Bundesgerichtshof Urteil, 8. Okt. 2024 - VI ZR 250/22

originally published: 09.11.2024 11:42, updated: 09.11.2024 11:47
Bundesgerichtshof Urteil, 8. Okt. 2024 - VI ZR 250/22
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Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

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Amtliche Leitsätze

Der Geschädigte kann einen adäquat kausal unfallbedingten und nach § 842 BGB, § 11 StVG zu ersetzenden Verdienstausfallschaden erleiden, wenn er berechtigterweise auf die ihm ärztlicherseits bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vertraut und deshalb nicht zur Arbeit geht.

Bundesgerichtshof

Urteil vom 8. Oktober 2024

Az.: VI ZR 250/22

 

 

 

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. Juli 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Ersatzes von Verdienstausfall und darauf bezogener vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu seinem Nachteil entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

 

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten - soweit im Rahmen des Revisionsverfahrens relevant - auf Ersatz von Verdienstausfall in Anspruch.

 

Der Kläger arbeitete am 8. Mai 2019 in einer Waschstraße. Dabei wurde er durch das Fahrzeug der Beklagten zu 1, das bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert war, erfasst und eingeklemmt. Dadurch erlitt der Kläger eine tiefe, klaffende Riss- und Quetschwunde am linken Unterschenkel. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Der Kläger befand sich aufgrund des Unfalls vom 8. bis zum 22. Mai 2019 und vom 26. bis zum 27. August 2019 in stationärer Behandlung. Laut einer fachärztlichen Bescheinigung vom 17. August 2020 war er wegen einer offenen Wunde des Unterschenkels vom 8. Mai 2019 bis voraussichtlich zum 14. September 2020 arbeitsunfähig.

 

Mit seiner Klage macht der Kläger die Differenz zwischen seinem letzten monatlichen Gehalt und dem Krankengeld in Höhe von 2.257,44 € (16 Monate zu je 141,09 €) nebst anteiliger vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Zinsen geltend. Der Kläger meint, er habe sich auf die Krankschreibung seines Arztes verlassen und sein Verhalten danach ausrichten dürfen. Es handele sich um einen Fehler des Arztes, welchen er nicht zu vertreten habe und welcher im Risikobereich des Schädigers liege.

 

Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung von Verdienstausfall in Höhe von 352,73 € nebst Zinsen und anteiligen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für den Zeitraum nach Ende der Lohnfortzahlung bis zum 5. September 2019 (zweieinhalb Monate) verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die gegen die Klageabweisung gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Berufungsantrag weiter.

 

Gründe

I.

 

Das Berufungsgericht (ZfS 2022, 499) hat ausgeführt, aufgrund der Verletzungen sei eine Krankschreibung von nur vier Monaten gerechtfertigt. Unter Berücksichtigung von sechs Wochen Entgeltfortzahlung sei lediglich Verdienstausfall für weitere zweieinhalb Monate zuzusprechen. Ein Anspruch auf Verdienstausfall für den weiteren Zeitraum der Krankschreibung bis einschließlich 14. September 2020 bestehe nicht. Denn auch bei berechtigtem Vertrauen auf die objektiv falsche Krankschreibung bestehe kein Schadensersatzanspruch. Trotz der weiter bestehenden neuropathischen Schmerzen sei der Kläger ab dem 6. September 2019 arbeitsfähig gewesen. Der Kläger könne sich für seine Behauptung, er sei über den 5. September 2019 hinaus bis einschließlich 14. September 2020 wegen seiner neuropathischen Schmerzen arbeitsunfähig gewesen, nicht auf die Krankschreibung seines behandelnden Arztes berufen. Abgesehen davon, dass es sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht um eine Wahrnehmungs-, sondern um eine Wertungsfrage handele, betrachte der Arzt, der einen Unfallgeschädigten untersuche und behandele, diesen nicht aus der Sicht eines Gutachters, sondern behandele ihn als Therapeut. Für ihn stehe die Notwendigkeit einer Therapie im Vordergrund. Daher sei Beweis erhoben worden zur Frage, ob aufgrund der anhaltenden neuropathischen Schmerzen eine Krankschreibung bis zum 14. September 2020 gerechtfertigt gewesen sei. Der Sachverständige habe dies verneint.

 

II.

 

Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Mit dessen Begründung kann der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls im Zeitraum vom 6. September 2019 bis zum 14. September 2020 nicht abgelehnt werden.

