierungsvergleich
IV. Vereinbarung eines Sanierungsvergleiches
V. Gestaltungsmöglichkeiten im Sanierungsvergleich
1. Stundungsvergleich
2. Stundungsvergleiche mit der Finanzverwaltung. § 222f. AO
3. Erlassvergleich
4. Treuhandvergleich
5. Liquidationsvergleich
6. Nachzahlungsversprechen
VI. Sanierung und Fortführung des Unternehmens
VII. Steuerliche Aspekte des Sanierungsvergleichs
VIII. Überblick zur Abwicklung des außergerichtlichen Sanierungsvergleiches
IX. Gleichbehandlung der Gläubiger
X. Aktuelle Rechtsprechung


I. Der Sanierungsvergleich 

Zahlreiche Unternehmen haben in letzter Zeit Insolvenzverfahren durchlaufen, ohne dass ihnen die Möglichkeit des Sanierungsvergleiches aufgezeigt wurde bzw. Sie davon Kenntnis erlangten. Die Ursache dafür liegt idR in einem mangelnden rechtlichen Beistand. Die fehlende Bereitschaft von Insolvenzverwaltern, einen Sanierungsvergleich für existenziell gefährdete Unternehmen zu befürworten, mag in deren Arbeitsüberlastung liegen oder daran, dass sie Organe der Gläubigerversammlung sind. Folge dessen ist, dass die schnelle Abwicklung im Vordergrund steht und dabei in Kauf genommen wird, dass Werte vernichtet werden.

Sofern ein Insolvenzverwalter dem Insolvenzunternehmen mitteilt, für einen Sanierungsvergleich wäre es aufgrund des bereits eröffneten Insolvenzverfahren zu spät, ist dies falsch. Ein Insolvenzverfahren ist zwingend einzustellen, wenn die Eröffnungsgründe weggefallen sind.  Und diese fallen immer dann weg, wenn es zum Abschluß des Sanierungsvergleiches kommt. Weitere unmittelbare  Folge ist eine erhebliche Verringerung der Kosten, wie auch der Vergütung des Insolvenzverwalters.

Ziel eines Sanierungsvergleiches ist, es gar nicht erst so weit kommen zu lassen.

Zur Frage wann Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt, verweise ich auf die Ausführungen in „Persönliche Risken für Organe von Kapitalgesellschaften“ und "Insolvenz aus Gläubigersicht" .


II. Ziele des Sanierungsvergleiches 

Der außergerichtliche Sanierungsvergleich bietet im Gegensatz zum förmlichen Insolvenzverfahren dem sanierungsbedürftigen Unternehmen Zukunftsperspektiven. Enden Insolvenzen in der Praxis idR mit der Einstellung des Betriebes und der Veräußerung jeglicher Vermögensgüter, so dient der Sanierungsvergleich gem. § 1 InsO dem Erhalt des Unternehmens. Auch wenn die Unternehmenserhaltung kein Ziel, sondern nach der Insolvenzordnung allenfalls ein Mittel zur bestmöglichen Gläubigerbefriedigung (vgl. § 1 Satz 1 InsO) ist, so verhindert ein Sanierungsvergleich die Liquidation des Unternehmens und erhält das Unternehmen.

Zudem wird ein Insolvenzverfahren oftmals den Sanierungserfolg gefährden. Die Reputation und die Wettbewerbsfähigkeit des Schuldnerunternehmens werden in Mitleidenschaft gezogen. Auf Seite der Debitoren werden nach der Schuldnerinsolvenz plötzlich alle Lieferungen und Leistungen mangelhaft, fällige Zahlungen werden verweigert oder zumindest verzögert. Fristen und sonstige Verfahrensvorschriften erschweren den Sanierungsprozess. Die Abstimmungsschwierigkeiten unter den Beteiligten können durch die zusätzlichen Beteiligten – Insolvenzverwalter und Konkursgericht - zunehmen.  Diese Nachteile sind gleichzeitig die Vorzüge der außergerichtlichen Sanierung. 
 Voraussetzung für den Sanierungsvergleich ist, dass das Unternehmen jedoch sanierbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn durch Forderungsverzichte der Gläubiger und durch die innerbetrieblichen Maßnahmen, wie Kostensenkung, Personalabbau, etc. ein wirtschaftlich fortführbares Unternehmen geschaffen wird. 

