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Dies hat unterschiedliche Gründe
Zum einen sind die verschiedenen Werbebotschaften sehr deutlich:
Geld kann man sich leihen – so günstig wie selten zuvor – also lieber Kunde kaufe dir jetzt neue Computer, DVD-Recorder, Autos und andere größere Anschaffungen per Ratenkredit. Der Kunde sei eigenverantwortlich und müsse selber einen Überblick über seine Zahlungsverpflichtungen haben, argumentieren die Kreditinstitute.
Die steigende Zahl der Privatinsolvenzen spricht eine andere Sprache:
Lag die Zahl der Privatinsolvenzen im Jahr 2000 noch bei 14 024, so waren es im Jahr 2011 bereits 136 033. Bereits in den ersten drei Monaten des Jahres 2012 wurden in Deutschland 32 760 Privatinsolvenzen gemeldet.
Aus den unterschiedlichsten Gründen (plötzliche Arbeitslosigkeit, Trennung und Scheidung, gescheiterte Selbständigkeit) geraten Menschen in Zahlungsschwierigkeiten. Nach Schätzungen sind etwa 3,1 Millionen Privathaushalte überschuldet.
Der Gesetzgeber hat dies erkannt und die Möglichkeit der Privatinsolvenz geschaffen, diese soll überschuldeten Privathaushalten die Möglichkeit geben, wieder ein Leben ohne Schulden zu führen.
Gliederung:
I. Außergerichtliche Schuldenbereinigung und Privatinsolvenz
I. Außergerichtliche Schuldenbereinigung und Privatinsolvenz
Die Gesetzesnovelle senkt die Hürde für die Schuldenbereinigung:
Bevor es zu einer Privatinsolvenz kommt, muss der Schuldner versuchen, sich mit seinen Gläubigern außergerichtlich - zum Beispiel auf eine Ratenzahlung - zu einigen. Gelingt dies nicht, dann kann er beim Amtsgericht einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen. Während der „Wohlverhaltensphase“ wird ein Teil der Verbindlichkeiten (wenn möglich) zurückgeführt. Nach Ablauf dieses Zeitraums erlässt das Gericht die Restschulden.
Dies sind letztlich nur Zahlen und Gründe gewesen, wie man in die Überschuldung geraten kann, aber wie funktioniert so eine Schuldenbefreiung in der Praxis? Wie kommt man aus der Schuldenfalle wieder heraus und wie lange dauert es?
Häufig versuchen überschuldete Personen durch kleine Ratenzahlungen hier und da das Schlimmste zu vermeiden. Letztlich ist aber gerade ein solches Vorgehen unkoordiniert und führt, weil Zinsen und Kosten die Schulden immer weiter in die Höhe treiben, nicht zum Ziel.
Am Ende stehen den Schuldnern dann vielfach vollstreckbare Titel gegenüber. Gerichtsvollzieher versuchen Pfändungen durchzusetzen. Vorhandenes Arbeitseinkommen wird durch Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse weiter verringert.
Sind Pfändungen nicht erfolgreich, droht die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird unter anderem in die SCHUFA eingetragen. Ein solcher Eintrag kann erhebliche Nachteile nach sich ziehen, insbesondere werden zukünftige Kredite abgelehnt. Selbst der Abschluss eines neuen Handyvertrages kann schwierig werden. Zudem verlangen immer mehr Vermieter eine SCHUFA-Auskunft.
Um all dies zu verhindern oder zumindest die Folgen abzumildern, gibt es das Verbraucherinsolvenzverfahren.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist für die überschuldete Privatperson das Verfahren zur Bereinigung ihrer Schulden. Das Ziel des Verfahrens für den Schuldner ist es, die Schulden z.T. abzutragen und/oder erlassen zu bekommen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass durch die selbst organisierten Ratenzahlungen die Schuldenlast nicht bewältigt werden kann.
Die Gläubiger haben durch dieses Verfahren den Vorteil, dass sie Einblick in die Vermögensverhältnisse des Schuldners bekommen. Dadurch können die Gläubiger weitere Kosten der Einzelzwangsvollstreckung vermeiden und ein Teil der noch offenen Forderungen können realisiert werden. Die Gläubiger können nämlich erkennen, dass eine Einzelvollstreckung wahrscheinlich nicht zielführend ist. Dies bedeutet, dass auch Gläubiger durchaus ein Interesse an einem Verbraucherinsolvenzverfahren und dem vorgelagerten außergerichtlichen Einigungsversuch haben können.
