Sonderzahlungen

erstmalig veröffentlicht: 11.12.2010, letzte Fassung: 23.01.2024
beiRechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht
Zusammenfassung des Autors

Sonderzahlungen, wie Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld, können Arbeitnehmern zusätzlich zum Gehalt gewährt werden. Ein Anspruch auf solche Zahlungen kann sich aus Verträgen, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ergeben, aber es besteht kein gesetzlicher Anspruch darauf. Die Natur der Sonderzahlung kann sich je nach vertraglicher Gestaltung als Belohnung für Betriebstreue in der Vergangenheit oder als Anreiz für zukünftige Betriebstreue darstellen. Arbeitgeber sollten klar kommunizieren, wenn es sich um freiwillige Leistungen ohne rechtliche Verbindlichkeit handelt, um mögliche Ansprüche zu vermeiden.

Sonderzahlungen werden dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ggf. zusätzlich zum Gehalt ausgezahlt. 

Typische Sonderzahlungen sind:

-    Urlaubsgeld

-    Jahresabschlussvergütung

-    Weihnachtsgeld

-    Sondervergütung

-    das 13. Monatsgehalt

-    Jubiläumszuwendungen

Ein Anspruch auf derartige Zahlungen kann sich unter anderem aus dem (Arbeits-)Vertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben. Der Arbeitnehmer hat keinen gesetzlichen Anspruch auf Sonderzahlungen. 

Je nach vertraglicher Ausgestaltung der Sonderzahlungen stellen diese eine Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer bereits erbrachten Dienste und/oder eine Belohnung für Betriebstreue in der Vergangenheit und/oder für die Zukunft dar.  

I. Sonderzahlung zur Belohnung der Betriebstreue in der Vergangenheit

Soll eine Sonderzahlung zur Belohnung für vergangene Dienste gewährt, erkennt man dies daran, dass die gewährende Arbeitsvertragsklausel die Zahlung von einer gewissen Dauer der Betriebszugehörigkeit bis zu einem bestimmten Stichtag abhängig macht.  

Wird das Arbeitsverhältnis vor diesem Stichtag beendet, kann auch der Anspruch auf die Sonderzahlung entfallen. 

II. Sonderzahlung als Motivation für zukünftige Betriebstreue

Gilt die Sonderzahlung hingegen als Motivation für zukünftige Betriebstreue, wird die Arbeitsvertragsklausel bestimmen, dass die Zahlung davon abhängig ist, dass der Arbeitnehmer bis zu einem bestimmten Stichtag in der Zukunft noch dem Betrieb zugehörig ist. Erfolgt vor diesem Stichtag eine Kündigung, hat der Arbeitgeber u.U. einen Anspruch auf Rückzahlung der Sonderzahlung. 

Hierfür muss jedoch im Vertrag ein ausdrücklicher Rückzahlungsvorbehalt festgeschrieben sein. Der Anspruch kann sich also nicht allein aus der ergänzenden Auslegung des Arbeitsvertrags ergeben. 

III. Sonderzahlung als Gegenleistung für die vergangene Leistung des Arbeitnehmers 

Von dieser Form der Sonderzahlung kann allgemein ausgegangen werden, wenn die arbeitsvertragliche Klausel keine weiteren Angaben zum Zweck der Sonderzahlung bzw. zu den Bedingungen der Auszahlung gibt. 

IV. Freiwillige Sonderzahlungen und betriebliche Übung 

Hat sich der Arbeit nicht vertraglich verpflichtet Sonderzahlung an den Arbeitnehmer zu leisten, kann er diese „freiwillig“ gewähren. Diese Überlegungen stellen Arbeitgeber möglicherweise bei besonders guten Geschäftsjahren an. Aber weil guten auch weniger erfolgreiche Geschäftsjahre folgen, sollte der Arbeitgeber folgendes beachten:

Werden nämlich Sonderzahlungen 3x hintereinander vorbehaltlos gewährt, kann dem Arbeitnehmer daraus ein Anspruch auf diese Sonderzahlung erwachsen. Unter dieser sogenannten „betrieblichen Übung“ versteht man die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen der Arbeitnehmer schließen kann, ihm solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden.

Dazu entschied das Bundesarbeitsgericht, BAG, Urt. v. 13.5.2015 – 10 AZR 266/14
Erbringt der Arbeitgeber über einen Zeitraum von drei Jahren hinweg vorbehaltlos jeweils zum Jahresende eine als "Sonderzahlung" bezeichnete Leistung in unterschiedlicher Höhe, so sei dies aus Sicht der Arbeitnehmer als verbindliches Angebot auf Leistung einer jährlichen Sonderzahlung anzusehen, deren Höhe der Arbeitgeber allerdings einseitig nach billigem Ermessen festsetzen kann.

V. Rat an den Arbeitgeber

Will der Arbeitgeber die Verbindlichkeit von Sonderzahlungen vermeiden, ist ihm zu raten, dem Arbeitnehmer vorher schriftlich mitzuteilen, dass es sich um eine „freiwillige Leistung“ und bestenfalls eine Leistung „ohne Anerkennung einer (zukünftigen) Rechtspflicht“ bzw. eine „jederzeit widerrufbare“ Leistung handelt. 

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