 

1. Die (gesamtschuldnerische) Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach nicht im Streit. Der Kläger kann insoweit grundsätzlich einen unfallbedingten Schaden in Form entgangenen Verdienstes aus abhängiger Arbeit geltend machen (§§ 249 f., § 842 BGB, § 11 StVG). Gem. § 842 BGB, § 11 StVG erstreckt sich die Verpflichtung zum Schadensersatz auf die Vermögensnachteile, die der Verletzte durch die Aufhebung oder Minderung seiner Erwerbsfähigkeit erleidet. Der Erwerbsschaden umfasst alle wirtschaftlichen Beeinträchtigungen, die der Geschädigte erleidet, weil er seine Arbeitskraft verletzungs- bzw. unfallbedingt nicht verwerten kann, die also der Mangel der vollen Einsatzfähigkeit seiner Person mit sich bringt (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Senat, Urteile vom 25. Juni 2013 - VI ZR 128/12, BGHZ 197, 316 Rn. 12 und vom 27. Oktober 2015 - VI ZR 183/15, NJW 2016, 1386 Rn. 10, jeweils mwN; siehe auch Senat, Urteil vom 18. Oktober 2022 - VI ZR 1177/20, VersR 2023, 129 Rn. 11).

 

2. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger ab dem 6. September 2019 wieder arbeitsfähig war. Diese Feststellung wird von der Revision nicht angegriffen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann ein Anspruch des Klägers auf Ersatz des Verdienstausfalls aber nicht nur bestehen, wenn dieser objektiv arbeitsunfähig war, sondern auch dann, wenn er sich als arbeitsunfähig ansehen musste, weil er berechtigterweise auf die ihm ärztlicherseits bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vertraute.

 

a) Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer nach den oben genannten Grundsätzen schadensrechtlich erforderlichen verletzungsbedingten Beeinträchtigung der Arbeitskraft liegt nicht nur dann vor, wenn es dem Arbeitnehmer infolge Krankheit aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist, seine vertraglich geschuldete Tätigkeit auszuüben, etwa weil er ein für die Ausübung seiner Tätigkeit notwendiges Körperteil nicht bewegen kann oder für ihn aufgrund der Erkrankung ein (gesetzliches oder behördliches) Beschäftigungsverbot besteht bzw. weil ihm gegenüber aufgrund einer ansteckenden Infektionskrankheit behördlich die Isolierung (Quarantäne) oder Absonderung verfügt wurde (vgl. zum arbeitsrechtlichen Begriff der Arbeitsunfähigkeit BAG, Urteil vom 20. März 2024 - 5 AZR 235/23, NZA 2024, 977 Rn. 12 f. mwN). Sie besteht vielmehr auch dann, wenn die Ausübung der geschuldeten Tätigkeit aus medizinischer Sicht nicht vertretbar ist, etwa weil die Heilung nach ärztlicher Prognose hierdurch verhindert oder verzögert würde (vgl. BAG aaO), oder die gesundheitliche Belastung bei Ausübung der geschuldeten Tätigkeit aus medizinischer Sicht unzumutbar erscheint.

 

b) Bei der Beurteilung, ob eine solche verletzungsbedingte Beeinträchtigung der Arbeitskraft vorliegt, ist - in Anlehnung an die ständige Senatsrechtsprechung zur subjektbezogenen Schadensbetrachtung im Rahmen des § 249 BGB (vgl. nur Senat, Urteile vom 13. Dezember 2022 - VI ZR 324/21, NJW 2023, 1057 Rn. 11; vom 26. Mai 2020 - VI ZR 321/19, VersR 2020, 987 Rn. 11; vom 11. November 1969 - VI ZR 91/68, VersR 1970, 129, 130, vom 23. September 1969 - VI ZR 69/68, VersR 1969, 1040, 1041, juris Rn. 22) - Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten zu nehmen. Der geschädigte Arbeitnehmer ist bei seiner Entscheidung, ob er trotz seiner ihm vom Schädiger zugefügten Verletzung seine (verbliebene) Arbeitskraft dem Arbeitgeber anbieten oder hiervon im Interesse seiner Gesundheit absehen soll, in vielen Fällen auf die Einschätzung des ihn behandelnden Arztes angewiesen, insbesondere wenn es um die Frage geht, ob durch die Aufnahme der Arbeitstätigkeit die Heilung nach ärztlicher Prognose verhindert oder verzögert würde. In diese Situation ist er durch die vom Schädiger verursachte Gesundheitsverletzung geraten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Geschädigte arbeitsrechtlich verpflichtet ist, alles zu unterlassen, was seine Genesung verzögert, und er pflichtwidrig handelt, wenn er den Heilungserfolg durch gesundheitswidriges Verhalten gefährdet (vgl. nur BAG Urteil vom 2. März 2006 - 2 AZR 53/05, NZA-RR 2006, 636 Rn. 23 f.). Auch schadensersatzrechtlich obliegt es dem Geschädigten im Rahmen des § 254 BGB regelmäßig, alles zu unterlassen, was seine Gesundung gefährdet bzw. den Heilungserfolg verzögert. Folgte der Geschädigte der Empfehlung des behandelnden Arztes nicht und verschlimmerte sich deshalb seine Verletzung oder dauerte die Heilung länger, könnte er deshalb gegen seine Schadensminderungsobliegenheit verstoßen.

