Persönliche Risiken für Organe von Kapitalgesellschaften - GmbH-Geschäftsführer / AG-Vorstand
AOL Articles by other authors
Persönliche Risiken für Organe von Kapitalgesellschaften - GmbH-Geschäftsführer / AG-Vorstand
Persönliche Risiken für Organe von Kapitalgesellschaften - GmbH-Geschäftsführer / AG-Vorstand
INHALTSVERZEICHNIS
I. Situation
II. Risiken
1. Die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft
2. Haftung in der Insolvenz
a. Exkurs Zahlungsunfähigkeit
b. Exkurs Überschuldung
c. Umfang der Schadensersatzpflicht
3. Haftung unter steuerrechtlichen Kriterien
4. Haftung unter sozialrechtliche Kriterien
5. Insolvenztypische Delikte
III. Maßnahmen
1. Vermeidungsstrategien
a. Erhaltung der Zahlungsfähigkeit
b. Beseitigung einer Überschuldungsgefahr
c. Vertragsgestaltungen
d. sonstige
2. Verhalten in der Insolvenz
Ausblick
Der Mittelstand kämpft heute an allen Fronten, um zu überleben. Er ist einem immer härteren Wettbewerb, einer stets steigenden Abgabenlast und der Zurückhaltung bei der Ausstattung mit Fremdkapital ausgesetzt. Während bei Banken in der Krise kurzerhand mittels Insolvenzrechtsänderung, Finanzmarktstabilisierungsfonds und Änderungen der Bewertungsrichtlinien Abhilfe geschafft wird, können kleinere sanierungsfähige Unternehmen mit solcher Unterstützung nicht rechnen. Hintergrund des Anstiegs bei den Pleiten ist vor allem die konjunkturelle Talfahrt. Sehr häufig handelt es sich bei den insolventen Unternehmen um Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), deren Gläubiger in den meisten Fällen keine oder lediglich äußerst geringe Quoten zu erwarten haben.
Diese zumindest überwiegenden Forderungsausfälle bei den Gläubigern führen dazu, dass auch bisher gesunde Unternehmen gefährdet werden. Im Übrigen gibt es eine erstaunliche Parallelität zwischen den Firmeninsolvenzen und den privaten Insolvenzen. In der Rechtsprechung zeigt sich eine deutliche Tendenz ab, die Verantwortlichkeit und Haftung der Organe einer juristischen Person immer mehr auszuweiten und die Handelnden persönlich in Anspruch zu nehmen. Das erklärt möglicherweise auch die parallele Entwicklung.
I. Situation
GmbH-Geschäftsführer haben ein hartes Leben (Gleiches gilt auch für Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften): Sie trifft die Pflicht zur umfassenden, fachlich einwandfreien Leitung der Gesellschaft. Dazu gehören beispielsweise so verschiedenartige Aufgaben wie:
→ die Entwicklung sachgerechter Grundsätze der Geschäftspolitik,
→ die Organisation des Unternehmens in einer Weise, die die Realisierung des Gesellschaftszweckes optimal fördert,
→ die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Buchhaltung und eines den Anforderungen des Unternehmens entsprechenden Rechnungswesens,
→ die Überwachung der Belegschaft
→ sowie grundsätzlich die Einhaltung sämtlicher verwaltungsrechtlicher (zum Beispiel Gewerberecht, Arbeitnehmerschutzvorschriften, Umweltrecht etc.) und sonstiger Gesetze (zum Beispiel Wettbewerbsrecht),
→ die rechtzeitige und vollständige Entrichtung aller Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge und
→ die Anmeldung eintragungspflichtiger Tatsachen zum Firmenbuch.
So weit, so gut. Zu den grundsätzlichen Pflichten eines Geschäftsführers gehören aber vor allem die laufende Überprüfung der finanziellen Situation der Gesellschaft und die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts vorliegt.
Als oberster Grundsatz gilt:
Die Gesellschaft muss zahlungsfähig sein und darf keine Überschuldung ausweisen. Die Rechtsprechung verlangt vom Geschäftsführer, diese beiden Kriterien ständig im Auge zu behalten.
Bei verspäteter Insolvenzantragstellung haften die Geschäftsführer nicht nur der Gesellschaft, sondern oftmals auch den Gläubigern der Gesellschaft direkt, persönlich und teilweise unbeschränkt. Hinzu kommt strafrechtliche Verantwortlichkeit.
Bei der Fülle dieser Pflichten wird klar, dass die Tätigkeit des Geschäftsführers mit zahlreichen Risiken verbunden ist. Dabei haften Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft für den objektiven Sorgfaltsmaßstab eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmanns. Dies bedeutet, dass sich Geschäftsleiter nicht mit dem Hinweis darauf entschuldigen können, dass sie die für eine sorgfältige Ausübung ihres Amtes nötigen Fähigkeiten und Kenntnisse nicht hätten. Andererseits ist der objektive Sorgfaltsmaßstab auf das jeweilige Unternehmen bezogen, sodass sich der konkrete Pflichtenmaßstab nach der Branche, der Größe des Unternehmens und der jeweiligen Situation richtet. Von einem Geschäftsführer einer kleinen Althandelswaren GmbH werden geringere Kenntnisse verlangt als etwa von einem Vorstandsmitglied einer großen Aktiengesellschaft mit Milliardenumsätzen und hunderten Beschäftigten.
II. Risiken
1. Die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft
§ 43 Abs. 1 GmbHG formuliert die Pflichten des Geschäftsführers wie folgt:
Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
Der Geschäftsführer, als einziges vertretungsberechtigtes Organ der GmbH, ist zunächst den Gesellschaftern als Kapitalgebern gegenüber weisungsgebunden und auskunftspflichtig. Es obliegt ihm, für eine möglichst nachhaltige Verzinslichkeit des Gesellschaftskapitals zu sorgen und den Anweisungen der Gesellschafter Folge zu leisten.
Der Geschäftsführer hat eine Treuepflicht gegenüber den Gesellschaftern. Diese Treuepflicht wird etwa verletzt, wenn der Geschäftsführer der Gesellschaft Konkurrenz macht und gewinnträchtige Geschäfte lieber selbst abschließt, als sie der Gesellschaft zukommen zu lassen.
Das heißt aber nicht, dass er allen Anweisungen von Gesellschaftern folgen darf. Der Geschäftsführer hat vor allem das Wohl der Gesellschaft zu wahren und gegenüber der Gesellschaft loyal zu sein. Die Gesellschaft ist selbständige juristische Person. In den Konstellationen, bei denen Gesellschafter selbst gegen die Interessen der Gesellschaft handeln ist der Geschäftsführer eben auch verpflichtet gegen Anweisungen der Gesellschafter zu handeln. Im Zweifel hat er sein Amt niederzulegen.
Offensichtlich rechtswidrig ist z.B. die Finanzierung der privaten Geburtstagsfeier oder des Schwimmbades aus Mitteln der Gesellschaft. Unzulässig sind aber auch die Zahlung überhöhter Gehälter an Gesellschafter oder die Überlassung eines Kraftfahrzeugs oder sonstiger Güter zur privaten Nutzung zu keinem oder zu geringem Entgelt. Verstöße gegen die strikte Trennung von Vermögen der Gesellschaft und Privatvermögen sind nicht nur gesellschaftsrechtlich rechtswidrig, sondern können auch zu persönlicher zivilrechtlicher und strafrechtlicher Haftung des Geschäftsleiters führen.
Es muss immer daran gedacht werden, dass auch die Gesellschafter wechseln können. In einem Fall ist z.B. der Mitgesellschafter, der sich um die Belange der Gesellschaft selbst intensiv bemüht hat, gestorben und die Erben sowie die anderen Mitgesellschafter nehmen nunmehr intensiv den mittlerweile ehemaligen Geschäftsführer in Anspruch.
Die Weisungsgebundenheit gegenüber den Gesellschaftern endet in dem Moment, in dem der Geschäftsführer aufgrund von gesetzlichen Normen zu einer Handlung gezwungen wird oder offensichtlich unrechtmäßige Handlungen von ihm verlangt werden.
Nach § 43 Abs. 2 GmbHG haftet der Geschäftsführer, der seine Obliegenheiten verletzt, der Gesellschaft für den entstandenen Schaden.
Wie weit eine solche Haftung gehen kann, zeigt das Urteil des OLG Koblenz, wonach der Geschäftsführer haftet, wenn er auf nicht fällige Forderungen Zahlungen leistet und hierdurch der Gesellschaft einen Schaden zufügt (Urteil des OLG Koblenz vom 12.05.1999 - 1 U 1649/97 = NJW-RR 2000, 483).
Ein solches Verhalten verstößt gegen die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsmannes, der zunächst das Wohl seiner Gesellschaft im Auge hat, urteilte das Gericht.
Wenn etwa der Gesellschafter von Ihnen verlangt, eine tatsächlich entstandene Forderung, die allerdings noch nicht fällig ist, zu erfüllen, um etwa einer anderen Gesellschaft von dem Gesellschafter Liquidität zu zuführen, stehen Sie, wenn Sie dieser Anweisung folgen in der Haftung.
Der BGH (BGH, Urt. v. 04.11.2002, II ZR - 224/00) hat entschieden: Die GmbH trifft im Rechtstreit um Schadenersatzansprüche die Darlegungs- und Beweislast nur dafür, dass und inwieweit ihr durch ein Verhalten des Geschäftsführers in dessen Pflichtenkreis ein Schaden erwachsen ist.
Hingegen hat der Geschäftsführer zu beweisen, dass er seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist oder ihn kein Verschulden trifft, oder dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre.
Ein weiteres Beispiel: Schließt der Geschäftsführer einer GmbH ein Exportgeschäft ab, ohne vorher die Bonität des ausländischen Vertragspartners verlässlich zu prüfen und das Geschäft durch die handelsüblichen Bürgschaften abzusichern, haftet er wegen seines leichtfertigen Verhaltens der Gesellschaft gegenüber auf Ersatz des wegen des fehlgeschlagenen Geschäfts entstandenen Schadens (OLG Jena, Urt. v. 08.08.2000 - 8 U 1387/98).
Besondere Vorsicht ist im Übrigen immer geboten bei Zahlungen an Gesellschafter. Der Geschäftsführer haftet persönlich für die Rückzahlung des Stammkapitals, §§ 43, 30 GmbHG.
Eine für die Erfüllung der Einlageschuld (§ 19 Abs. 1 GmbHG) erforderliche Leistung zur freien Verfügung der Geschäftsführung liegt nicht vor, wenn der eingezahlte Einlagebetrag absprachegemäß umgehend als Darlehen an den Gesellschafter oder an ein mit ihm verbundenes Unternehmen zurückfließt.
Eine spätere Tilgung der "Darlehensschuld" durch den Gesellschafter oder das mit ihm verbundene Unternehmen im Wege der Aufrechnung tilgt auch die Einlageschuld, soweit § 19 Abs. 2, 5 GmbHG nicht entgegensteht. (BGH, Urt. v. 02.12.2002, II ZR 101/02 = DB 2003, 387)
Die Respektierung der Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger während der Lebensdauer der GmbH ist unabdingbare Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Haftungsprivilegs des § 13 Abs. 2 GmbHG. Zugriffe der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen, welche die aufgrund der Zweckbindung gebotene angemessene Rücksichtnahme auf die Einhaltung der Fähigkeit der Gesellschaft zur Bedienung ihrer Verbindlichkeiten in einem ins Gewicht fallenden Maße vermissen lassen, stellen deshalb einen Missbrauch der Rechtsform der GmbH dar, der zum Verlust des Haftungsprivilegs führt, soweit nicht der der GmbH durch den Eingriff insgesamt zugefügte Nachteil bereits nach §§ 30, 31 GmbHG ausgeglichen werden kann.... (BGH Urteil vom 24.06.2002, II ZR 300/00 = DB 2002, 1875; NJW 2002, 3024)
Ist für den Geschäftsführer einer GmbH erkennbar, dass diese zahlungsunfähig oder überschuldet ist, so ist er ab diesem Zeitpunkt verpflichtet, für die Gesellschaft Insolvenzantrag zu stellen, ansonsten droht ihm als Geschäftsführer die Schadensersatzverpflichtung des § 15b InsO (früher: § 64 Abs. 2 a.F. GmbHG) Hiernach ist der Geschäftsführer der Gesellschaft (bzw. dem späteren Insolvenzverwalter) gegenüber für alle Zahlungen verantwortlich, mit denen die im Rahmen einer Insolvenz zur Verfügung stehende "Masse" geschmälert wird.
Des Weiteren ist die Zahlung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung durch den Geschäftsführer nach der Insolvenzreife der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns nicht vereinbar und führt zur Erstattungspflicht nach § 15b InsO (früher: § 64 a.F. GmbHG) (siehe BGH Urt. v. 8. Juni 2009 - II ZR 147/08).
Die Gesellschaft kann einen aus der Verletzung dieser Sorgfaltspflicht entstandenen Schaden innerhalb von fünf Jahren geltend machen (vgl. § 43 Abs. 4 GmbHG).
Fazit:
Um einer eigenen Haftung, auch einer Verfolgung in strafrechtlicher Hinsicht zu entgehen, muss im Zweifel auch gegen Weisungen aus dem Gesellschafterkreis gehandelt werden, so insbesondere im Falle der Insolvenzreife der GmbH. (§ 15b InsO (früher: § 64 a.F. GmbHG))
2. Haftung in der Insolvenz
Gemäß § 15b InsO (früher: § 64 a.F. GmbHG) haben die Geschäftsführer einer GmbH im Falle der Zahlungsunfähigkeit ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.
Dies gilt gemäß § 15b InsO (früher: § 64 a.F. GmbHG) sinngemäß, wenn sich eine Überschuldung der Gesellschaft ergibt.
Die rechtzeitige Insolvenzanmeldung soll vor allem Gläubiger vor einer Masseschmälerung schützen.
Bei der vorstehenden Vorschrift des GmbHG handelt es sich um ein Schutzgesetz zu Gunsten der Gläubiger, so dass bei einem Verstoß gegen dieses Schutzgesetz eine Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers gemäß 823 II BGB eintritt.
Der Insolvenzverwalter muss dabei nur die Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, aus denen sich die Pflichtverletzung und der darauf beruhende Schaden der Gesellschaft ergeben. Steht die rechnerische Überschuldung des Unternehmens zu einem bestimmten Zeitpunkt fest, ist es Sache des Geschäftsführers, die Umstände darzulegen, die es aus damaliger Sicht rechtfertigten, das Unternehmen fortzuführen. Den Geschäftsführer trifft ebenfalls die Beweislast dafür, dass Zahlungen, die er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorgenommen hat, nicht masseschmälernd waren (ZIP 94, Seite 1110).
Exkurs
Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) wird definiert als "wahrscheinlich andauerndes Unvermögen einer Gesellschaft, wegen Mangels an Zahlungsmitteln ihre fälligen Geldschulden zu begleichen"
Dies ist der Fall, wenn die Gesellschaft nicht in der Lage ist, ihre Verpflichtungen im wesentlichen zu begleichen.
Eine bloße Zahlungsstockung von bis zu zwei Monaten begründet keine Zahlungsunfähigkeit.
Diese liegt jedoch auf jeden Fall vor, wenn das Unternehmen innerhalb von drei Monaten seine wesentlichen fälligen und noch fällig werdenden Verbindlichkeiten nicht bedienen kann. Der Zeitraum wird voraussichtlich seitens der Rechtsprechung deutlich verkürzt werden.
Nach einem Urteil ist dies bereits gegeben, wenn die Gesellschaft 5% ihrer fälligen Verbindlichkeiten nicht innerhalb von 2 Wochen erfüllen kann.
Dabei beseitigen nach der Rechtsprechung des BGH nicht ausreichend schnell in Liquidität umzuwandelnde Vermögenswerte (wie z.B. Grundstücke) die Zahlungsunfähigkeit nicht.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 24.05.2005; Az. : IX ZR 123/04 endlich einen genaueren Maßstab der Zahlungsunfähigkeit geliefert und ergänzend die Zahlungsunfähigkeit von der bloßen (folgenlosen) Zahlungsstockung abgegrenzt.
Liegt bei einem Unternehmen eine „Unterdeckung“ von weniger 10 % vor, genügt diese nicht allein zum Beleg der Zahlungsunfähigkeit. Unterdeckung heißt, dass die liquiden Mittel nicht reichen, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu decken.
Bitte beachten Sie. Es handelt sich bei den 10 % nicht um einen absoluten Schwellenwert, sondern um eine sog. „widerlegbare Vermutung“, die bezüglich der Auftrags- und Ertragslage eine gewisse Flexibilität für die Zukunftsprognose lässt.
Exkurs
Überschuldung im Sinne des § 15b InsO (früher: § 64 a.F. GmbHG), § 19 Abs. 2 InsO liegt vor, wenn:
das Vermögen der Gesellschaft bei Ansatz von Liquidationswerten die bestehenden Verbindlichkeiten nicht deckt (rechnerische Überschuldung) und
die Lebensfähigkeit der Gesellschaft, gemessen an ihrer Ertragsfähigkeit und ihren Zahlungspflichten, nicht hinreichend gesichert scheint (negative Überlebens- und Fortbestehensprognose)
Maßgeblich ist eine eigenständig errichtete Überschuldungsbilanz mit Bewertungsgrundsätzen, die auf den Zweck der Insolvenz zugeschnitten sind.
In einem solchen Überschuldungsstatus, der bei Wahrnehmung von Krisenzeichen durch die zur Antragstellung verpflichteten Organe aufzustellen ist, müssen zunächst Liquidationswerte angesetzt werden. Ergibt sich bei dieser Aufstellung eine Überschuldung, so muss eine Fortführungsprognose erstellt werden. Wenn die Fortführungsprognose zu der Feststellung führt, dass die Gesellschaft überlebensfähig ist, kann ein zweiter Überschuldungsstatus aufgestellt werden, bei dem an Stelle von Liquidationswerten Fortführungswerte aufgenommen werden dürfen. Die Erstellung der Fortführungsprognose erfolgt mittels eines Finanz- und Ertragsplans, in dem die finanzielle Entwicklung des Unternehmens fortgeschrieben wird. Die Fortführungsprognose ist dann positiv, wenn sich für einen Zeitraum von etwa 2 Jahren, d.h. für das laufende und das nächste Geschäftsjahr, also mittelfristig festgestellt werden kann, dass die Finanzkraft des Unternehmens wieder hergestellt werden kann.
Durch das Finanzmarktstabilisierungsgesetz (FMStG), welches am 17.10.1008 in Kraft getreten ist, wurde der Begriff der Überschuldung neu definiert (lesen Sie auch "Neuer Überschuldungsbegriff: Insolvenzantrag nicht immer zwingend"). Danach liegt Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Durch diese Änderung kann eine positive Fortführungsprognose eine insolvenzrechtliche Überschuldung vermeiden, auch wenn die Vermögenswerte die Verbindlichkeiten nicht mehr decken. Durch diese Insolvenzrechtsänderung sollen sanierungsfähige Unternehmen von der Insolvenzantragspflicht befreit werden. Ab dem 1.1.11 tritt die Regelung zum bisherigen Überschuldungsbegriff wieder in Kraft (Finanzmarktstabilisierungsgesetz, BGBl I 2008, 1982).
Bei Vorliegen eines der vorgenannten Insolvenzgründen (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) ist der Geschäftsführer der GmbH verpflichtet, spätestens 3 Wochen nach Eintritt der Insolvenzreife die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Tut er dies nicht, macht er sich gegenüber den Gläubigern der GmbH persönlich schadensersatzpflichtig. Steht fest, dass der Insolvenzantrag nicht rechtzeitig in der Frist des § 15b InsO (früher: § 64 a.F. GmbHG) gestellt worden ist, so haftet der Geschäftsführer aus vermutetem Verschulden.
Umfang der Schadensersatzpflicht
Seit seinem Urteil vom 06.06.1994 unterscheidet der BGH für den Umfang des Schadensersatzanspruchs zwischen solchen Gläubigern, deren vertraglich begründete Ansprüche bis zum Zeitpunkt der Insolvenzreife entstanden sind (Altgläubiger) und solchen, die erst danach bis zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind. Die sogenannten Altgläubiger erhalten nach Rechtsprechung des BGH lediglich den sogenannten Quotenschaden, d.h. den Betrag, um den sich die Insolvenzquote des Gläubigers durch Verzögerung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemindert hat. Neugläubigern ist nach dieser Rechtsprechung dagegen der Schaden zu ersetzen, den sie durch das Unterlassen des Insolvenzantrags erlitten haben, d.h. das negative Interesse, in der Regel also den vollen Forderungsbetrag, den sie von der GmbH zu bekommen hätten.
Für die Ermittlung des Umfangs des Schadensersatzanspruchs kommt es daher insbesondere darauf an, ob dem Geschäftsführer der schuldnerischen GmbH nachgewiesen werden kann, dass zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung, also zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der GmbH, bereits Insolvenzreife bestand, ohne dass der Geschäftsführer den fälligen Insolvenzantrag gestellt hat. Gelingt dieser Nachweis, bestehen gute Chancen, den von der insolventen GmbH nicht mehr zu erlangenden Forderungsbetrag als Schadensersatz vom Geschäftsführer der GmbH noch ersetzt zu bekommen.
Die Geltendmachung derartiger Forderungen setzt zunächst eine umfangreiche Ermittlungstätigkeit voraus. Insbesondere muss die Insolvenzakte eingesehen und die Einsicht in die Bilanzen der GmbH beantragt werden und erfolgen. Sodann müssen die Bilanzen ausgewertet werden.
Beispiele aus der Rechtsprechung:
Ein Geschäftsführer haftet gemäß § 15b InsO (früher: § 64 a.F. GmbHG) wegen Schmälerung der Insolvenzmasse, wenn er nach Eintritt der Insolvenzreife dem Finanzamt die geschuldete Umsatzsteuer zahlt (ZIP 95, Seite 1418).
Das OLG Hamburg bejahte die Voraussetzungen des § 15b InsO (früher: § 64 a.F. GmbHG) in einem Fall, in dem der Geschäftsführer nach Eintritt der Konkursreife einen Kundenscheck auf einem debitorischem Geschäftskonto eingereicht hatte. Die aussichtslose wirtschaftliche Situation der Gemeinschuldnerin hätte es in diesem Fall erfordert, das noch vorhandene Vermögen zum Zwecke ordnungsgemäßer Verteilung im Konkurs zu erhalten, etwa durch Einrichtung eines neuen Kontos bei einer fremden Bank (dazu ZIP 95, Seite 913).
Das Landgericht Hagen hat einen Haftungsanspruch einer Geschäftsführerin bejaht, die am Tage der Konkursantragstellung noch 9.480,00 DM aus vereinnahmten Kundengeldern für Arbeitnehmeranteile an die DAK abgeführt hatte. Das LG Hagen meint, sie habe, um einer strafrechtlichen Verfolgung nach § 266 a StGB zu entgehen, die eigenen Gelder aufzuwenden (dazu ZIP 97, Seite 324). Nach der Neufassung des § 28 e SGB IV dürfte diese Ansicht nicht mehr haltbar sein. (s.u.)
Das OLG Celle bejaht eine Haftung des Geschäftsführers nach § 15b InsO (früher: § 64 a.F. GmbHG), wenn er Verbindlichkeiten der überschuldeten GmbH begleicht, in dem er einen Kredit in Anspruch nimmt, der durch eine Globalzession abgesichert wurde. Wesentlich hieran ist, dass die Kreditaufnahme die kreditgebende Bank den anderen Gläubigern gegenüber eine bevorzugte Stellung einräumt, weil sie durch eine Globalzession abgesichert wurde. Die Globalzession führt nämlich zu einer Schmälerung der möglichen Konkursquote anderer, nicht bevorrechtigter Forderungen (dazu OLG Celle GmbHR 1997, Seite 901).
Wie gefährlich diese Haftung ist, zeigt auch ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 29.11.1999 - II ZR 273/98 = BB 2000, 267 -, in dem der BGH es als eine den Geschäftsführer zum Schadensersatz verpflichtende Handlung ansah, dass ein zugunsten der Gesellschaft begebener Scheck auf ein debitorisches Bankkonto der Gesellschaft zur Einlösung eingereicht wurde. Denn, so der BGH, in diesem Einreichung auf das im Soll geführte Konto liege eine nach § 15b InsO (früher: § 64 a.F. GmbHG) verbotene Zahlung auf die bei der Bank bestehende Schuld, und dies selbst dann, wenn (wie im hier entschiedenen Fall) unmittelbar nach der Einreichung über den Betrag wieder durch eine neuerliche Ausschöpfung des Kreditlimits verfügt wurde.
Besondere Haftungsformen bestehen gegenüber dem Finanzamt und den Sozialversicherungsträgern.
3. Haftung unter steuerrechtlichen Kriterien
Die Praxis zeigt, dass die Fälle, in denen geschäftsführende Organe von Kapitalgesellschaften nach einer Insolvenz mit zum Teil existenzvernichtenden Forderungen des Fiskus konfrontiert sind, wesentlich häufiger vorkommen als die Fälle, in denen die Manager von anderen Gläubigern in Anspruch genommen werden.
Eine Kapitalgesellschaft ist als juristische Person zwar rechtsfähig, aber nicht selbst handlungsfähig. Dazu muss sie sich ihrer Organe (d. h. der Geschäftsführer) bedienen. Das Gesetz trägt den geschäftsführenden Organen einer Kapitalgesellschaft ausdrücklich auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Gesellschaft ihren steuerlichen Verpflichtungen nachkommt. § 34 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) regelt daher, dass die gesetzliche Vertreter von juristischen Personen deren steuerliche Pflichten zu erfüllen haben. (wer sonst?)
Der Geschäftsführer einer Gesellschaft haftet gemäß § 69 AO persönlich für Steuerschulden der Gesellschaft, als durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung dieser ihm obliegenden Pflichten Steueransprüche verkürzt worden sind. Die Haftung umfasst auch die Säumniszuschläge.
Voraussetzung für die steuerliche Haftung ist nach dem Gesetz, dass der Geschäftsführer ein schuldhaftes Verhalten gesetzt hat, zum Beispiel, indem er unfähige Mitarbeiter einstellt, indem er nicht dafür sorgt, dass ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen geführt wird, aus dem die Abgabenschuldigkeiten richtig ermittelt werden können. Die Beweislast dafür, dass er sich nicht schuldhaft verhalten hat, liegt beim Geschäftsführer. Überträgt der Geschäftsführer die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten (Berechnung der Steuern, wie insbesondere Lohnsteuer und Umsatzsteuer, Abfuhr der Steuern) auf einen Mitarbeiter, so hat der Geschäftsführer dafür zu sorgen, dass dieser Mitarbeiter entsprechend qualifiziert ist und auch hinsichtlich seiner Tätigkeit laufend überwacht wird. Dieses Problem haben natürlich diejenigen nicht, die sich eines zuverlässigen Steuerberaters bedienen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH stellt die Nichtabführung der einbehaltenen und angemeldeten Lohnsteuer zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten regelmäßig eine - wenn nicht vorsätzliche - zumindest grob fahrlässige Pflichtverletzung des GmbH-Geschäftsführers i.S. der §§ 34, 69 AO 1977 dar. (vgl. Urteil in BFH/NV 1991, 283)
Immer wieder versuchen Geschäftsführer, sich mit verschiedenen Entschuldigungsgründen von der Haftung zu befreien. Überlastung, Behinderung durch die Gesellschafter oder den Aufsichtsrat, Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen und ähnliche Entschuldigungsgründe. Sie helfen im Haftungsverfahren nicht. Stellt der Geschäftsführer fest, dass er aufgrund der äußeren Umstände (zum Beispiel wegen Behinderung durch die Gesellschafter) die abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft nicht ordnungsgemäß wahrnehmen kann, dann kann er sich aus einem möglichen Haftungsrisiko nur dadurch befreien, dass er versucht, die Behinderung abzustellen, oder ansonsten „unverzüglich" (ca. drei Monate ab Eintritt der Behinderung) von seiner Funktion als Geschäftsführer zurücktritt.
Besonders streng sind die gesetzlichen Haftungsvorschriften bei der Lohnsteuer. Die Gesellschaft ist hinsichtlich der einbehaltenen Lohnsteuer quasi nur der „Treuhänder" des Fiskus und haftet als Arbeitgeber für den richtigen Einbehalt und die Abfuhr der Lohnsteuer. Aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmungen (§ 78 [3] EStG) hat der Geschäftsführer dafür Sorge zu tragen, dass die von den ausbezahlten Gehältern einbehaltene Lohnsteuer immer in voller Höhe abgeführt werden kann. Reichen die vorhandenen finanziellen Mittel der Gesellschaft nicht aus, um die Lohnsteuer in voller Höhe abzuführen, dann dürfen auch Löhne und Gehälter nur anteilig an die Mitarbeiter ausbezahlt werden.
Wenn also Liquidität fehlt, müssen die auszuzahlenden Löhne entsprechend gekürzt und die Lohnsteuern vom tatsächlich zur Auszahlung kommenden niedrigeren Betrag berechnet, einbehalten und an das Finanzamt abgeführt werden ( BHF vom 17.10.1980, BStBl. II 1981, 138; BFH vom 20.04.1982, BStBl. II 1982, 521; BFH vom 12.07.1983, BStBl. II 1983, 653).
II. Die übrigen Steuerschulden sind grundsätzlich in demselben Verhältnis zu tilgen, wie die andere Verbindlichkeiten. Dabei werden auch Steuerschulden mitberechnet, die zwar noch nicht fällig, aber schon entstanden sind.
Nach der Rechtsprechung des BFH ( vom 12. 06.1986, BStBl. 1986, 657) ist deshalb für den möglichen Haftungszeitraum zu ermitteln, in welchem Umfang der Fiskus nach I. und II. hätte befriedigt werden müssen und in welchem Umfang er tatsächlich befriedigt worden ist.
Schwer nachvollziehbar aber dennoch sehr eindringlich ist die Entscheidung des LG Düsseldorf vom 11.11.1999, wonach das Finanzamt berechtigt ist, die Vollstreckung in das Privatvermögen des Geschäftsführers aus einem allein auf die GmbH lautenden Titel zu betreiben. Eines gesonderten Vollstreckungstitels gegen den Geschäftsführer persönlich bedürfe es nicht, da sich das Finanzamt den fehlenden Titel jederzeit verschaffen könnte.
Außerdem muss der Geschäftsführer einer GmbH für die Abführung der Lohnsteuer auch bei Insolvenzreife der GmbH persönlich einstehen. Dies hat der BFH durch Urteil vom 23.9.2008 -- VII R 27/07 -- entschieden. Erst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. die Bestellung eines Insolvenzverwalters enthebt ihn dieser Pflicht. Das Urteil bedeutet eine Fortentwicklung der bisherigen BFH-Rechtsprechung in Anlehnung an die neuere Rechtsprechung des BGH, nach der die Lohnsteuerzahlung auch in insolvenzreifer Zeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar ist und damit nicht mehr zur Haftung gegenüber der GmbH führt.
4. Haftung unter sozialrechtliche Kriterien
Nicht weniger drastisch sind die Folgen bei nichtordnungsgemäßer Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmeranteile an den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen einzubehalten und an die jeweilige Einzugsstelle (gesetzliche Krankenkasse) abzuführen. Bei einer GmbH trifft diese Verpflichtung den bzw. die Geschäftsführer persönlich.
Werden diese Arbeitnehmeranteile nicht abgeführt, so macht sich der Arbeitgeber (Geschäftsführer) gemäß § 266 a StGB strafbar. Außerdem haftet er natürlich gemäß § 823 Abs. 2 BGB, § 266 a StGB persönlich für diese nicht abgeführten Arbeitnehmeranteile.
Eine große Gefahr, auch für die Gesellschaft, erwächst daraus, dass die Sozialkassen regelmäßig von sich aus Insolvenzanträge stellen, wenn 3 Monatsbeiträge nicht abgeführt wurden.
Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen die Haftung des GmbH-Geschäftsführers für das Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen wesentlich verschärft. Nach seiner Auffassung entsteht die Beitragspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung bereits durch die versicherungspflichtige Beschäftigung eines Arbeitnehmers gegen Entgelt. Es kommt dafür im Unterschied zur Lohnsteuer nicht darauf an, ob das Entgelt für die Tätigkeit bereits geleistet oder empfangen ist.
Für den GmbH-Geschäftsführer bedeutet dies, dass auch bei unterbliebener Lohnzahlung eine Haftung für die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen in Betracht kommt.
Nach Auffassung des OLG Düsseldorf ist der GmbH-Geschäftsführer nicht mehr verantwortlich, entgegen der zuvor zitierten Entscheidung des BGH, wenn er zu den Fälligkeitszeitpunkten der Sozialbeiträge bereits abberufen war. Das gilt auch dann, wenn die Abberufung zu diesen Zeitpunkten noch nicht in das Handelsregister eingetragen war. (OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.12.2002 – 22 U 99/02)
Diese Entscheidung dürfte allerdings keinen Bestand haben.
In einer weiteren Entscheidung hat der BGH argumentiert, dass bei Anzeichen von Liquiditätsproblemen Rücklagen zu bilden sind. Unterbleibt dies, haftet der Geschäftsführer. (BGH, 28.05.2002 - 5 StR 16/02 = NWB 2002, 2581)
Aber eine gute Nachricht gibt es.
Der Geschäftsführer einer GmbH wird erst mit seiner Bestellung für die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen verantwortlich. Das pflichtwidrige Verhalten früherer Geschäftsführer kann ihm grundsätzlich nicht zugerechnet werden. (BGH, Urteil vom 11.12.2001, VI ZR 123/00 = DB 2002, 422)
Letztlich ist auch diese Entscheidung nicht belastbar, da in einer solchen Konstellation regelmäßig die zivilrechtliche Haftung wegen verspäteten Eigeninsolvenzantrages greifen dürfte.
Mit der Neufassung des § 28 e SGB IV werden die Zahlungen auf Arbeitnehmeranteile an die Kassen nochmals privilegiert. Unter Absatz 1 Satz 2 heißt es:
Die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gilt als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht.
Durch diese gesetzliche Fiktion wird dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit genommen, die in „letzter Sekunde“ an die Kassen bezahlten Arbeitnehmeranteile an zu fechten. Dies war in der Vergangenheit häufig der Fall. Nach der Entscheidung des BGH vom 27.3.2008 greift diese Rechtsänderung nicht in Altfällen. Nach der Entscheidung des AG Schwerin vom 1.7.2008 (AG Schwerin, Urteil vom .01.07.2008, 17 C 64/08) soll dieses Privileg nur gelten, wenn es sich um eine Zahlung handelt, nicht hingegen bei Überweisungen aufgrund von Pfändungen.
5. Insolvenztypische Delikte
In § 84 GmbHG wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet, wenn es der Geschäftsführer unterlässt, den Gesellschaftern einen Verlust in Höhe der Hälfte des Stammkapitals anzuzeigen, oder rechtzeitig die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.
Wegen betrügerischen Bankrotts wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren bestraft.
Darunter fällt z.B., wenn bei Überschuldung oder auch nur drohender Zahlungsunfähigkeit Vermögen, beiseite geschafft oder verheimlicht, zerstört oder beschädigt wird. Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft werden anschließend unter ihrem Wert verkauft wird.
Bedingung ist aber, dass Zahlungen eingestellt wurden oder das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.
Für diesen Fall ist auch mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht, wenn einzelne Gläubiger begünstigt werden, d.h. Zahlungen geleistet oder Sicherheiten gestellt werden, obwohl dies nicht geboten ist, etwa weil nur eine anteilige Befriedigung ordnungsgemäß wäre.
Auch der Gläubiger, der etwa hieran mitwirkt, kann sich gemäß § 283 d StGB strafbar machen, was mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren bedroht wird.
Demgegenüber ist die Verletzung der Buchführungspflicht gemäß § 283b StGB, die mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren strafbewehrt ist, ein relativ glimpflicher Vorwurf.
Die Steuerhinterziehung ist gemäß § 370 AO mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren sanktioniert. In besonders schweren Fällen allerdings bis zu zehn Jahren. Voraussetzung ist, dass man unrichtige Angaben macht und dadurch Steuern verkürzt werden. Hier kann man jedoch durch eine rechtzeitige Selbstanzeige straffrei ausgehen.
Wegen der Vorenthaltung der Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung sieht § 266 b StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. Hier kann Straffreiheit nur dadurch erreicht werden, dass spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit der Einzugsstelle schriftlich die Höhe der vorenthaltenen Beiträge und triftige Gründe für die Nichtzahlung mitgeteilt werden und die Beiträge nachträglich in einer angemessenen Frist entrichtet werden.
III. Maßnahmen
1. Vermeidungsstrategien
Droht die Wahrscheinlichkeit einer Insolvenz, so ist es unerläßlich, aktiv alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Krise zu überwinden und sich gleichzeitig für den "worst case" zu rüsten. Es bieten sich unter anderem folgende Maßnahmen an:
a. Erhaltung der Zahlungsfähigkeit:
Festschreibung von Kreditrahmen bei der Hausbank;
Stundungsvereinbarungen mit den Lieferanten und Gläubigern; Vor der sogenannten "Scheckfalle" ist in diesem Zusammenhang dringend zu warnen.
Veräußerung nicht betriebsnotwendiger Gegenstände durch "Bargeschäft";
Abforderung von Gesellschaftereinlagen bzw. –krediten;
Optimierung des Forderungseinzugs.
Durch Eintreiben von Außenständen können nicht liquide Forderungen realisiert werden.
Durch Vereinbarungen mit den Mitarbeitern sind kurz- oder mittelfristige Verringerungen der Liquiditätsbelastung möglich.
Derartige Verhandlungen können insbesondere aus psychologischen Gründen regelmäßig besser von Außenstehenden erfolgreich vorgenommen werden.
b. Beseitigung einer Überschuldungsgefahr:
Testat über den Verkehrswert der Aktiva; wirksame Vereinbarungen über Rangrücktritt
Mittels einer Rangrücktrittserklärung kann erreicht werden, dass die Forderung eines Gesellschaftsgläubigers in der zu erstellenden Überschuldungsbilanz nicht mehr zu passivieren ist, so dass auf diesem Wege einer Überschuldung entgangen werden kann.
Eine Rangrücktrittserklärung bietet sich vor allem bei Forderungen von Gesellschaftern gegenüber ihrer GmbH an.
Patronatserklärungen sind verbindliche Erklärungen, in der Regel von verbundenen Firmen, die den Gläubigern eine Begleichung ihrer Forderungen zusichern.
Durch außergerichtliche Vergleiche können die Schulden verringert werden. Vielen Gläubigern sind die Konsequenzen und Nachteile der rechtlichen Alternative - also des gesetzlichen Insolvenzverfahrens – hinlänglich bekannt.
Außergerichtliche Vergleiche müssen bestimmte Bedingungen erfüllen, um wirksam zu sein und auch nachträglich nicht rechtlich angefochten werden zu können.
Daneben müssen meist schwierige Verhandlungen mit den betroffenen Banken und Finanzämtern geführt werden. Diese machen Ihre Zustimmung zu Sanierungsversuchen oft davon abhängig, dass die bisherigen strukturellen Probleme der Firma aktiv angegangen werden. Hier ist die Mitwirkung einer qualifizierten Unternehmensberatung, regelmäßig unabdingbar, um das Vertrauen der Gläubiger in die Zukunft so weit wiederherzustellen, dass eine unmittelbare Insolvenzanmeldung vermieden werden kann.
Es sollte natürlich auch für den Fall des Gelingens vermieden werden, dass die Analysen im Dunkel der Schreibtischschubladen verstauben - bis zur nächsten Unternehmenskrise.
c. Vertragsgestaltungen
Wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, dann sollte es zwischen diesen eine eindeutige Aufgaben- und Verantwortungsregelung geben. Zur Haftung wird dann Idealerweise nur der Geschäftsführer herangezogen, der nach der Geschäftsordnung bzw. der Aufgabenverteilung mit der Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten beauftragt ist. Dabei ist jedoch zu beachten, dass für bestimmte Angelegenheiten vom Gesetz zwingend die Gesamtverantwortung jedes geschäftsführenden Organs festgelegt ist, sodass beispielsweise für die rechtzeitige Beantragung eines Insolvenzverfahrens sowie die Erfüllung verschiedener öffentlich-rechtlicher Pflichten trotz Ressortverteilung jeder der Geschäftsleiter haftbar bleibt.
Bei außergewöhnlichen oder besonders haftungsträchtigen Geschäften empfiehlt sich für GmbH-Geschäftsführer die Einholung einer Weisung durch die Gesellschafter bzw. bei Vorstandsmitgliedern die Einholung eines Beschlusses des Aufsichtsrats.
Doch auch in diesen Fällen bleibt gegenüber Dritten die Verantwortung letztlich beim Geschäftsführer
Schließlich lassen sich gewisse Aufgaben auch outsourcen (zum Beispiel Buchführung, Erstellung des Jahresabschlusses, interne Kontrolle), oder man lässt für einzelne Projekte oder Entscheidungen den Rat oder ein Gutachten externer Berater einholen. In vielen Fällen lässt sich dadurch auch das betreffende Risiko zumindest reduzieren.
Auch beim Outsourcing bleibt jedoch jedenfalls eine Pflicht zur sorgfältigen Auswahl des jeweiligen Dienstleisters und in gewissem Umfang auch zur Überwachung bestehen.
Haftungsfreistellungsvereinbarungen mit Mehrheitsgesellschaftern oder Konzernobergesellschaften sind möglich und üblich.
Von einer Vereinbarung zwischen Geschäftsführer und der Gesellschaft selbst ist abzuraten, da diese zivilrechtlich regelmäßig unwirksam bzw. unsicher ist.
Darüber hinaus kann für verschiedene Bereiche ein verantwortlicher Beauftragter bestellt werden, der für die Einhaltung der betreffenden Vorschriften verantwortlich ist.
Die Frist für die Verjährung des Anspruchs nach § 43 Abs. 2 GmbHG kann abgekürzt werden, solange nicht die Pflichtverletzung des Geschäftsführers darin besteht, dass er entgegen § 43 Abs. 3 GmbHG an der Auszahlung gebundenen Kapitals der GmbH an Gesellschafter mitgewirkt hat (Aufgabe von BGH, Urt. v. 15.11.1999 - II ZR 122/98). Außerhalb des § 43 Abs. 3 GmbHG ist es Sache der Gesellschafter, ob und in welchem Umfang sie Ansprüche überhaupt verfolgen wollen; die Abkürzung der Verjährung ist nur eine andere Form dieser Beschränkungsmöglichkeiten (BGH, Urt. v. 16.9.2002 - II ZR 107/01)
Im Unterschied zu jedem anderen Angestellten der GmbH, der nur bei einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Fehlverhalten haftet, ist er sogar bei leichter Fahrlässigkeit schadensersatzpflichtig. Es ist daher verständlich, wenn der Geschäftsführer bereits beim Abschluss seines Anstellungsvertrags versucht, mögliche Haftungsrisiken zu minimieren.
d. Sonstige
Ein GF sollte mindestens einmal im Quartal prüfen, ob sich die GmbH in "sicherem Fahrwasser" befindet. Ansonsten geht er die Gefahr ein, sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar zu machen und den Gläubigern gegenüber wegen der aufgrund der verzögerten Antragstellung entstandenen Schäden persönlich zu haften. Selbst wenn der Gesellschafterkreis ihn anweist, keinen Insolvenzantrag zu stellen, bleibt diese Haftung in voller Höhe gegen den GF bestehen.
Verzögerungen der Antragstellung erhöhen erfahrungsgemäß die Zahlungsrückstände im Steuer- und Sozialabgabenbereich und schaffen somit weitere, unnötige Risiken in der Geschäftsführerhaftung.
Von manchen Versicherungskonzernen werden auch Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen für Geschäftsführer (Directors-und-Officers-Versicherung oder D & O) angeboten.
2. Verhalten in der Insolvenz
Wenn Sie einen oder mehrere der folgenden Punkte mit "Ja" beantworten müssen, sollten Sie dringendst prüfen, ob ein Insolvenzantrag nicht schnellst möglich gestellt werden muss.
▢ Überschreitung von Zahlungszielen bei Lieferanten und Gläubigern
▢ Mahnungen der Gläubiger
▢ Mahnbescheide
▢ häufige Inanspruchnahme neuer Kredite
▢ sich verschlechternde Bewertungen bei Bonitätsauskünften
▢ Bewertung unter Branchendurchschnitt
▢ Auflösung von Reserven
▢ Verluste bei Aufträgen
▢ zu niedrige Auslastung von Sach- und Personalmitteln
▢ Kürzung von Aufträgen
▢ Zahlungen mit ungedeckten Schecks
▢ fruchtlos verlaufende Vollstreckungen
▢ Kreditkündigungen durch Banken
▢ gescheiterte Stundungs- und Vergleichsversuche
▢ Nichtzahlung von Mieten und Löhnen
▢ Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern
▢ fehlende Bereitstellung von Sicherheiten (Bürgschaften, Schuldbeitritten etc.)
▢ fehlende Mitwirkung an Aufträgen (Material- und Personalstellung)
▢ häufiger Personalwechsel
▢ auffallende Kündigungen / Wechsel von Mitarbeitern oder Geschäftsführern
▢ Umfirmierung
▢ Bankenwechsel
Im Falle einer drohenden Zahlungsunfähigkeit hat der GF die Möglichkeit, frühzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen, um rechtzeitig die Weichen für eine Fortführung des Unternehmens zu stellen. Hierzu hat er die Genehmigung bzw. das Einverständnis des Gesellschafterkreises einzuholen.
Lässt sich eine Insolvenz nicht mehr vermeiden, beachten Sie bitte in der Dreiwochenfrist nachfolgendes.
→ Alle Gläubiger sind gleichmäßig zu befriedigen. Massesicherung hat Vorrang. Ausgenommen sind allenfalls notwendige Bargeschäfte.
→ Die Zahlung von Arbeitnehmerbeiträgen kann ggf. sinnvoll sein.
→ Zum Dokumentation der Rechtzeitigkeit der Antragstellung ist es unerlässlich die Buchführung zu aktualisieren (Bilanz und zeitnahe BWA)
→ Holen Sie sich rechtlichen Rat.
Nach Antragstellung wird ein Sequester eingesetzt. Diesem gegenüber sind Sie auskunftspflichtig. Die Verpflichtung ergibt sich aus den §§ 90 Abs. 1 und 93 Abs. 1 AO. Gemäß § 90 Abs. 1 AO sind der Haftungsschuldner und andere Personen verpflichtet, bei der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Insbesondere sind die für die Heranziehung zur Haftung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offen zulegen und die bekannten Beweismittel anzugeben. Nach § 92 Satz 2 Nr. 1 AO ist das Finanzamt berechtigt, Auskünfte jeder Art von den Beteiligten und anderen Personen einzuholen. Die Befolgung des Auskunftsersuchens kann gemäß §§ 328 ff. AO ggf. mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden.
Bei auftretenden Zweifeln an der Richtigkeit der Auskünfte kann das Finanzamt auch die Vorlage von Geschäftsunterlagen zur Einsicht und Prüfung verlangen (§ 97 AO).
Mangels weiterer Anhaltspunkte kann das Finanzamt die mangelnde Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters, insbesondere bei Sachverhalten, die in seinem Wissens- und Einflussbereich liegen, gegen ihn verwerten. Es kann dabei von einem für ihn ungünstigen Sachverhalt ausgehen, wenn dieser einen gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit für sich hat.
Ausblick
Die kursorischen Ausführungen sollen vermitteln, dass neben dem Tagesgeschäft keinesfalls die Notwendigkeit zu übersehen, Ihr Unternehmen regelmäßig auf seine wirtschaftliche Überlebensfähigkeit hin zu überprüfen. Nur auf diesem Wege kann es Ihnen gelingen, sowohl gegenüber den Gesellschaftern Ihrer Verantwortung gerecht zu werden und nicht selbst, etwa wegen Insolvenzverschleppung großen persönlichen finanziellen oder sonstigen Schaden zu erleiden.
In eigener Sache: Wir betreuen Sanierungsverhandlungen und Entschuldungen von Gesellschaften und Einzelunternehmen, führen die zur Vorbereitung - oder besser Vermeidung - eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens für Firmen wie überschuldete Privatpersonen und beraten und betreuen erforderliche Insolvenzanmeldungen.
Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Author
moreResultsText
moreResultsText