Der Sanierungsvergleich gilt somit dann als erfolgreich durchgeführt, wenn

  • die Insolvenzsituation verhindert bzw. beendet wurde
  • der Entstehung einer offene Forderungslage entgegengewirkt wurde
  • das Unternehmen optimaler organisiert am Markt agiert
  • eine Verringerung der persönlichen Haftungsgefahr erreicht wurde  

Und für die Gläubiger ist der außergerichtliche Sanierungsvergleich ebenfalls vorteilhaft. Durch eingesparte Kosten im Gegensatz zum gerichtlichen Insolvenzverfahren steht eine größere Haftungsmasse zur Verfügung. Des weiteren bietet der außergerichtliche Sanierungsvergleich die Möglichkeit, verschiedene Vergleichsmodelle zu kombinieren, wodurch eine höhere Flexibilität und persönliche Gestaltungsmöglichkeit geschaffen wird.
 

III. Keine unzureichende Bewertung des Unternehmens beim Sanierungsvergleich 


Wird kein Sanierungsvergleich abgeschlossen und kommt es zum Insolvenzverfahren, bedeutet dies jedoch idR für das Unternehmen, dass dieses zerschlagen und aufgeteilt wird, sowie jegliche Vermögenswerte veräußert werden. Der gravierendste Punkt ist dabei, dass Zerschlagungswerte angesetzt werden, wobei die Differenz zu den Fortführungswerten erheblich ist. 
 
Wird das Insolvenzverfahren nämlich betrieben, hat der Insolvenzverwalter zunächst das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und in Verwaltung zu nehmen und eine Vermögensübersicht zu erstellen. Nach der neuen Rechtslage sind jedoch neben den Fortführungswerten die Einzelveräußerungswerte anzugeben. Daher sind die geschätzten Zerschlagungswerte wie auch die Fortführungswerte der einzelnen Vermögensgegenstände zu ermitteln. Die Fortführungswerte beinhalten aber eine Gesamtbewertung der zukünftigen Unternehmenslage. Diese Prognose beinhaltet dabei Aspekte, die einer Einzelbewertung fremd sind, da die Fortführungswerte, welche das Unternehmen als ganzes betreffenden, nicht in einzelne Bestandteile aufteilbar sind. Die gesetzlich geforderten Fortführungswerte gibt es für einzelne Vermögensgegenstände nicht. Dies impliziert bereits eine verzerrte Darstellung des Unternehmens. 

Die daneben anzugebenden Zerschlagungswerte der einzelnen Vermögensgegenstände ergeben sich dann zudem unter der Annahme, daß das Unternehmen des Schuldners nicht fortgeführt wird. Danach sind die Vermögensgegenstände nicht mit dem Buchwert, sonder mit dem Liquidationswert anzusetzen. In einer Fortführungsprognose wird ermittelt, ob die Weiterführung des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich ist. Führt die Prognose dann zu einem positiven Ergebnis, so folgt eine zweite Bilanz unter Berücksichtigung der ermittelten Fortführungswerte.

Die somit ermittelten Zerschlagungswerte, welche nicht anhand der Billanzen, sondern anhand des Liquidierungswertes ermittelt werden, den Käufer bereit sind zu zahlen, weichen weit von dem wirklichen Wert des Unternehmens ab.

Siehe auch: Was geschieht, wenn der Insolvenzgrund erst infolge eines unberechtigten Insolvenzantrages entsteht?

 

IV. Vereinbarung eines Sanierungsvergleiches

Der außergerichtliche Vergleich ist ein Vertrag zwischen dem Schuldner und dem jeweiligen Gläubiger. Dabei kommt es insbesondere darauf an, dass der Sanierungsvergleich mit sämtlichen Gläubigern geschlossen wird, da ein außergerichtlicher Sanierungsvergleich keinerlei Bindungswirkung für Gläubiger entfaltet, die sich daran nicht beteiligt haben, weil es keine Gesetzesbestimmung gibt, die die Übertragung der Wirkungen des Vergleichs anordnet. Jene Gläubiger sind daher nicht gehindert, ihre eigenen Ansprüche gegen den Schuldner in vollem Umfang geltend zu machen (BGHZ 116, 319, 322 ff). 