 

c) Vor diesem Hintergrund ist es für einen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles nach § 842 BGB, § 11 StVG nicht zwingend erforderlich, dass objektiv eine verletzungsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen hat, was vorliegend nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall war. Ein Anspruch kommt auch dann in Betracht, wenn der Geschädigte aufgrund der ärztlichen Beratung von einer solchen Einschränkung ausgehen musste (vgl. Senat, Urteil vom 30. April 1963 - VI ZR 125/62, VersR 1963, 872, 873). Der Geschädigte kann einen adäquat kausal unfallbedingten und nach § 842 BGB, § 11 StVG zu ersetzenden Verdienstausfallschaden erleiden, wenn er berechtigterweise auf die ihm ärztlicherseits bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vertraut und deshalb nicht zur Arbeit geht (vgl. auch Senat, Urteile vom 16. Oktober 2001 - VI ZR 408/00, BGHZ 149, 63, 67, juris Rn. 12, und vom 23. Juni 2020 - VI ZR 435/19, NJW 2020, 3176 Rn. 21).

 

d) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung führt dies nicht zu einer nahezu uferlosen Ausdehnung von Schadensersatzpflichten. Allein aus der Tatsache, dass eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt wurde, folgt ein Anspruch nach den dargelegten Grundsätzen nicht. Zum einen muss der medizinische Grund, auf dem die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des ausstellenden Arztes beruht, unfallbedingt sein, was der Geschädigte darzulegen und zu beweisen hat. Das berechtigte Vertrauen kann insoweit nur die Arbeitsunfähigkeit als solche betreffen, nicht deren Ursache, für deren Feststellung der Arzt auch nicht zuständig ist. Zum anderen sind an die Feststellung eines berechtigten Vertrauens, für das der Geschädigte darlegungs- und beweispflichtig ist, nicht zu geringe Anforderungen zu stellen. Voraussetzung ist, dass der Geschädigte den Arzt vollständig und zutreffend informiert hat, insbesondere über die von ihm empfundenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die der Arzt zur Grundlage seiner Beurteilung und Empfehlung gemacht hat (z.B. Schmerzen). Auch muss das ärztliche Verfahren (siehe hierzu auch die sog. Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie i.d.F. v. 14. November 2013, BAnz AT 27.01.2014 B 4, zuletzt geändert am 7. Dezember 2023 BAnz AT 20.02.2024 B 1) zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit so gestaltet sein, dass der Geschädigte zu Recht annehmen darf, dass die Feststellung inhaltlich zutreffend ist und auch einer späteren Überprüfung standhalten würde. Ob ein solches berechtigtes Vertrauen vorliegt, hat dabei der Tatrichter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.

 

III.

 

Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt ausgehend kon­sequent - keine näheren Feststellungen dazu getroffen, ob der Kläger - ausgehend von dem o.a. Maßstab - berechtigterweise auf die ihm ärztlicherseits bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vertrauen durfte. Daher ist das Berufungsurteil insoweit aufzuheben (§ 561 Abs. 1 ZPO) sowie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
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published on 09.11.2024 11:42

Der Geschädigte kann einen adäquat kausal unfallbedingten und nach § 842 BGB, § 11 StVG zu ersetzenden Verdienstausfallschaden erleiden, wenn er berechtigterweise auf die ihm ärztlicherseits bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vertraut...
published on 25.06.2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 128/12 Verkündet am: 25. Juni 2013 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 842; StVG § 11 Satz
published on 27.10.2015 00:00

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Bundesgerichtshof

Urteil vom 8. Oktober 2024

Az.: VI ZR 250/22

 

 

 

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. Juli 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Ersatzes von Verdienstausfall und darauf bezogener vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu seinem Nachteil entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

 

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten - soweit im Rahmen des Revisionsverfahrens relevant - auf Ersatz von Verdienstausfall in Anspruch.

