Außerordentliche - meist - fristlose Kündigung

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24.05.2008 22:31

Eine fristlose Kündigung erfordert einen "wichtigen Grund", der so schwerwiegend ist, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der Kündigungsfrist unzumutbar ist. Dies hängt von der Dauer der Kündigungsfrist ab. Beispiele für solche Gründe sind grobe Beleidigungen von Vorgesetzten oder Kollegen, Tätlichkeiten, Bedrohungen, Diebstahl, Betrug, Unterschlagung und Alkoholkonsum am Arbeitsplatz. Es muss jedoch immer eine Interessenabwägung durchgeführt werden, und besondere Umstände können eine Kündigung unwirksam machen.

Außerordentliche - meist - fristlose Kündigung

originally published: 20.05.2021 07:46, updated: 19.01.2026 17:07
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Die außerordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist. Sie ist nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Kündigenden unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen (§ 626 Abs. 1 BGB). Maßgeblich ist damit nicht die Frage, ob eine dauerhafte Weiterbeschäftigung noch denkbar wäre, sondern ob die Fortsetzung bis zum regulären Kündigungsende hinnehmbar ist.

In der Praxis ist die außerordentliche Kündigung die schärfste Reaktion auf Pflichtverletzungen. Entsprechend hoch sind die Anforderungen – und der Ausgang hängt regelmäßig weniger von Schlagworten (“Diebstahl”, “Beleidigung”, “Betrug”) ab als von der konkreten Einzelfallabwägung. Wer hier schematisch denkt, verliert oft schon im Ansatz.

Stand: Januar 2026
Gesetzeslage: 2025
Letzte Auswertung der Rechtsprechung: Dezember 2025

 

A. Gesetzliche Grundlagen und Systematik

Zentrale Rechtsgrundlage ist § 626 BGB. Die Norm enthält keinen Katalog kündigungsrelevanter Pflichtverletzungen, sondern eine Generalklausel. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist daher anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe zu bestimmen.

Regelmäßig mitzudenken sind außerdem die Schriftform (§ 623 BGB), die Zwei-Wochen-Erklärungsfrist (§ 626 Abs. 2 BGB) sowie – bei bestehendem Betriebsrat – die zwingende Anhörung nach § 102 BetrVG. Fehler in diesen Punkten führen unabhängig von der Schwere des Vorwurfs zur Unwirksamkeit.

👉 Vertiefend: Online-Kommentar zu § 626 BGB 

B. Der wichtige Grund (§ 626 Abs. 1 BGB)

Die Prüfung folgt einem zweistufigen Modell. Zunächst ist zu klären, ob der Sachverhalt “an sich” geeignet ist, einen wichtigen Grund zu bilden. Erst wenn diese Schwelle überschritten ist, folgt die zweite Stufe: die konkrete Interessenabwägung. Diese Abwägung ist der Schwerpunkt – sie entscheidet, ob aus einem “kündigungsgeeigneten” Vorwurf im konkreten Arbeitsverhältnis tatsächlich eine außerordentliche Kündigung werden darf.

In die Abwägung fließen typischerweise Dauer der Betriebszugehörigkeit, bisheriger Verlauf des Arbeitsverhältnisses, Grad des Verschuldens, Wiederholungsgefahr sowie die Länge der ordentlichen Kündigungsfrist ein. Je länger die ordentliche Kündigungsfrist, desto höher die Anforderungen an die Unzumutbarkeit einer Fortsetzung.

C. Typische Fallgruppen in der Rechtsprechung

1. Vertrauensdelikte (Vermögensdelikte, auch bei geringem Schaden)
Straftaten zulasten des Arbeitgebers oder Kollegen betreffen regelmäßig den Kernbereich des arbeitsvertraglichen Vertrauens. Die Leitlinie ist jedoch nicht: “Vermögensdelikt = automatisch fristlos”, sondern: “Vermögensdelikt = regelmäßig schwerwiegend, aber ohne Interessenabwägung geht es nicht”.

