Corona-Hilfen: Übersicht über staatliche Akuthilfen während der Krise
I. Finanzielle Hilfeleistungen
1. Corona Zuschüsse
Der Corona-Zuschuss muss nicht zurückgezahlt werden und kann von selbständigen Einzelpersonen, Freiberuflern und Kleinstunternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten (9.000€) bzw. Unternehmen bis 10 Beschäftigten (15.000€) beantragt werden.
Zu den Einzelheiten lesen Sie hierzu: Corona-Zuschüsse: Soforthilfen für Soloselbständige, Freiberufler und Kleinstunternehmen
2. Rettungsbeihilfen Corona
Die Rettungsbeihilfen Corona sind zinslos gewährte Überbrückungskredite (Darlehen vom Staat) der Investitionsbank Berlin (IBB) in Höhe von bis zu 0,5 Mio Euro und mit einer Laufzeit von bis zu 2 Jahren.
Sie können von kleineren bis mittleren Unternehmen (KMU) in Anspruch genommen und online im Kundenportal der IBB beantragt werden.
In Einzelfällen kann auch eine höhere Summe (von bis zu 2,5 Mio Euro) gewährt werden, die dann jedoch in Höhe von 4% p.a. verzinst wird.
Lesen Sie hierzu auch: Rettungsbeihilfe Corona: Überbrückungskredite für kleine bis mittlere Unternehmen (KMU)
3. KfW-Kredite: Kredite für kleine, mittelständische und Großunternehmen
Durch die Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau wird es den Banken, Sparkassen und anderen Finanzierungspartnern erleichtert, an ihre angestammten Kunden zu vergeben. Dies soll schneller und unkomplizierter als bisher erfolgen, um sicherzustellen, dass Unternehmen unabhängig von ihrer Größe und ihrem Alter von den finanziellen Hilfen profitieren können.
Hierfür müssen Sie also keine eigens zuständige Institution konsultieren. Sie wenden sich vielmehr an ihre Hausbank, welche wiederum auf die Hilfestellungen der KfW zurückgreifen kann.
II. Sonstige Hilfemaßnahmen
1. Steuerliche Maßnahmen
Das Hilfspaket im Bereich der Steuern umfasst sowohl die Anpassung von Steuervorauszahlungen als auch Stundungen von Steuerzahlungen sowie das Aussetzen von Vollstreckungsmaßnahmen.
Die Hilfeleistungen werden sowohl Unternehmen als auch Selbständigen und Freiberuflern gewährt. Voraussetzung ist allein, dass diese aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in diesem Jahr fällige Steuerleistungen nicht leisten können.
a) Stundung von Steuerzahlungen
Für die Stundung von Steuerzahlungen muss der Betroffene bis zum 31. Dezember 2020 einen Antrag bei seinem Finanzamt stellen. Die Stundung (also Aufschiebung der Fälligkeit und Erfüllbarkeit der Zahlungspflicht) soll grundsätzlich zinsfrei erfolgen. Der Zeitpunkt der Steuerzahlung wird also hinausgeschoben. Zur Bewilligung muss der Betroffene lediglich darlegen von der Corona-Krise unmittelbar betroffen zu sein.
Gestundet werden können sowohl Einkommens- als auch Körperschafts- und Umsatzsteuer.
b) Anpassung von Vorauszahlungen
Vorauszahlungen der Einkommens- und Körperschaftssteuer sowie der Messbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlung können auf Antrag beim Finanzamt herabgesetzt werden. Hierfür muss der Antragssteller lediglich geltend machen, dass seine Einkünfte im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden als vor der Corona-Krise erwartet.
c) Aussetzen von Vollstreckungsmaßnahmen
Auf die Vollstreckung von Einkommens-, Körperschafts- und Umsatzsteuerschulden wird bis zum Ende des Jahres verzichtet. Gegebenenfalls anfallende Säumniszuschläge werden erlassen.
2. Kurzarbeitergeld
Kurzarbeitergeld (KUG) wird als Zuschuss zum Arbeitslohn durch die Agentur für Arbeit gezahlt, wenn Kurzarbeit angeordnet wird. Sowohl der Arbeitgeber als auch der Betriebsrat können dieses beantragen, wenn im Betrieb die betriebsübliche Arbeitszeit aus unvorhergesehenen Gründen vorübergehend verkürzt werden soll.
Um den Bezug von Kurzarbeitergeld beantragen zu können müssen sowohl betriebliche und persönliche Voraussetzungen erfüllt werden als auch ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall bei der Agentur für Arbeit angezeigt werden.
Diese Voraussetzungen werden für die Dauer der Corona-Krise (befristet bis zum 31. Dezember 2020) gelockert.
Zu den Einzelheiten lesen Sie hierzu: Corona-Hilfe: Vereinfachter Zugang zum Kurzarbeitergeld (KUG)
Haben Sie Fragen zum Thema Insolvenzrecht, Steuerrecht oder Arbeitsrecht? Nehmen Sie Kontakt zu unseren Ansprechpartnern Rechtsanwalt Dirk Streifler und Rechtsanwalt Lür Waldmann auf und lassen Sie sich fachkundig beraten.
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(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.