 

Der Kläger arbeitete am 8. Mai 2019 in einer Waschstraße. Dabei wurde er durch das Fahrzeug der Beklagten zu 1, das bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert war, erfasst und eingeklemmt. Dadurch erlitt der Kläger eine tiefe, klaffende Riss- und Quetschwunde am linken Unterschenkel. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Der Kläger befand sich aufgrund des Unfalls vom 8. bis zum 22. Mai 2019 und vom 26. bis zum 27. August 2019 in stationärer Behandlung. Laut einer fachärztlichen Bescheinigung vom 17. August 2020 war er wegen einer offenen Wunde des Unterschenkels vom 8. Mai 2019 bis voraussichtlich zum 14. September 2020 arbeitsunfähig.

 

Mit seiner Klage macht der Kläger die Differenz zwischen seinem letzten monatlichen Gehalt und dem Krankengeld in Höhe von 2.257,44 € (16 Monate zu je 141,09 €) nebst anteiliger vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Zinsen geltend. Der Kläger meint, er habe sich auf die Krankschreibung seines Arztes verlassen und sein Verhalten danach ausrichten dürfen. Es handele sich um einen Fehler des Arztes, welchen er nicht zu vertreten habe und welcher im Risikobereich des Schädigers liege.

 

Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung von Verdienstausfall in Höhe von 352,73 € nebst Zinsen und anteiligen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für den Zeitraum nach Ende der Lohnfortzahlung bis zum 5. September 2019 (zweieinhalb Monate) verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die gegen die Klageabweisung gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Berufungsantrag weiter.

 

Gründe

I.

 

Das Berufungsgericht (ZfS 2022, 499) hat ausgeführt, aufgrund der Verletzungen sei eine Krankschreibung von nur vier Monaten gerechtfertigt. Unter Berücksichtigung von sechs Wochen Entgeltfortzahlung sei lediglich Verdienstausfall für weitere zweieinhalb Monate zuzusprechen. Ein Anspruch auf Verdienstausfall für den weiteren Zeitraum der Krankschreibung bis einschließlich 14. September 2020 bestehe nicht. Denn auch bei berechtigtem Vertrauen auf die objektiv falsche Krankschreibung bestehe kein Schadensersatzanspruch. Trotz der weiter bestehenden neuropathischen Schmerzen sei der Kläger ab dem 6. September 2019 arbeitsfähig gewesen. Der Kläger könne sich für seine Behauptung, er sei über den 5. September 2019 hinaus bis einschließlich 14. September 2020 wegen seiner neuropathischen Schmerzen arbeitsunfähig gewesen, nicht auf die Krankschreibung seines behandelnden Arztes berufen. Abgesehen davon, dass es sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht um eine Wahrnehmungs-, sondern um eine Wertungsfrage handele, betrachte der Arzt, der einen Unfallgeschädigten untersuche und behandele, diesen nicht aus der Sicht eines Gutachters, sondern behandele ihn als Therapeut. Für ihn stehe die Notwendigkeit einer Therapie im Vordergrund. Daher sei Beweis erhoben worden zur Frage, ob aufgrund der anhaltenden neuropathischen Schmerzen eine Krankschreibung bis zum 14. September 2020 gerechtfertigt gewesen sei. Der Sachverständige habe dies verneint.

 

II.

 

Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Mit dessen Begründung kann der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls im Zeitraum vom 6. September 2019 bis zum 14. September 2020 nicht abgelehnt werden.

 

1. Die (gesamtschuldnerische) Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach nicht im Streit. Der Kläger kann insoweit grundsätzlich einen unfallbedingten Schaden in Form entgangenen Verdienstes aus abhängiger Arbeit geltend machen (§§ 249 f., § 842 BGB, § 11 StVG). Gem. § 842 BGB, § 11 StVG erstreckt sich die Verpflichtung zum Schadensersatz auf die Vermögensnachteile, die der Verletzte durch die Aufhebung oder Minderung seiner Erwerbsfähigkeit erleidet. Der Erwerbsschaden umfasst alle wirtschaftlichen Beeinträchtigungen, die der Geschädigte erleidet, weil er seine Arbeitskraft verletzungs- bzw. unfallbedingt nicht verwerten kann, die also der Mangel der vollen Einsatzfähigkeit seiner Person mit sich bringt (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Senat, Urteile vom 25. Juni 2013 - VI ZR 128/12, BGHZ 197, 316 Rn. 12 und vom 27. Oktober 2015 - VI ZR 183/15, NJW 2016, 1386 Rn. 10, jeweils mwN; siehe auch Senat, Urteil vom 18. Oktober 2022 - VI ZR 1177/20, VersR 2023, 129 Rn. 11).