Prägend ist insoweit die Entscheidung **BAG, Urteil vom 10.06.2010 – 2 AZR 541/09 („Emmely“) **. Aus dem vorliegenden Material ergibt sich belastbar: Selbst bei einem Vertrauensdelikt ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich; die lange beanstandungsfreie Betriebszugehörigkeit und die Umstände des Einzelfalls können gegen eine fristlose Kündigung sprechen. Das Urteil steht damit für eine Abkehr von reflexartigen “Null-Toleranz”-Formeln hin zu einer konsequenten Abwägungsprüfung.

👉 Ausführlich: Urteilskommentar zum Fall „Emmely“

2. Arbeitszeitbetrug / falsche Zeiterfassung
Arbeitszeitmanipulationen greifen ebenfalls in den Vertrauensbereich ein. Der Vorwurf ist arbeitsrechtlich regelmäßig erheblich, weil er die Integrität der Leistungs- und Abrechnungsgrundlage betrifft.

Als belastbarer Referenzfall liegt hier vor: BAG, Urteil vom 09.06.2011 – 2 AZR 381/10. Die Linie: Arbeitszeitbetrug kann “an sich” einen wichtigen Grund tragen; zugleich bleibt es bei der Einzelfallprüfung, insbesondere zu Vorsatz, Umfang, Wiederholung und möglichen milderen Mitteln (z.B. Abmahnung bei steuerbarem Verhalten).

👉 Ausführlich: Urteilskommentar zu BAG-Fall (Arbeitszeitbetrug)

3. “Private” Kommunikation / Chatgruppen
Neuere Rechtsprechung befasst sich mit der Frage, wann Äußerungen in Chatgruppen arbeitsrechtliche Folgen haben können. Der arbeitsrechtliche Maßstab richtet sich dabei nicht nach dem Etikett “privat”, sondern nach Inhalt, Kontext und Reichweite.

Hier ist als aktuelle Linie belastbar: BAG, Urteile vom 24.08.2023 – 2 AZR 17/23 sowie Parallelverfahren 2 AZR 18/23, 2 AZR 19/23. Entscheidend ist, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer berechtigt darauf vertrauen durfte, dass Äußerungen vertraulich bleiben, und ob die Inhalte nach Gewicht und Adressatenkreis eine erhebliche Pflichtverletzung darstellen. Auch hier gilt: ohne Abwägung keine tragfähige Prognose.

👉 Ausführlich: Urteilskommentar und vertiefend Fachartikel von RA Dirk Streifler zur Vertraulichkeitserwartung in Arbeitsplatz-Chatgruppen

4. Beleidigungen / grobe Ehrverletzung
Für diese Fallgruppe führen wir die Linie im Hub bewusst mit einem belastbaren Rahmen, aber ohne “ausformulierte Kernaussage” zu einer konkreten Entscheidung, solange der Volltext fehlt.

Gesichert ist als allgemeiner Maßstab: Beleidigungen können “an sich” geeignet sein, eine außerordentliche Kündigung zu tragen; ausschlaggebend bleibt jedoch Kontext, Schweregrad, Adressatenkreis und Interessenabwägung (insbesondere auch bei spontanen Affekthandlungen und bei betrieblicher Umgangskultur).

👉 Beispielhaft: Urteil vom BAG vom 10.10.2002 – 2 AZR 418/01 (Beleidigungslinie)

D. Abmahnung als Voraussetzung (Leitlinie)

Bei steuerbarem Verhalten ist die außerordentliche Kündigung regelmäßig nur nach vorheriger Abmahnung zulässig. Die Abmahnung erfüllt Warn- und Prognosefunktion: Sie macht klar, welches Verhalten beanstandet wird, und dokumentiert, dass der Arbeitgeber bei Wiederholung die Beendigung in Betracht zieht. Entbehrlich ist eine Abmahnung vor allem dann, wenn eine Verhaltensänderung nicht zu erwarten ist oder die Pflichtverletzung so schwer wiegt, dass eine Hinnahme auch nur kurzzeitig ausgeschlossen erscheint.

👉 Vertiefend: Fachartikel „Abmahnung und außerordentliche Kündigung“ 

E. Rechtsprechungslinien im Überblick

Die Leitlinien lassen sich auf drei Kernaussagen verdichten: Erstens ist die außerordentliche Kündigung ultima ratio und verlangt Unzumutbarkeit bis zum ordentlichen Kündigungsende (§ 626 Abs. 1 BGB). Zweitens entscheidet die Interessenabwägung, nicht das Schlagwort der Pflichtverletzung. Drittens sind formelle Anforderungen und Fristen eigenständige “K.-o.-Kriterien” (Schriftform § 623 BGB; Frist § 626 Abs. 2 BGB; Betriebsrat § 102 BetrVG).

F. Praktische Hinweise

In der Praxis scheitern außerordentliche Kündigungen häufig nicht am Vorwurf selbst, sondern an (i) unzureichender Sachverhaltsaufklärung und Dokumentation, (ii) fehlender oder schlecht vorbereiteter Interessenabwägung oder (iii) formellen Fehlern (Schriftform, Frist, Betriebsrat). Arbeitnehmer sollten eine fristlose Kündigung sofort prüfen lassen und Fristen im Blick behalten. Arbeitgeber sollten vor allem sauber trennen zwischen Verdacht, Beweis und gesicherter Pflichtverletzung – und zeitnah handeln, wenn § 626 Abs. 2 BGB laufen kann.

 


Außerordentliche - meist - fristlose Kündigung

originally published: 24.05.2008 22:31, updated: 19.01.2026 17:08
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Eine fristlose Kündigung erfordert einen "wichtigen Grund", der so schwerwiegend ist, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der Kündigungsfrist unzumutbar ist. Dies hängt von der Dauer der Kündigungsfrist ab. Beispiele für solche Gründe sind grobe Beleidigungen von Vorgesetzten oder Kollegen, Tätlichkeiten, Bedrohungen, Diebstahl, Betrug, Unterschlagung und Alkoholkonsum am Arbeitsplatz. Es muss jedoch immer eine Interessenabwägung durchgeführt werden, und besondere Umstände können eine Kündigung unwirksam machen.

Welche Gründe berechtigen zu einer fristlosen Kündigung?

Eine fristlose Kündigung setzt voraus, dass ein "wichtiger Grund" gegeben ist. Die Verfehlung des Mitarbeiters muss also so schwer wiegen, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist.

Beachten Sie: Es geht nicht darum, ob es dem Arbeitgeber zumutbar ist, den Arbeitnehmer auf Dauer weiterzubeschäftigen. Maßgeblich ist allein, ob eine Weiterbeschäftigung für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist hinzunehmen ist! Bedenken Sie, dass eine Fortbeschäftigung des Mitarbeiters bei kurzen Kündigungsfristen eher zumutbar ist als bei längeren Fristen.

Nachfolgend finden Sie einige Beispiele, die Ihnen einen Überblick über die Rechtsprechung zur fristlosen Kündigung geben.

1. Beleidigungen von Vorgesetzten und Kollegen

Grobe Beleidigungen eines Vorgesetzten oder Kollegen können grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen (Bundesarbeitsgericht (BAG), 2 AZR 418/01).

Allerdings begründet nicht schon jede unangenehme, provokante oder kritische Äußerung eines Mitarbeiters eine fristlose Entlassung. Nur besonders schwere, bewusste und gewollte Kränkungen aus gehässigen Motiven stellen einen Grund dar.

Es kommt auch auf die Situation an, in der die Äußerung getätigt wird. Wurde der "Übeltäter" zum Beispiel vorher provoziert, stellt die Beleidigung keine so schwerwiegende Pflichtverletzung dar als wenn sie "aus heiterem Himmel" erfolgt.

Beachten Sie: Auch die betrieblichen Umstände und Gepflogenheiten am Arbeitsplatz sind zu beachten - denn in der Baubranche herrscht ein rauerer Umgangston als zum Beispiel in einer Bank. Die Bezeichnung eines Kollegen als "fauler Sack" erregt auf einer Baustelle in der Regel keine große Empörung, die gleiche Äußerung in einer Bank wird hingegen als Beleidigung empfunden werden.

Wichtig: Für Äußerungen über Vorgesetzte, die ein Arbeitnehmer im vertraulichen Gespräch mit einem befreundeten Kollegen tätigt, gelten besondere Maßstäbe. Konnte der Arbeitnehmer nämlich davon ausgehen, dass der Gesprächspartner die Aussage vertraulich behandelt, so rechtfertigt diese keine Kündigung, selbst wenn sie dem Arbeitgeber dennoch zu Ohren kommt.

2. Tätlichkeiten und Bedrohungen

Tätlichkeiten sind im Arbeitsverhältnis ein Tabu und können daher zu einer fristlosen Kündigung führen. Dies gilt für einen Angriff auf einen Vorgesetzten genauso wie für eine Schlägerei unter Mitarbeitern. So hat die Rechtsprechung einen "Tritt in den Hintern" eines Kollegen für eine fristlose Kündigung genügen lassen (BAG, 2 AZR 280/04). Auch hier gilt, dass die "Schmerzgrenze" auf der Baustelle höher anzusiedeln ist als im Büroalltag.

Beachten Sie: Auch eine Bedrohung kann das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer so stark belasten, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist. So hat die Rechtsprechung die Ankündigung eines Arbeitnehmers, den Arbeitgeber "kaputt zu schlagen" als Grund für eine fristlose Kündigung anerkannt (BAG, 2 AZR 36/03).

3. Diebstahl, Betrug und Unterschlagung

Nicht nur die erwiesene Straftat, auch der Verdacht einer strafbaren Handlung kann eine außerordentliche Kündigung begründen. Der Arbeitgeber muss aber die entsprechenden Nachweise und Anhaltspunkte liefern. Eine Verdachtskündigung setzt zudem voraus, dass der Mitarbeiter zuvor angehört wurde.

Auch vermeintliche Bagatelldelikte, die im Einzelfall nur einen geringen Schaden im Unternehmen verursachen (Diebstahl geringwertiger Sachen wie zum Beispiel Schrauben oder Kleinwerkzeug, Arbeitszeitbetrug durch falsche Angaben bei der Zeiterfassung/Stundenzetteln) können das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber so entscheidend beeinträchtigen, dass eine Fortsetzung der Zusammenarbeit unzumutbar ist (BAG, 7 AZR 474/83).

Beachten Sie: Es muss gleichwohl stets eine Interessenabwägung durchgeführt werden! Denn besondere Umstände können im Einzelfall eine Kündigung unwirksam werden lassen. Hat der Arbeitgeber beispielsweise stets hingenommen, dass der eine oder andere Schraubenzieher in den heimischen Werkzeugkasten wandert, muss er erst deutlich machen, dass dies künftig keinesfalls mehr akzeptiert wird. Auch wenn der Diebstahl von geringwertigen Dingen durch einen langjährigen und zuverlässigen Mitarbeiter für den Arbeitgeber besonders enttäuschend ist, wird dies für eine fristlose Kündigung nicht ausreichen, wenn der Mitarbeiter den Fehler eingestanden hat, sich entschuldigt und mit einer erneuten Verfehlung nicht zu rechnen ist.

4. Alkoholkonsum am Arbeitsplatz

Auch der Konsum von Alkohol am Arbeitsplatz kann eine fristlose Entlassung rechtfertigen. Das setzt aber voraus, dass den Mitarbeitern verboten wurde, Alkohol zu trinken. Außerdem müssen die Mitarbeiter hier zunächst abgemahnt werden. Nur in Ausnahmefällen berechtigt ein einmaliger Verstoß gegen ein betriebliches Alkoholverbot zur fristlosen Kündigung. Das gilt zum Beispiel für Berufskraftfahrer oder Kranführer. Denn von diesen Mitarbeitern geht wegen der Art der verrichteten Tätigkeiten eine besondere Gefahr für Dritte aus, die der Arbeitgeber nicht hinnehmen darf.

 

 

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19.01.2026 13:01

Die außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB stellt den schwersten Eingriff in den Bestand eines Arbeitsverhältnisses dar. Sie beendet das Arbeitsverhältnis sofort, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, und entzieht dem Arbeitnehmer damit regelmäßig die wirtschaftliche Grundlage. Vor diesem Hintergrund ist seit jeher umstritten, wann der Arbeitgeber vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung zunächst abmahnen muss. Die Praxis zeigt, dass Kündigungen häufig nicht an der Schwere des Vorwurfs, sondern an einer unzureichenden Verhältnismäßigkeitsprüfung scheitern. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verfolgt dabei eine konsequent einzelfallbezogene Linie. Weder kennt das Gesetz „absolute Kündigungsgründe“, noch existiert ein Bereich, in dem Abmahnungen stets entbehrlich wären. Maßgeblich ist vielmehr, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls noch eine positive Zukunftsprognose besteht. Der folgende Beitrag stellt den gesetzlichen Rahmen dar, arbeitet die maßgeblichen Rechtsprechungslinien heraus, ordnet den Streitstand ein und zeigt, welche praktischen Konsequenzen sich daraus für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben.
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In dem Urteil vom 13.08.2019 hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorprommern Grundsätze aufgezeigt, die ein Arbeitgeber bei einer krankheitsbedingten Kündigung beachten muss.  Streifler & Kollegen - Rechtsanwälte - Anwalt für Arbeitsrecht
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published on 19.01.2026 12:52

In dem Fall ging es darum, ob eine außerordentliche fristlose Kündigung wirksam war, nachdem ein langjähriger Bankangestellter in einem mehrseitigen Schreiben mehrere Vorgesetzte und Kollegen mit drastischen Formulierungen massiv herabgewü...
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In dem Fall ging es darum, ob eine außerordentliche fristlose Kündigung wirksam war, nachdem ein langjähriger Bankangestellter in einem mehrseitigen Schreiben mehrere Vorgesetzte und Kollegen mit drastischen Formulierungen massiv herabgewürdigt hatte. Der Kläger war tariflich ordentlich unkündbar und zudem einem Schwerbehinderten gleichgestellt; trotzdem kündigte die Bank nach Zustimmung der zuständigen Stelle und nach Beteiligung des Personalrats erneut fristlos. Das Bundesarbeitsgericht hat die Kündigung bestätigt: Grobe Beleidigungen und ehrverletzende Diffamierungen können „an sich“ einen wichtigen Grund nach § 626 Abs. 1 BGB darstellen. Entscheidend war, dass die Äußerungen nach Inhalt und Form als maßlos, unsachlich und menschenverachtend bewertet wurden und dadurch eine weitere Zusammenarbeit aus Sicht des Gerichts unzumutbar wurde. Der Kläger konnte sich nicht erfolgreich auf „Dienstweg“ oder Vertraulichkeit berufen, weil er sich an hochrangige Vorgesetzte wandte und damit rechnen musste, dass die Vorwürfe aufgeklärt und Betroffene konfrontiert werden. Eine weitere Abmahnung war nach Auffassung des Gerichts nicht erforderlich, weil es sich um eine besonders schwere Pflichtverletzung handelte, bei der der Arbeitnehmer nicht erwarten durfte, der Arbeitgeber werde das hinnehmen. Auch die ordentliche Unkündbarkeit half nicht: Wenn der Vorwurf so schwer wiegt, dass selbst bei „normaler“ Kündbarkeit eine fristlose Kündigung in Betracht kommt, bleibt § 626 Abs. 1 BGB maßgeblich. Ergebnis: Die Revision scheiterte, der Kläger verlor auch seine Folgeansprüche (Weiterbeschäftigung, Annahmeverzug, Urlaub).

published on 09.06.2011 00:00

Im Urteil BAG, Urteil vom 09.06.2011 – 2 AZR 381/10 ging es um eine fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs bei elektronischer Zeiterfassung. Die Arbeitnehmerin war tariflich ordentlich unkündbar und konnte daher nur aus wichtigem Grund...
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Im Urteil BAG, Urteil vom 09.06.2011 – 2 AZR 381/10 ging es um eine fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs bei elektronischer Zeiterfassung. Die Arbeitnehmerin war tariflich ordentlich unkündbar und konnte daher nur aus wichtigem Grund gekündigt werden – maßgeblich nach § 626 Abs. 1 BGB. Das Gericht bestätigt: Wer Arbeitszeiten vorsätzlich falsch dokumentiert, begeht regelmäßig einen schweren Vertrauensbruch und liefert „an sich“ einen Kündigungsgrund. Im konkreten Fall hatte die Arbeitnehmerin an sieben Tagen hintereinander Zeiten erfasst, obwohl sie nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts noch nicht im Gebäude war oder es bereits verlassen hatte (insgesamt 135 Minuten). Eine Abmahnung war ausnahmsweise entbehrlich, nicht weil es „irgendwie“ um Vertrauen ging, sondern weil die Hinnahme eines systematischen Täuschungsversuchs für die Arbeitnehmerin erkennbar ausgeschlossen war. Bei ordentlich unkündbaren Beschäftigten prüft das BAG die Unzumutbarkeit anhand einer „fiktiven Kündigungsfrist“ – hier wäre sie besonders lang gewesen, was das Gewicht des Vertrauensbruchs nicht relativiert, sondern die Zumutbarkeitsprüfung verschärft. Ergebnis: Die fristlose Kündigung war wirksam.

published on 10.06.2010 00:00

n dem Urteil BAG, Urteil vom 10.06.2010 – 2 AZR 541/09 ging es um die Frage, ob eine langjährig beschäftigte Kassiererin wegen der Einlösung zweier „fremder“ Leergutbons über 1,30 Euro fristlos gekündigt werden durfte...
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n dem Urteil BAG, Urteil vom 10.06.2010 – 2 AZR 541/09 ging es um die Frage, ob eine langjährig beschäftigte Kassiererin wegen der Einlösung zweier „fremder“ Leergutbons über 1,30 Euro fristlos gekündigt werden durfte. Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt: Auch geringwertige Vermögensdelikte können „an sich“ einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB darstellen. Entscheidend ist aber immer die zweite Stufe: die Interessenabwägung im Einzelfall – „Bagatelle“ bedeutet nicht „Freifahrtschein“, aber auch nicht „automatisch fristlos“. Im konkreten Fall hielt das BAG die fristlose Kündigung für unwirksam, weil eine Abmahnungals mildere Maßnahme ausgereicht hätte. Ausschlaggebend waren vor allem die über 30-jährige beanstandungsfreie Betriebszugehörigkeit, die Einmaligkeit des Vorfalls und der Umstand, dass ein dauerhaft zerstörtes Vertrauen objektiv nicht feststand. Auch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung scheiterte: Sie war nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial ungerechtfertigt, weil ebenfalls zunächst abzumahnen war. Praxisrelevant ist die Entscheidung vor allem für Kündigungen wegen Kassen-/Vermögensvorwürfen: Ohne saubere Abwägung und Verhältnismäßigkeit ist selbst ein „klarer“ Pflichtverstoß nicht automatisch ein Kündigungsgrund.

published on 12.01.2026 11:40

Ein Oberarzt im öffentlichen Dienst übte trotz fehlender Genehmigung wiederholt eine Nebentätigkeit aus. Nach Abmahnung und früheren (teils unwirksamen) Kündigungen kündigte der Arbeitgeber schließlich außerordentlich...
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Ein Oberarzt im öffentlichen Dienst übte trotz fehlender Genehmigung wiederholt eine Nebentätigkeit aus. Nach Abmahnung und früheren (teils unwirksamen) Kündigungen kündigte der Arbeitgeber schließlich außerordentlich – hilfsweise mit sozialer Auslauffrist. Der Arbeitnehmer wandte ein, der „Ärztliche Direktor“ des Klinikums sei nicht sein Arbeitgeber und daher nicht kündigungsbefugt; außerdem sei der falsche Personalrat beteiligt worden. Das BAG hielt die Kündigung mit Auslauffrist für wirksam. Es entschied, dass der Ärztliche Direktor den Freistaat Bayern wirksam vertreten durfte und die Kündigung aus Sicht des Arbeitnehmers eindeutig dem richtigen Arbeitgeber zuzuordnen war. Inhaltlich bestätigte das BAG: Wer trotz Versagung und Abmahnung eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit fortsetzt, kann einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung setzen. Eine erneute Abmahnung ist dann regelmäßig nicht erforderlich, wenn bereits eine einschlägige Abmahnung vorliegt und der Arbeitnehmer erkennbar nicht umsteuert. Auch die Personalratsbeteiligung war wirksam, weil der zuständige Personalrat der Einsatzdienststelle beteiligt war und formale Einwände nicht rechtzeitig gerügt wurden. Praxisrelevant ist das Urteil, weil es drei „Klassiker“ bündelt: Abmahnung/Verhältnismäßigkeit, Vertretungsfragen und ordnungsgemäße Beteiligung der Personalvertretung.