Vorbereitendes Insolvenzverfahren
AOL Articles by other authors
Vorbereitendes Insolvenzverfahren
Vorbereitendes Insolvenzverfahren
Der erste Schritt zur Schuldenbefreiung ist zunächst ein kleiner. Für ein erstes Beratungsgespräch sind lediglich die Anschriften der Gläubiger nötig. Diese Aufstellung sollte aber möglichst vollständig sein, damit kein Gläubiger vergessen wird und der Schuldenbereinigungsplan nicht später in Schieflage gerät.
Zur detaillierten Auflistung werden die Gläubiger dann angeschrieben, mit der Aufforderung eine aktuelle Forderungsaufstellung zu übersenden, wozu diese auch kostenfrei verpflichtet sind.
Sobald alle Forderungsaufstellungen vorliegen, was in der Regel zwischen einigen Tagen und 2 Wochen in Anspruch nimmt, kann anhand des zur Verfügung stehenden Einkommens ein Regulierungsplan erstellt werden. Der Plan zeigt die Schulden und die Zeit, in der die Verbindlichkeiten zurückgeführt werden sollen.
Im Laufe von der normalen Laufzeit von 72 Monaten - es können auch weniger vereinbart werden - wird eine feste Rate auf die einzelnen Forderungen aufgeteilt. Je größer die Forderung, umso größer der Teil der Rate, die der einzelne Gläubiger erhält.
Eine Mindestrate ist nicht vorgesehen, so dass theoretisch auch Raten von 0 € zur Schuldenbefreiung führen können, allerdings werden die Gläubiger nur schwer zustimmen, so dass ein für beide Seiten akzeptabler Plan erstellt werden sollte.
Stimmen die Gläubiger in dieser Phase dem Schuldenbereinigungsplan zu, ist das Verfahren fast schon beendet. Wird pünktlich wie vereinbart gezahlt, ist der Schuldner nach Ende des Zahlungszeitraums schuldenfrei.
Willigt ein Gläubiger in den Plan nicht ein, beginnt Schritt 2. Der außergerichtliche Versuch einer Einigung mit allen Gläubigern ist allerdings zwingend. Ein Verbraucher kann nicht ohne diesen Versuch direkt in das gerichtliche Insolvenzverfahren gehen.
Über das eventuelle Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs wird eine Bescheinigung ausgestellt, die zum Beginn des zweiten Schritts dem Insolvenzgericht als Nachweis vorgelegt wird, dass ein außergerichtlicher Einigungsversuch zumindest stattgefunden hat.