Dies setzt voraus, dass ein geschlossenes Sanierungskonzept erstellt wird, das von sämtlichen Gläubigern getragen wird und alle Gläubiger denselben Risiken aussetzt. Nach dem  Vergleich muß eine solide Fortführungsprognose aufgestellt werden können

Siehe hierzu die aktuelle Respr OLG Rostock, Urteil vom 28.04.2006, Az. 3 U 134/05

V. Gestaltungsmöglichkeiten im Sanierungsvergleich

Da im außergerichtlichen Sanierungsvergleich Methoden unterschiedlicher außergerichtlicher Vergleiche kombiniert werden können, werden folgend die wichtigsten außergerichtlichen Vergleiche vorgestellt.

1. Stundungsvergleich

Durch den Stundungsvergleich wird die Fälligkeit einer Forderung bei Bestehenbleiben der Erfüllbarkeit hinausgeschoben. Der Gläubiger verzichtet nicht auf einen Teil seiner Forderungen. Derartige Stundungsvergleiche sind mit der Finanzverwaltung vereinzelt abschließbar.

2. Stundungsvergleiche mit der Finanzverwaltung. § 222f. AO

Die Einziehung muß bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten und der Anspruch darf durch die Stundung nicht gefährdet sein. Weiterhin kommt ein Zahlungsaufschub und ein Vollstreckungsaufschub in Betracht. 
 

3. Erlassvergleich

Bei einem Erlassvergleich verzichtet der Gläubiger auf seine gesamte Forderung. Den Erlass gibt es auch in Form des Teilerlassvergleichs, wobei der Gläubiger auf einen prozentualen Teil seiner Forderung verzichtet. 

Auch die Finanzverwaltung hat gemäß § 227 AO die Möglichkeit, Steuerschulden zu erlassen. Billigkeitsmaßnahmen nach § 227 Abs. 1 AO aus persönlichen Gründen setzen voraus, dass im Falle ihrer Versagung das wirtschaftliche Bestehen des Steuerschuldners gefährdet ist, sog. Erlassbedürftigkeit. Zur Erlassbedürftigkeit muß die sog. Erlasswürdigkeit hinzukommen, d. h. der Steuerschuldner darf nicht durch sein Verhalten in eindeutiger Weise gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen oder die mangelnde Leistungsfähigkeit selbst herbeigeführt haben . 

Beim Stufenvergleich, einer Form des Teilerlassvergleiches, wird nicht allen Gläubigern dieselbe Quote geboten.

4. Treuhandvergleich

Des weiteren gibt es die sog. echten oder unechten Treuhandvergleiche. 

Um das Vertrauen der Gläubiger zu stärken, werden dritte Personen als Treuhänder beauftragt. Bei der echten Treuhand werden die zur Erfüllung des außergerichtlichen Vergleichs vorgesehenen Vermögensgegenstände (Forderungen etc.) auf den Treuhänder übertragen. Der Treuhänder zieht diese Forderungen ein, die er zur Erfüllung des Vergleichs benötigt. Demgegenüber verbleibt bei der so genannten unechten Treuhand das Vermögen beim Schuldner. Der Treuhänder erhält lediglich die Befugnis zur Verwaltung des Schuldnervermögens.

5. Liquidationsvergleich

Beim Liquidationsvergleich wird das Vermögen des Schuldners verwertet und aus den Verwertungserlösen werden die Gläubiger quotenmäßig befriedigt. Beim außergerichtlichen Vergleich besteht keine Mindestdeckung.

6. Nachzahlungsversprechen

Beim Nachzahlungsversprechen versichert der Schuldner, bei einer zukünftigen Verbesserung seiner Vermögenslage einen bestimmten Teil der Forderung nachzuzahlen, um damit die Motivation des Gläubigers zur Vertragsbereitschaft zu steigern.

VI. Sanierung und Fortführung des Unternehmens

Als Formen der Unternehmenssanierung kann die Sanierung in der Hand eines neuen Rechtsträgers verwirklicht werden (übertragende Sanierung). Dann werden die Gläubiger aus dem Kaufpreis befriedigt. 

Oder das Unternehmen bleibt in der Hand des bisherigen Rechtsträgers ( Reorganisation). Die Gläubiger können dann aus den Erträgen des reorganisierten Unternehmens befriedigt werden. Für die Unternehmensreorganisation sprechen insbesondere höhere Fortführungswerte durch unternehmensträgerspezifische Berechtigungen, steuerliche Aspekte und Unternehmensunterbewertung durch den Markt.

