unentgeltliche Leistung, § 134 InsO

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unentgeltliche Leistung, § 134 InsO

originally published: 20.05.2021 07:46, updated: 20.05.2021 07:46
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Fachanwältin für
Insolvenz- und Sanierungsrecht

Kanzlei für Insolvenzrecht und -verwaltung, Wirtschaftsrecht, Schuldnerberatung und Testamenstvollstreckung
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20.04.2018 14:46

Überträgt der spätere Insolvenzschuldner seine vertragliche Rechtsstellung als Zwischenmieter auf einen Dritten, kann dies als unentgeltliche Leistung anfechtbar sein – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Insolvenzrecht Berlin
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published on 22.09.2025 10:39

Der BGH zeigt, wie sich Scheingewinnausschüttungen in Schneeballsystemen nach § 134 InsO zurückholen lassen – und wann die Kenntnis der Nichtschuld (§ 814 BGB) der handelnden Personen ausreicht. Ausschü...
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Der BGH zeigt, wie sich Scheingewinnausschüttungen in Schneeballsystemen nach § 134 InsO zurückholen lassen – und wann die Kenntnis der Nichtschuld (§ 814 BGB) der handelnden Personen ausreicht.

Ausschüttungen auf „Gewinne“, die tatsächlich aus neuen Anlegergeldern stammen, sind rechtsgrundlos und im Regelfall unentgeltlich. Für die Kenntnis der Nichtschuld genügt, dass die Verantwortlichen wissen, dass keine Gewinne erwirtschaftet werden; eine Detailkenntnis des gesamten Systems ist nicht erforderlich. Beweisrechtlich stärkt der BGH die Verfahrensfairness: Angebotene Zeugen sind zu vernehmen; eine vorweggenommene Beweiswürdigung ist unzulässig. 

published on 04.11.2025 10:39

Der BGH klärt, wann Steuerzahlungen (Lohn‑/Umsatzsteuer) im Vierjahreszeitraum als unentgeltliche Leistungen (§ 134 InsO) angefochten werden können – und zieht eine scharfe Grenze zwischen dem Regelfall der Anfechtungsfestigkeit ...
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Der BGH klärt, wann Steuerzahlungen (Lohn‑/Umsatzsteuer) im Vierjahreszeitraum als unentgeltliche Leistungen (§ 134 InsO) angefochten werden können – und zieht eine scharfe Grenze zwischen dem Regelfall der Anfechtungsfestigkeit und einem engen Ausnahmefenster.


Was steht im Wesentlichen im Urteil? 

Zahlungen auf Steuerbescheide oder Steueranmeldungen sind grundsätzlich entgeltlich und damit nicht nach § 134 InsO anfechtbar – selbst wenn die Steuer materiell nicht entstanden warAusnahmsweise liegt Unentgeltlichkeit vor, wenn der Schuldner offenkundig und zweifelsfrei eine objektiv nicht bestehende Steuerpflicht selbst herbeiführt (z. B. Lohnsteueranmeldungen zu „Scheinarbeitsverhältnissen“). Im Streitfall hält der BGH Rückgewähransprüche wegen Lohnsteuerzahlungen für Personen ohne reale Arbeitsleistung aufrecht und verweist die Sache hinsichtlich der Umsatzsteuer – mangels hinreichender Feststellungen – zurück.