Leistungen, die durch die Rechtsanwaltskanzlei Streifler & Kollegen im Bereich der Schuldenregulierung für Sie erbracht werden, sind folgende:
- Analyse der Verbindlichkeiten und der Gläubiger
- Anforderung aktueller Forderungsaufstellung von sämtlichen Gläubigern
- Klärung der Berechtigung der Forderung
- Analyse der Einkommens- und Ausgabensituation
- Erstellen eines detaillierten Schuldenbereinigungsplan
- Verhandlung mit den Gläubigern über den Schuldenbereinigungsplan
- Erstellung des Insolvenzantrags, wenn erforderlich
II. Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung
Die Schritte im Einzelnen
Das Verfahren verläuft grundsätzlich in vier Schritten
- dem außergerichtlichem Einigungsversuch
- dem gerichtlichen Planverfahren
- dem gerichtlichen Insolvenzverfahren
- der sogenannten Wohlverhaltensphase
1. Außergerichtlicher Einigungsversuch
Der erste Schritt zur Schuldenbefreiung ist zunächst ein kleiner. Für ein erstes Beratungsgespräch sind lediglich die Anschriften der Gläubiger nötig. Diese Aufstellung sollte aber möglichst vollständig sein, damit kein Gläubiger vergessen wird und der Schuldenbereinigungsplan nicht später in Schieflage gerät.
Zur detaillierten Auflistung werden die Gläubiger dann angeschrieben, mit der Aufforderung eine aktuelle Forderungsaufstellung zu übersenden, wozu diese auch kostenfrei verpflichtet sind.
Sobald alle Forderungsaufstellungen vorliegen, was in der Regel zwischen einigen Tagen und 2 Wochen in Anspruch nimmt, kann anhand des zur Verfügung stehenden Einkommens ein Regulierungsplan erstellt werden. Der Plan zeigt die Schulden und die Zeit, in der die Verbindlichkeiten zurückgeführt werden sollen.
Im Laufe von der normalen Laufzeit von 72 Monaten - es können auch weniger vereinbart werden - wird eine feste Rate auf die einzelnen Forderungen aufgeteilt. Je größer die Forderung, umso größer der Teil der Rate, die der einzelne Gläubiger erhält.
Eine Mindestrate ist nicht vorgesehen, so dass theoretisch auch Raten von 0 € zur Schuldenbefreiung führen können, allerdings werden die Gläubiger nur schwer zustimmen, so dass ein für beide Seiten akzeptabler Plan erstellt werden sollte.
Stimmen die Gläubiger in dieser Phase dem Schuldenbereinigungsplan zu, ist das Verfahren fast schon beendet. Wird pünktlich wie vereinbart gezahlt, ist der Schuldner nach Ende des Zahlungszeitraums schuldenfrei.
Willigt ein Gläubiger in den Plan nicht ein, beginnt Schritt 2. Der außergerichtliche Versuch einer Einigung mit allen Gläubigern ist allerdings zwingend. Ein Verbraucher kann nicht ohne diesen Versuch direkt in das gerichtliche Insolvenzverfahren gehen.
Über das eventuelle Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs wird eine Bescheinigung ausgestellt, die zum Beginn des zweiten Schritts dem Insolvenzgericht als Nachweis vorgelegt wird, dass ein außergerichtlicher Einigungsversuch zumindest stattgefunden hat.
2. und 3. Schritt: Das gerichtliche Plan- und Insolvenzverfahren
Der Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens wird beim zuständigem Insolvenzgericht eingereicht.
Vorzulegen sind beim Insolvenzgericht
- der Nachweis eines vorangegangenen und gescheiterten außergerichtlichen Einigungsversuchs
- eine Erklärung, ob Restschuldbefreiung beantragt wird
- ein Vermögensverzeichnis
- der Schuldenbereinigungsplan
Im zweiten Schritt, dem Planverfahren, versucht das Gericht auf Basis des vorliegenden außergerichtlichen Schuldenplans erneut mit den Gläubigern eine Einigung zu erzielen, wenn es den Einigungsversuch für aussichtsreich hält. Anderenfalls eröffnet das Gericht das Insolvenzverfahren sofort und ohne weitere Zwischenschritte.
Kommt die Einigung zustande, ist für die Schuldentilgung und den Schuldenerlass der gerichtliche Plan maßgeblich. Das Insolvenzverfahren wird in diesem Fall nicht durchgeführt, der Eröffnungsantrag gilt als zurückgenommen.
Kommt die Einigung nicht zustande, wird das Eröffnungsverfahren mit der Entscheidung über den Eröffnungsantrag wieder aufgenommen. Dies geschieht automatisch durch das Gericht.