VII. Steuerliche Aspekte des Sanierungsvergleichs

Die Erhebung der Steuer auf einen nach Ausschöpfen der Steuer der ertragssteuerrechtlichen Verlustverrechnungsmöglichkeiten verbleibenden Sanierungsgewinn bedeutet für den Steuerpflichtigen aus sachlichen Billigkeitsgründen eine erhebliche Härte. Die entsprechende Steuer ist daher auf Antrag des Steuerpflichtigen nach § 163 AO abweichend festzusetzen und nach § 222 AO mit dem Ziel des späteren Erlasses ( § 227 AO) zunächst unter Widerrufsvorbehalt ab Fälligkeit zu stunden.

VIII. Überblick zur Abwicklung des außergerichtlichen Sanierungsvergleiches

In der ersten Phase (1 – 4 Wochen) findet eine Bestandsaufnahme statt. Vor der zweiten Phase werden Stillhalteabkommen geschlossen und Überbrückungskredite eingegangen. In die zweite Phase (1–3 Monate) fallen die Sanierungsprüfung, ein Krisenmanagment, Umschuldungsvereinbarungen sowie Sanierungskredite. In der dritten Phase (mehrere Monate) wird das Sanierungskonzept umgesetzt.

IX. Gleichbehandlung der Gläubiger

Der außergerichtliche Vergleich unterliegt dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger. Dies hat zur Folge, daß jeder Gläubiger nach Treu und Glauben zum Rücktritt berechtigt ist, wenn sich die gebotene Gleichbehandlung nicht erfüllt. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt nicht vor, wenn im außergerichtlichen Vergleich nach §§ 123, 124 InsO die zu den Masseverbindlichkeiten zählenden Forderungen bevorzugt befriedigt werden. Aus einer bevorzugten Befriedigung anderer Gläubiger durch einen Dritten ergibt sich dagegen jedoch kein Rücktrittsrecht. 

X. Haftungsrechtliche Folgen einer gescheiterten Unternehmenssanierung

Zur Frage der haftungsrechtlichen Folgen einer gescheiterten Unternehmenssanierung, verweise ich auf die Ausführungen in Haftungsrechtliche Folgen einer gescheiterten Unternehmenssanierung

XI. Aktuelle Rechtsprechung

OLG Rostock, Urteil vom 28.04.2006, Az. 3 U 134/05

Ernsthafte Sanierungsbemühungen, die gegen einen Benachteiligungsvorsatz i.S.v. § 133 InsO sprechen, setzen ein in sich geschlossenes Sanierungskonzept voraus, das von sämtlichen Gläubigern getragen wird und alle Gläubiger denselben Risiken aussetzt. Daran fehlt es, wenn 10 % der Gläubiger nicht am Vergleich beteiligt und von Ausschüttungen aus dem Vergleichstopf ausgeschlossen sind. 

AG Chemnitz, Urteil vom 21.04.2005 - 22 C 4020/04

Schließen Schuldner und Gläubiger zur Abwendung der drohenden Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners einen Sanierungsvergleich, in dem der Gläubiger den Verzicht bezüglich der Hälfte seiner Forderung erklärt, so kann sich dieser, wenn später der Schuldner den Sanierungsvergleich wegen Zahlungsunfähigkeit anficht, gerade nicht darauf berufen, von der Zahlungsunfähigkeit keine Kenntnis gehabt zu haben.

AG Pankow/Weißensee, Urteil vom 16.12.2004 - 5 C 93/04

Die Zahlung des späteren Insolvenzschuldners im Rahmen eines Sanierungsvergleiches kann durch den Insolvenzverwalter gemäß § 130 InsO wegen inkongruenter Deckung angefochten werden.

BGH, Urteil vom 28.09. 2004 - IX ZR 158/ 03

Zur Insolvenzanfechtung § 133 InsO; Verjährung; Benachteiligung beim Sanierungsvergleich

BGH, Urteil vom 1. 10. 2002 - IX ZR 443/ 00; OLG Nürnberg

Schließt der Gläubiger im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Hauptschuldners mit dem Verwalter einen außergerichtlichen Vergleich, der vorsieht, daß die durch Bürgschaft gesicherte Forderung nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen erlischt, kann er grundsätzlich nicht mehr den Bürgen in Höhe des erlittenen Ausfalls in Anspruch nehmen. 

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Außergerichtlicher Sanierungsvergleich

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