Anfechtungsgründe

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Anfechtungsgründe

originally published: 20.05.2021 07:46, updated: 20.05.2021 07:46

3.2. Anfechtungsgründe

originally published: 05.11.2010 11:23, updated: 05.11.2010 11:23
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Rechtsanwalt für Insolvenzrecht - Insolvenzanfechtungsrecht - BSP Rechtsanwälte in Berlin Mitte


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21.11.2023 15:12

Die BGH-Rechtsprechung zur Vorsatzanfechtung hat sich geändert. Das Urteil vom 6. Mai 2021 (IX ZR 72/20) erhöhte die Anforderungen an den Vorsatz des Schuldners für eine Gläubigerbenachteiligung. Kenntnis einer bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit ist nur noch ein Indiz, abhängig von Tiefe und Dauer der Zahlungsunfähigkeit. Drohende Zahlungsunfähigkeit reicht allein nicht mehr aus, es bedarf weiterer Indizien. Das Urteil vom 10. Februar 2022 erhöhte die Beweislast zu Gunsten der Anfechtungsgegner. Die Urteile vom 3. März 2022 betonen die Bedeutung der insolvenzrechtlichen Überschuldung und weiterer Indizien für den Vorsatz. 
20.04.2018 14:46

Überträgt der spätere Insolvenzschuldner seine vertragliche Rechtsstellung als Zwischenmieter auf einen Dritten, kann dies als unentgeltliche Leistung anfechtbar sein – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Insolvenzrecht Berlin
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published on 04.11.2025 14:33

Warum ist das Urteil lesenswert?  Der BGH legt fest, wann eine streitige, aber vorläufig vollstreckbar titulierte Forderung bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 2 InsO) mit ihrem Nennwert in...
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Warum ist das Urteil lesenswert? 

Der BGH legt fest, wann eine streitige, aber vorläufig vollstreckbar titulierte Forderung bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 2 InsO) mit ihrem Nennwert in den Liquiditätsstatus einzustellen ist – mit unmittelbaren Folgen u. a. für Anfechtungsprozesse und die Organhaftung.


Was steht drin? 

Sobald die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen und der Gläubiger tatsächlich vollstreckt, ist die titulierte Forderung voll zu berücksichtigen; bloße Rechtsmittel des Schuldners ändern daran nichts. Der Senat stärkt damit den Schutz der Gläubiger und erschwert „Weg‑Diskussionen“ titulierten Zahlungsdrucks. 

published on 22.09.2025 10:39

Der BGH zeigt, wie sich Scheingewinnausschüttungen in Schneeballsystemen nach § 134 InsO zurückholen lassen – und wann die Kenntnis der Nichtschuld (§ 814 BGB) der handelnden Personen ausreicht. Ausschü...
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Der BGH zeigt, wie sich Scheingewinnausschüttungen in Schneeballsystemen nach § 134 InsO zurückholen lassen – und wann die Kenntnis der Nichtschuld (§ 814 BGB) der handelnden Personen ausreicht.

Ausschüttungen auf „Gewinne“, die tatsächlich aus neuen Anlegergeldern stammen, sind rechtsgrundlos und im Regelfall unentgeltlich. Für die Kenntnis der Nichtschuld genügt, dass die Verantwortlichen wissen, dass keine Gewinne erwirtschaftet werden; eine Detailkenntnis des gesamten Systems ist nicht erforderlich. Beweisrechtlich stärkt der BGH die Verfahrensfairness: Angebotene Zeugen sind zu vernehmen; eine vorweggenommene Beweiswürdigung ist unzulässig. 

published on 04.11.2025 10:39

Der BGH klärt, wann Steuerzahlungen (Lohn‑/Umsatzsteuer) im Vierjahreszeitraum als unentgeltliche Leistungen (§ 134 InsO) angefochten werden können – und zieht eine scharfe Grenze zwischen dem Regelfall der Anfechtungsfestigkeit ...
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Der BGH klärt, wann Steuerzahlungen (Lohn‑/Umsatzsteuer) im Vierjahreszeitraum als unentgeltliche Leistungen (§ 134 InsO) angefochten werden können – und zieht eine scharfe Grenze zwischen dem Regelfall der Anfechtungsfestigkeit und einem engen Ausnahmefenster.


Was steht im Wesentlichen im Urteil? 

Zahlungen auf Steuerbescheide oder Steueranmeldungen sind grundsätzlich entgeltlich und damit nicht nach § 134 InsO anfechtbar – selbst wenn die Steuer materiell nicht entstanden warAusnahmsweise liegt Unentgeltlichkeit vor, wenn der Schuldner offenkundig und zweifelsfrei eine objektiv nicht bestehende Steuerpflicht selbst herbeiführt (z. B. Lohnsteueranmeldungen zu „Scheinarbeitsverhältnissen“). Im Streitfall hält der BGH Rückgewähransprüche wegen Lohnsteuerzahlungen für Personen ohne reale Arbeitsleistung aufrecht und verweist die Sache hinsichtlich der Umsatzsteuer – mangels hinreichender Feststellungen – zurück. 

published on 28.12.2024 15:01

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2024 (IX ZR 13/24) ist insbesondere für Insolvenzverwalter, Gläubiger, Rechtsanwälte und Richter von Bedeutung, die sich mit Insolvenzanfechtungen befassen. Es klärt, dass bei vorzeitig...
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Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2024 (IX ZR 13/24) ist insbesondere für Insolvenzverwalter, Gläubiger, Rechtsanwälte und Richter von Bedeutung, die sich mit Insolvenzanfechtungen befassen. Es klärt, dass bei vorzeitig geleisteten Zahlungen im Rahmen der Inkongruenzanfechtung die vollständige Rückgewähr der Leistung verlangt werden kann, nicht nur ein Ausgleich für die Nutzungsvorteile. Das Urteil stärkt damit die Gläubigergleichbehandlung und schafft Klarheit hinsichtlich der Reichweite von Rückgewähransprüchen, ein Aspekt, der in der Praxis häufig strittig ist.