nachrangige Gläubiger

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originally published: 20.05.2021 07:46, updated: 20.05.2021 07:46
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published on 04.11.2025 10:16

Warum lesen?  Der IX. Zivilsenat zieht eine klare Linie, wann Forderungen eines Gesellschafters wie ein Gesellschafterdarlehen behandelt werden – mit Folgen für Nachrang (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO) und Anfechtung (§...
Author’s summary

Warum lesen? 

Der IX. Zivilsenat zieht eine klare Linie, wann Forderungen eines Gesellschafters wie ein Gesellschafterdarlehen behandelt werden – mit Folgen für Nachrang (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO) und Anfechtung (§ 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO).


Was steht drin? 

Regressansprüche des Gesellschafters nach Befriedigung eines Gesellschaftsgläubigers sind immer darlehensgleich; bei Austauschgeschäften (z. B. Gehalt, Auslagenersatz) gilt Darlehensgleichheit nur bei rechtlicher oder faktischer Stundung/Stehenlassen. Lohnnachzahlungen mit deutlich überschrittener Frist können deshalb darlehensgleich sein; bei Auslagenerstattungen kommt es darauf an, ob der Gesellschafter tatsächlich einen Gesellschaftsgläubiger bezahlt oder nur eigene Spesen ersetzt haben will.