- 3.1.2. Gläubigerbenachteiligung

erstmalig veröffentlicht: 11.03.2011, letzte Fassung: 11.03.2011
beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
Zusammenfassung des Autors
Rechtsanwalt für Insolvenzrecht - Insolvenzanfechtungsrecht - BSP Rechtsanwälte in Berlin Mitte



3.1.2.1. Grundlegendes

Gläubigerbenachteiligung führt zu einer Beeinträchtigung der haftenden Masse, d.h. einer Minderung der Aktivmasse oder Vergrößerung der Passivmasse bzw. wenn die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger aus der Insolvenzmasse ohne die anfechtbare Rechtshandlung günstiger wären und durch sie verkürzt, vereitelt, erschwert oder verzögert sind.

Die Rechtshandlung muss einen Bezug zur Insolvenzmasse haben. Denn die Gläubigerforderungen können nur mit der Insolvenzmasse befriedigt werden. Deshalb können die Insolvenzgläubiger nicht auf das insolvenzfreie Schuldnervermögen zurückgreifen, höchstpersönliche Ansprüche geltend machen oder die Arbeitskraft des Schuldners einfordern.

Beispiele für fehlende Gläubigerbenachteiligung: Veräußerung eines wertausschöpfend belasteten Gegenstands; Erfüllung einer Verbindlichkeit durch den Schuldner, wenn der Gläubiger Sicherheiten in entsprechender Höhe innehatte


3.1.2.2. Problemfeld: Forderungstilgung aus ungenehmigter Kontoüberziehung


Die Zahlung aus einem Überziehungskredit bewirkt eine Gläubigerbenachteiligung gem. § 129 InsO. Damit muss der Insolvenzverwalter für eine schlüssige Anfechtungsklage wegen einer vom Schuldnerkonto geleisteten Zahlung nicht (mehr) dartun, dass die Mittel aus einem Guthaben oder Kreditrahmen stammen.

BGH, Urteil vom 06.10.2009, IX ZR 191/05:
Aufgrund der Insolvenzanfechtung soll vornehmlich dasjenige, was aus dem Vermögen des Schuldners unter Benachteiligung der Insolvenzmasse veräußert, weggegeben oder aufgegeben worden ist, zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden (§ 129 Abs. 1, § 143 Abs. 1 InsO). [...]
Anerkannt ist ferner, dass die nach § 143 Abs. 1 InsO zurückzugewährenden Werte nicht unmittelbar aus dem Vermögen des Schuldners stammen müssen. Anfechtbar können vielmehr auch solche Rechtshandlungen des Schuldners sein, durch die er Vermögensbestandteile mit Hilfe einer Mittelsperson an den gewünschten Empfänger verschiebt, ohne notwendigerweise mit diesem äußerlich in unmittelbare Rechtsbeziehungen zu treten (mittelbare Zuwendungen [...]). Für den Dritten muss hierbei erkennbar gewesen sein, dass es sich um eine Leistung des Schuldners gehandelt hat [...]. Die mittelbare Zuwendung kann [...] infolge und nach Einräumung des vom Schuldner beantragten Überziehungskredits bewirkt werden. Dieser unmittelbar aus dem Vermögen der Bank herrührende Zahlungsfluss ist deshalb dem Schuldner zuzurechnen [...]. In anfechtungsrechtlicher Wertung kann eine solche Direktzahlung grundsätzlich nicht anders behandelt werden als wenn Geldmittel, auf die der Schuldner keinen Anspruch hatte, ihm durch ein neu gewährtes Darlehen zunächst überlassen und sodann zur Deckung von Verbindlichkeiten verwendet werden [...]. Im Streitfall war der Schuldner der Bank für die Überziehung "gut". Er konnte insofern seine Bonität, die letztlich auch einen Vermögenswert darstellen kann, in die Waagschale werfen; da diese Bonität aus der Sicht der Bank nicht unbeschränkt weitere Überziehungen rechtfertigte, hat der Schuldner sie teilweise zugunsten der Beklagten "verbraucht" und somit auch einen zumindest "potentiellen" Vermögenswert geopfert.
Werden Darlehensmittel an einen Gläubiger des Kreditnehmers durch den Kreditgeber direkt ausgezahlt, ist dieser Gläubiger anfechtungsrechtlich nicht stärker schutzwürdig, als wenn er die so bereit gestellten Gelder nach vorausgegangenem Empfang durch den Schuldner erst im zweiten Schritt von diesem erhalten hätte, sofern für den Gläubiger nur erkennbar ist, dass es sich bei der Direktzahlung des Kreditgebers um eine Leistung des Schuldners handelte. Darauf, ob die Bank zur Einlösung der begebenen Schecks verpflichtet war, kommt es im Verhältnis der Pateien nicht an [...]. Die Gläubigerbenachteiligung der Direktauszahlung des Überziehungskredits von der Bank an den begünstigten Gläubiger liegt gerade darin, dass die Kreditmittel nicht in das Vermögen des Schuldners gelangt und dort für den Zugriff der Gläubigergesamtheit verblieben sind.


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