 

2. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger ab dem 6. September 2019 wieder arbeitsfähig war. Diese Feststellung wird von der Revision nicht angegriffen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann ein Anspruch des Klägers auf Ersatz des Verdienstausfalls aber nicht nur bestehen, wenn dieser objektiv arbeitsunfähig war, sondern auch dann, wenn er sich als arbeitsunfähig ansehen musste, weil er berechtigterweise auf die ihm ärztlicherseits bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vertraute.

 

a) Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer nach den oben genannten Grundsätzen schadensrechtlich erforderlichen verletzungsbedingten Beeinträchtigung der Arbeitskraft liegt nicht nur dann vor, wenn es dem Arbeitnehmer infolge Krankheit aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist, seine vertraglich geschuldete Tätigkeit auszuüben, etwa weil er ein für die Ausübung seiner Tätigkeit notwendiges Körperteil nicht bewegen kann oder für ihn aufgrund der Erkrankung ein (gesetzliches oder behördliches) Beschäftigungsverbot besteht bzw. weil ihm gegenüber aufgrund einer ansteckenden Infektionskrankheit behördlich die Isolierung (Quarantäne) oder Absonderung verfügt wurde (vgl. zum arbeitsrechtlichen Begriff der Arbeitsunfähigkeit BAG, Urteil vom 20. März 2024 - 5 AZR 235/23, NZA 2024, 977 Rn. 12 f. mwN). Sie besteht vielmehr auch dann, wenn die Ausübung der geschuldeten Tätigkeit aus medizinischer Sicht nicht vertretbar ist, etwa weil die Heilung nach ärztlicher Prognose hierdurch verhindert oder verzögert würde (vgl. BAG aaO), oder die gesundheitliche Belastung bei Ausübung der geschuldeten Tätigkeit aus medizinischer Sicht unzumutbar erscheint.

 

b) Bei der Beurteilung, ob eine solche verletzungsbedingte Beeinträchtigung der Arbeitskraft vorliegt, ist - in Anlehnung an die ständige Senatsrechtsprechung zur subjektbezogenen Schadensbetrachtung im Rahmen des § 249 BGB (vgl. nur Senat, Urteile vom 13. Dezember 2022 - VI ZR 324/21, NJW 2023, 1057 Rn. 11; vom 26. Mai 2020 - VI ZR 321/19, VersR 2020, 987 Rn. 11; vom 11. November 1969 - VI ZR 91/68, VersR 1970, 129, 130, vom 23. September 1969 - VI ZR 69/68, VersR 1969, 1040, 1041, juris Rn. 22) - Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten zu nehmen. Der geschädigte Arbeitnehmer ist bei seiner Entscheidung, ob er trotz seiner ihm vom Schädiger zugefügten Verletzung seine (verbliebene) Arbeitskraft dem Arbeitgeber anbieten oder hiervon im Interesse seiner Gesundheit absehen soll, in vielen Fällen auf die Einschätzung des ihn behandelnden Arztes angewiesen, insbesondere wenn es um die Frage geht, ob durch die Aufnahme der Arbeitstätigkeit die Heilung nach ärztlicher Prognose verhindert oder verzögert würde. In diese Situation ist er durch die vom Schädiger verursachte Gesundheitsverletzung geraten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Geschädigte arbeitsrechtlich verpflichtet ist, alles zu unterlassen, was seine Genesung verzögert, und er pflichtwidrig handelt, wenn er den Heilungserfolg durch gesundheitswidriges Verhalten gefährdet (vgl. nur BAG Urteil vom 2. März 2006 - 2 AZR 53/05, NZA-RR 2006, 636 Rn. 23 f.). Auch schadensersatzrechtlich obliegt es dem Geschädigten im Rahmen des § 254 BGB regelmäßig, alles zu unterlassen, was seine Gesundung gefährdet bzw. den Heilungserfolg verzögert. Folgte der Geschädigte der Empfehlung des behandelnden Arztes nicht und verschlimmerte sich deshalb seine Verletzung oder dauerte die Heilung länger, könnte er deshalb gegen seine Schadensminderungsobliegenheit verstoßen.

 

c) Vor diesem Hintergrund ist es für einen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles nach § 842 BGB, § 11 StVG nicht zwingend erforderlich, dass objektiv eine verletzungsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen hat, was vorliegend nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall war. Ein Anspruch kommt auch dann in Betracht, wenn der Geschädigte aufgrund der ärztlichen Beratung von einer solchen Einschränkung ausgehen musste (vgl. Senat, