Insolvenzorgane

Insolvenzorgane
Anwälte
Articles
Urteile

AOL Articles by other authors

13/02/2024 11:04

Die verschiedenen Insolvenzorgane, darunter das Insolvenzgericht, der Insolvenzverwalter, der Gläubigerausschuss und der Schuldner, spielen entscheidende Rollen bei der Abwicklung von Insolvenzverfahren gemäß der Insolvenzordnung (InsO). Die klare Aufgabenverteilung und Zusammenarbeit dieser Organe ist essenziell für eine geordnete Insolvenzabwicklung und die Interessenwahrung aller beteiligten Parteien. 

Insolvenzorgane

originally published: 20/05/2021 07:46, updated: 20/05/2021 07:46

Insolvenzorgane

originally published: 13/02/2024 11:04, updated: 13/02/2024 11:04
Author’s summary

Die verschiedenen Insolvenzorgane, darunter das Insolvenzgericht, der Insolvenzverwalter, der Gläubigerausschuss und der Schuldner, spielen entscheidende Rollen bei der Abwicklung von Insolvenzverfahren gemäß der Insolvenzordnung (InsO). Die klare Aufgabenverteilung und Zusammenarbeit dieser Organe ist essenziell für eine geordnete Insolvenzabwicklung und die Interessenwahrung aller beteiligten Parteien. 

Im Insolvenzverfahren agieren verschiedene Organe, deren Aufgaben und Befugnisse sorgfältig definiert sind. Diese Organe spielen eine entscheidende Rolle bei der Abwicklung von Insolvenzfällen und der Interessenwahrung der beteiligten Parteien.

Insolvenzgericht: Das Insolvenzgericht ist die zentrale Institution im Insolvenzverfahren. Es ist zuständig für die Eröffnung des Verfahrens, die Bestellung des Insolvenzverwalters und die Überwachung des Verfahrensablaufs. Gemäß § 3 InsO ist das Amtsgericht als Insolvenzgericht tätig. Rechtsquellen hierfür sind vor allem die Insolvenzordnung (InsO) sowie die Zivilprozessordnung (ZPO).

Insolvenzverwalter: Der Insolvenzverwalter wird vom Insolvenzgericht bestellt und übernimmt die Verwaltung und Verwertung des insolventen Unternehmens oder des Vermögens des Schuldners. Seine Aufgabe ist es, die Gläubiger bestmöglich zu befriedigen. Er hat weitreichende Befugnisse, wie die Veräußerung von Vermögensgegenständen und die Führung von Rechtsstreitigkeiten im Namen der Insolvenzmasse. Rechtsgrundlage für seine Tätigkeit ist vor allem § 56 ff. InsO.

Gläubigerausschuss: In größeren Insolvenzverfahren wird häufig ein Gläubigerausschuss gebildet, der die Interessen der Gläubiger gegenüber dem Insolvenzverwalter vertritt und diesen überwacht. Mitglieder des Gläubigerausschusses werden von den Gläubigern gewählt und müssen regelmäßig dem Insolvenzgericht Bericht erstatten. Die Bestimmungen zur Einrichtung und Tätigkeit des Gläubigerausschusses finden sich in den §§ 68 ff. InsO.

Schuldner: Der Schuldner ist die Person oder das Unternehmen, das zahlungsunfähig oder überschuldet ist und daher das Insolvenzverfahren durchläuft. Er hat während des Verfahrens gewisse Mitwirkungspflichten gegenüber dem Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter.


Die genannten Organe bilden das grundlegende Gefüge im Insolvenzverfahren und arbeiten eng zusammen, um die Ziele des Insolvenzrechts zu erreichen, nämlich eine gerechte Befriedigung der Gläubiger und eine geordnete Abwicklung der Insolvenz. Es ist wichtig, die Zuständigkeiten und Rechte dieser Organe klar zu verstehen und effektiv zu nutzen, um eine erfolgreiche Insolvenzabwicklung zu gewährleisten. Rechtsquellen hierfür sind hauptsächlich die Insolvenzordnung (InsO) sowie einschlägige Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und der Zivilprozessordnung (ZPO).

Author

Languages
EN, DE
{{count_recursive}} Anwälte, die zum {{title}} beraten.

moreResultsText

Fachanwältin für
Insolvenz- und Sanierungsrecht

Kanzlei für Insolvenzrecht und -verwaltung, Wirtschaftsrecht, Schuldnerberatung und Testamenstvollstreckung
Languages
DE, EN
Fachanwältin für
Familienrecht
Languages
DE, EN
Fachanwältin für
Erbrecht

Ihr Fachanwaltskanzlei in Aachen
12 Lawyers
Gabriele Hesen
Gabriele Hesen
Andreas Weyand
Fachanwalt für Erbrecht - Dr. René Gülpen
Kai Muscheid
Kai Muscheid
Alexandros Tiriakidis
Alexandros Tiriakidis
Arne Meyer
Arne Meyer
{{count_recursive}} Artikel relevant zu diesem Rechtsgebiet
{{count_recursive}} Artikel relevant zu diesem Rechtsgebiet

21/01/2025 13:15

Das Urteil des Kammergerichts (KG) vom 15. November 2022 (Az.: 21 U 55/21) markiert eine Wendung in der Diskussion um die Haftung von Steuerberatern und Abschlussprüfern bei Insolvenzverschleppung. Angesichts der zunehmenden Bedeutung von Jahresabschlüssen für die Entscheidungsfindung von Gläubigern und die Risikosteuerung durch Insolvenzverwalter verdeutlicht das Urteil die praktischen Konsequenzen für die Haftungsrisiken in der Praxis. Das KG hat sich erstmals explizit gegen die bisherige Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) gestellt, wonach Insolvenzverwalter Schadensersatzansprüche wegen der Vertiefung der Überschuldung der Insolvenzschuldnerin geltend machen können. Der Artikel untersucht die Entscheidung des KG, ihre Argumentation sowie die Frage, ob die abweichende Auffassung des BGH rechtlich überzeugend ist.
20/06/2018 16:26

Eine Wohnungsgenossenschaft kann den Zugriff des Insolvenzverwalters auf das Auseinandersetzungsguthaben nicht ausschließen, ohne dass dies durch schützenswerte Interessen gerechtfertigt wird – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Insolvenzrecht Berlin
{{count_recursive}} Urteile relevant zu diesem Rechtsgebiet

moreResultsText

{{count_recursive}} Urteile relevant zu diesem Rechtsgebiet

published on 21/01/2025 12:47

Das Kammergericht entschied, dass ein Insolvenzverwalter weder einen Schadensersatzanspruch gegen einen Steuerberater wegen eines sogenannten Insolvenzvertiefungsschadens noch wegen eines Insolvenzverschleppungsschadens geltend machen kann. Die Entsc
published on 16/06/2016 00:00

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer) 16. Juni 2016 ( *1 ) „Vorlage zur Vorabentscheidung — Sozialpolitik — Richtlinie 2010/18/EU — Überarbeitete Rahmenvereinbarung, die von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB über
published on 12/02/2003 00:00

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 26.07.2002 - 3 O 510/01 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstrec
published on 14/02/2014 00:00

Tenor wird die berichtigte Vorschussberechnung des Verwalters vom 13.02.2014, nach der 1356 Mitglieder der Genossenschaft in Höhe der Haftsumme von 1.200,00 EUR vorschusspflichtig sind, gemäß § 108 Absatz 2, Satz 1 GenG für vollstreckbar erklärt. Es