Kündigungsschutz

erstmalig veröffentlicht: 31.08.2017, letzte Fassung: 23.01.2024
beiRechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht

Arbeitnehmer sind durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vor ordentlichen Kündigungen durch den Arbeitgeber geschützt.

Arbeitnehmer sind auch Teilzeit- und gerigfügig Beschäftigte sowie leitende Angestellte. Freie Mitarbeiter sind grundsätzlich keine Arbeitnehmer, es sein denn die Beschäftigung als freier Mitarbeiter erfolgt nur zum Schein (Scheinselbständigkeit).  Abzustellen ist hier auf die tatsächliche Handhabung des Rechtsverhältnisses und nicht auf die vertragliche Bezeichnung.

Handelsvertreter, Geschäftsführer einer GmbH sowie Vorstände von Aktiengesellschaften genießen in der Regel keinen Kündigungsschutz.



Wartefrist

Gem. § 1 I KSchG gilt der Schutz des Kündigungsschutzgesetzes nur für Arbeitnehmer, die mindestens 6 Monate und ohne Unterbrechung in demselben Betrieb oder Unternehmen beschäftigt waren. Die Wartezeit beginnt mit Begründung des Arbeitsverhältnisses und muss zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung erfüllt sein. Unerheblich für die Berechnung der Wartefrist ist, ob der Beschäftigte in Vollzeit oder Teilzeit gearbeitet hat.


Betriebsgröße

Darüber hinaus ist die Größe des Betriebs maßgeblich. Kündigungsschutz besteht nur für Arbeitnehmer, wenn der Betrieb regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt. Es werden nur die ständig beschäftigten Mitarbeiter gezählt, nicht aber die Auszubildenden. Arbeitnehmer mit einer Arbeitszeit von mehr als 30 Wochenstunden werden mit dem Faktor 1 und solche mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden werden mit dem Faktor 0,75 berücksichtigt. Für Mitarbeiter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden gilt der Faktor 0,5.

 

Kündigungsgrund

Weiterhin muss einer der im Kündigungsschutzgesetz geregelten Kündigungsgründe vorliegen, damit die Kündigung wirksam ist. Die Kündigung muss durch Gründe in der Person, durch betriebsbedingte Gründe oder durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers bedingt und sozial gerechtfertigt sein. Entsprechend werden betriebsbedingte, verhaltensbedingte und personenbedingte Gründe unterschieden.


Besonderer Kündigungsschutz

Bestimmten Arbeitnehmern kommt ein besonderer Kündigungsschutz zu. Hierzu zählen unter anderem Schwerbehinderte, Schwangere und Betriebsräte:

Schwerbehinderte Arbeitnehmer

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Kündigungen von schwerbehinderten Arbeitnehmern möglichst zu vermeiden. Bei Vorliegen von Kündigungsgründen müssen zunächst der Betriebsrat, die Schwerbehindertenvertretung und das Integrationsamt benachrichtigt werden. Das zuständige Integrationsamt muss der Kündigung zustimmen. Andernfalls wird die Kündigung nicht wirksam, sofern nicht ein Aufhebungsvertrag geschlossen wurde oder das Arbeitsverhältnis weniger als sechs Monate besteht.

Mutterschutz

Schwangere kommt im Zeitraum zwischen Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ein besonderer Kündigungsschutz zu.

Betriebsrat

Gem. § 15 KSchG kann die Kündigung eines Mitglieds des Betriebsrats und ähnlicher Arbeitnehmervertretungen grundsätzlich nur außerordentlich erfolgen. Voraussetzung ist das Vorliegen von Tatsachen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Auch muss die dem Betriebsverfassungsgesetz entsprechend erforderliche Zustimmung des Betriebsrats vorliegen.


Klagefrist

Eine Kündigungsschutzklage muss binnen drei Wochen nach Erhalt der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Nach Ablauf der Klagefrist gilt die Kündigung als wirksam.

 

 

 

 

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