vorsätzliche Benachteiligung, § 133 InsO

vorsätzliche Benachteiligung, § 133 InsO
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vorsätzliche Benachteiligung, § 133 InsO

originally published: 20.05.2021 07:46, updated: 20.05.2021 07:46
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Fachanwältin für
Insolvenz- und Sanierungsrecht

Kanzlei für Insolvenzrecht und -verwaltung, Wirtschaftsrecht, Schuldnerberatung und Testamenstvollstreckung
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19.11.2025 13:32

Für wen ist dieser Beitrag – und warum jetzt? Der Beitrag richtet sich an Insolvenzverwalter:innen, Prozessanwält:innen, In‑house‑Jurist:innen von Finanzierern und Lieferanten, Sanierungsberater sowie an Richter:innen der Zivil- und Insolvenzgerichte. Seit der Rechtsprechungswende des IX. Zivilsenats vom 6. Mai 2021 hat sich die Dogmatik der Vorsatzanfechtung merklich verschoben – mit spürbaren Konsequenzen für Beweisführung, Prozessrisiken und Vertragsgestaltung. Neuere Entscheidungen aus 2022–2024 schärfen die Konturen weiter und korrigieren Missverständnisse („bloße Hoffnung“ genügt nicht). Dieser Überblick ordnet die Linien, zeigt ein belastbares Prüfprogramm und gibt konkrete Handlungsempfehlungen.
21.11.2023 15:12

Die BGH-Rechtsprechung zur Vorsatzanfechtung hat sich geändert. Das Urteil vom 6. Mai 2021 (IX ZR 72/20) erhöhte die Anforderungen an den Vorsatz des Schuldners für eine Gläubigerbenachteiligung. Kenntnis einer bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit ist nur noch ein Indiz, abhängig von Tiefe und Dauer der Zahlungsunfähigkeit. Drohende Zahlungsunfähigkeit reicht allein nicht mehr aus, es bedarf weiterer Indizien. Das Urteil vom 10. Februar 2022 erhöhte die Beweislast zu Gunsten der Anfechtungsgegner. Die Urteile vom 3. März 2022 betonen die Bedeutung der insolvenzrechtlichen Überschuldung und weiterer Indizien für den Vorsatz. 
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published on 19.11.2025 13:47

Worum geht es?Der Bundesgerichtshof befasst sich in diesem Urteil (BGH, 26.10.2023 – IX ZR 112/22) mit zentralen Fragen der Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO a.F. Im Fokus steht die Widerlegung der Kenntnisvermutung: Wann darf ein Anfechtungsgegner..
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Worum geht es?
Der Bundesgerichtshof befasst sich in diesem Urteil (BGH, 26.10.2023 – IX ZR 112/22) mit zentralen Fragen der Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO a.F. Im Fokus steht die Widerlegung der Kenntnisvermutung: Wann darf ein Anfechtungsgegner tatsächlich davon ausgehen, dass der Schuldner seine übrigen Gläubiger noch vollständig befriedigen kann?

Warum lesenswert?
Die Entscheidung konkretisiert die Anforderungen an den „Beweis des Gegenteils“ und stellt klar, dass bloße Hoffnung oder unverlässliche Angaben des Schuldners nicht genügen. Für Insolvenzverwalter wie auch potenzielle Anfechtungsgegner enthält das Urteil wichtige Leitlinien zur Beurteilung von Zahlungsflüssen, Krisenindikatoren und Informationspflichten.

Kurz: Ein grundlegendes Urteil zur Reichweite und Widerlegung der Vorsatzanfechtung – praxisrelevant und klärend.

published on 05.11.2025 15:12

Für wen ist das Urteil relevant?  Für Insolvenzverwalter:innen, Lieferanten, Dienstleister, CFOs und Prozessanwält:innen im Anfechtungsrecht. Warum ist es lesenswert?  Der BGH definiert erstmals klar, wann das Bargeschä...
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Für wen ist das Urteil relevant? 

Für Insolvenzverwalter:innen, Lieferanten, Dienstleister, CFOs und Prozessanwält:innen im Anfechtungsrecht.


Warum ist es lesenswert? 

Der BGH definiert erstmals klar, wann das Bargeschäftsprivileg (§ 142 InsO) bei der Vorsatzanfechtung trotz gleichwertigen Leistungsaustauschs durch „unlauteres Handeln“ des Schuldners durchbrochen wird – und wann nicht.


Was steht drin? 

„Unlauter“ ist ein Bargeschäft nur, wenn es weniger der ordentlichen Abwicklung dient als vielmehr der gezielten Schädigung der übrigen Gläubiger oder der gezielten Bevorzugung des Leistungsempfängers (z. B. um einen Insolvenzantrag abzuwenden). Bloß verlustträchtige Fortführung des Geschäfts – selbst erkannt – genügt nicht. Ergebnis: Zahlungen im engen Austausch für betriebsnotwendige Leistungen blieben im Fall IX ZR 122/23 anfechtungsfest. 

published on 12.11.2023 17:55

In dem Urteil vom 10. Februar 2022 bezieht sich der Bundesgerichtshof zunächst auf die veränderte Rechtsprechung, die durch das Urteil vom 6. Mai 2021 (IX ZR 72/20) eingeführt wurde und nach der die tatbestandlichen Anforderungen für die sog...
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In dem Urteil vom 10. Februar 2022 bezieht sich der Bundesgerichtshof zunächst auf die veränderte Rechtsprechung, die durch das Urteil vom 6. Mai 2021 (IX ZR 72/20) eingeführt wurde und nach der die tatbestandlichen Anforderungen für die sog. Vorsatzanfechtung nach § 133 Insolvenzordnung (InsO) erhöht wurden. Des Weiteren unterstreicht der BGH, dass für die Annahme eines Benachteiligungsvorsatzes neben der Kenntnis einer bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit auch die Voraussetzung gegeben sein muss, dass dieser Zustand zu einem späteren Zeitpunkt fortbesteht.

Darüber hinaus geht es im Urteil um die Vermutungswirkung einer Zahlungseinstellung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 der InsO. 

published on 12.11.2023 17:30

Der BGH verfestigt und konkretisiert hier unter anderem die mit Urteil vom 6. Mai 2021 (IX ZR 72/20) angestoßene Richtungsänderung ihrer Rechtsprechung in Bezug auf die Beschränkung der Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO. Des weiteren siehe...
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Der BGH verfestigt und konkretisiert hier unter anderem die mit Urteil vom 6. Mai 2021 (IX ZR 72/20) angestoßene Richtungsänderung ihrer Rechtsprechung in Bezug auf die Beschränkung der Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO. Des weiteren siehe Amtliche Leitsätze.