Gläubigerbegünstigung, § 283c StGB

Gläubigerbegünstigung, § 283c StGB
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14.02.2024 12:50

Die Gläubigerbegünstigung gemäß § 283c StGB zielt darauf ab, die Gleichbehandlung der Gläubiger im Insolvenzverfahren sicherzustellen, indem sie Handlungen verbietet, die darauf abzielen, Vermögenswerte vor dem Zugriff der Insolvenzgläubiger zu schützen. Dies umfasst die Verschleierung von Vermögenswerten durch unzulässige Übertragungen oder Verkäufe, um eine Benachteiligung einzelner Gläubiger zu verhindern.

Gläubigerbegünstigung, § 283c StGB

originally published: 20.05.2021 07:46, updated: 20.05.2021 07:46

Gläubigerbegünstigung, § 283c StGB

originally published: 14.02.2024 12:50, updated: 14.02.2024 12:50
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Die Gläubigerbegünstigung gemäß § 283c StGB zielt darauf ab, die Gleichbehandlung der Gläubiger im Insolvenzverfahren sicherzustellen, indem sie Handlungen verbietet, die darauf abzielen, Vermögenswerte vor dem Zugriff der Insolvenzgläubiger zu schützen. Dies umfasst die Verschleierung von Vermögenswerten durch unzulässige Übertragungen oder Verkäufe, um eine Benachteiligung einzelner Gläubiger zu verhindern.

Die Gläubigerbegünstigung gemäß § 283c StGB ist ein strafrechtlicher Tatbestand im Insolvenzrecht, der darauf abzielt, das Vertrauen der Gläubiger in den ordnungsgemäßen Ablauf des Insolvenzverfahrens zu schützen. Diese Vorschrift stellt sicher, dass Gläubiger nicht durch bestimmte Handlungen benachteiligt werden, die einen rechtmäßigen Zugriff auf das Vermögen des Schuldners beeinträchtigen könnten.

Der Tatbestand der Gläubigerbegünstigung umfasst Handlungen des Schuldners oder Dritter, die darauf abzielen, Vermögenswerte zu verbergen, zu verheimlichen oder zu verschleiern, um sie vor dem Zugriff der Gläubiger zu schützen. Typische Handlungen können die Verschleierung von Vermögenswerten durch unzulässige Übertragungen oder Verkäufe sein, um sie dem Insolvenzverwalter oder den Gläubigern vorzuenthalten. Dies kann beispielsweise durch die Übertragung von Vermögenswerten auf nahestehende Personen oder Unternehmen geschehen, um sie vor dem Zugriff der Insolvenzgläubiger zu schützen.

Das Ziel der Vorschrift besteht darin, die Gleichbehandlung der Gläubiger im Insolvenzverfahren sicherzustellen und eine Benachteiligung einzelner Gläubiger zu verhindern. Durch die Verhinderung von Gläubigerbegünstigung wird das Vertrauen in die Integrität des Insolvenzverfahrens gestärkt und die ordnungsgemäße Abwicklung des Verfahrens gewährleistet. Rechtsanwälte, die im Insolvenzrecht tätig sind, müssen sich der Bestimmungen des § 283c StGB bewusst sein, um Mandanten entsprechend zu beraten und sie vor strafrechtlichen Konsequenzen zu schützen.

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published on 03.01.2025 08:09

Wer sollte den Beschluss lesen und warum? Der Beschluss ist relevant für Strafverteidiger, Insolvenzrechtsexperten und Strafrechtler, die sich mit den Tatbeständen des Bankrotts (§ 283 StGB) und der Gläubigerbegünstigung (&se
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Wer sollte den Beschluss lesen und warum?
Der Beschluss ist relevant für Strafverteidiger, Insolvenzrechtsexperten und Strafrechtler, die sich mit den Tatbeständen des Bankrotts (§ 283 StGB) und der Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB) befassen. Er bietet wichtige Leitlinien zu den Abgrenzungen und Prioritäten zwischen diesen Straftatbeständen und zur revisionsrechtlichen Überprüfung von Verurteilungen.

Worum geht es?
Der Angeklagte, der sich in einem Privatinsolvenzverfahren befand, hatte Vermögenswerte verschleiert und Zahlungen an einen Gläubiger ohne Information des Insolvenzverwalters vorgenommen. Das Landgericht verurteilte ihn wegen Bankrotts in mehreren Fällen, jedoch hob der Bundesgerichtshof die Verurteilung in drei Fällen auf. Der Grund: Der BGH sah Anhaltspunkte dafür, dass der privilegierende Tatbestand der Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB) vorrangig hätte geprüft werden müssen, was im Urteil des Landgerichts unterblieb.

Was steht drin?

  1. Aufhebung der Verurteilung in drei Fällen: Der BGH rügte, dass die Strafkammer die Möglichkeit der Anwendung von § 283c StGB übersehen habe. Dieser Tatbestand verdrängt als spezieller Straftatbestand den allgemeinen Bankrotttatbestand.
  2. Fehler in der Würdigung der Gläubigerstellung: Der BGH stellte fest, dass die subjektiven und objektiven Voraussetzungen für die Gläubigerbegünstigung hätten geprüft werden müssen.
  3. Rückverweisung: Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen, um die fehlenden Feststellungen nachzuholen.

Warum ist der Beschluss wichtig?
Der Beschluss zeigt, wie sorgfältig die Abgrenzung zwischen konkurrierenden Straftatbeständen vorgenommen werden muss und welche rechtlichen Anforderungen an die Beurteilung von Vermögenshandlungen im Insolvenzverfahren gestellt werden. Für Verteidiger liefert er Ansatzpunkte, um die Anwendbarkeit privilegierender Tatbestände zu argumentieren.