Hierei wird überprüft, ob Eröffnungsgründe vorliegen und ob eine kostendeckende Masse vorhanden ist.
In diesem eigentlichen Insolvenzverfahren, dem dritten Schritt, wird vom Gericht ein Treuhänder bestimmt, der über die Vermögenslage des Schuldners berichtet, pfändbares Vermögen erfasst und die Quote der Gläubiger bestimmt. Das Gericht verteilt gemäß der Quote das pfändbare Vermögen. Im Schlusstermin können Gläubiger Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung geltend machen. Greifen die Einwände nicht, wird die Erteilung der Restschuldbefreiung in Aussicht gestellt.
4. Wohlverhaltensphase und Restschuldbefreiung
Die Wohlverhaltensphase beginnt mit dem Ende des Insolvenzverfahrens. In dieser 6-jährigen Phase tritt der Schuldner seine pfändbaren laufenden Einkünfte an den Treuhänder ab.
Der Schuldner hat in der Wohlverhaltensphase bestimmte Obliegenheiten zu erfüllen, deren Verletzung die Erteilung der Restschuldbefreiung gefährdet. Die Verpflichtung des Schuldners sollen eine quotenmäßige Befriedigung der Gläubiger gewährleisten.
Der Treuhänder zahlt einmal jährlich - nach Abzug seiner Kosten - die pfändbaren laufenden Einkünfte an die Gläubiger quotenmäßig aus.
Am Ende der Laufzeit wird die Restschuldbefreiung erteilt, soweit Versagungsgründe nicht geltend gemacht werden.
Versagung der Restschuldbefreiung
Die Möglichkeit der Restschuldbefreiung hat nur der ehrliche Schuldner.
Wenn der Schuldner zum Beispiel
- wegen einer Insolvenzstraftat nach §§ 283 bis 283c StGB verurteilt worden ist,
- Gläubiger getäuscht hat,
- durch einen verschwenderischen Lebensstil die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigt hat,
- während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt, insbesondere im Vermögens- und Gläubigerverzeichnis unrichtige Angaben gemacht hat,
besteht die Möglichkeit, die Restschuldbefreiung zu versagen.
Ist dem Schuldner einmal die Restschuldbefreiung angekündigt worden, hat der Schuldner in der Wohlverhaltensphase bestimmte Obliegenheiten zu erfüllen. Die Erteilung der Restschuldbefreiung kann hier versagt werden, wenn der Schuldner zum Beispiel:
- keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt oder sich nicht um eine solche bemüht
- Vermögen aus einer Erbschaft nicht zur Hälfte an den Treuhänder herausgibt
- bei der Sicherstellung der bestmöglichen Befriedigung der Gläubiger nicht mitwirkt
III. Fazit
Es gibt Möglichkeiten für überschuldete Personen, aus der Schuldenfalle heraus zu kommen. Entscheidend ist, dass der Schuldner den ersten Schritt tut und sich beraten lässt.
Auf keinem Fall sollte die Beratung an den Kosten scheitern, der Schuldner sollte keine Angst vor diesen Kosten haben.
Es gibt für Beratungen und auch für die Durchführung der außergerichtlichen Schuldenbereinigung bei einigen Amtsgerichten Beratungsscheine, wenn das Einkommen entsprechend gering ist.
Sollte ein Einkommen vorhanden sein, so dass keine staatliche Beihilfe gezahlt werden kann, oder wenn Sie keinen Beratungsschein bekommen, lohnt sich der Gang zu einem Rechtsanwalt dennoch. Für die Durchführung der außergerichtlichen Schuldenbereinigung können dann Honorarvereinbarungen getroffen werden, die die Kosten überschaubar halten.
Es ist jedenfalls insgesamt eine lohnende Investition in die Zukunft.
Für weitere Informationen sprechen Sie uns bitte telefonisch unter 030-27874030 an.
Die Rechtsanwaltskanzlei Streifler & Kollegen ist im gesamten Bundesgebiet für Sie tätig. Ein Besuch in unserer Kanzlei ist nicht unbedingt erforderlich. Sie können uns sämtliche Unterlagen auch per Post übersenden:
Rechtsanwaltskanzlei Streifler & Kollegen
Oranienburger Straße 69
10117 Berlin
Die Klärung eventueller Fragen kann dann auch telefonisch oder per E-Mail erfolgen.
Rufen Sie uns hierfür einfach an, Wir senden Ihnen dann die Unterlagen für die Mandatsübernahme zu und Sie senden uns die Gläubigerunterlagen zu.
Vorteile für Sie:
- keine langen Wartezeiten
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- erfahrene Schuldnerberater des Rechtsanwaltes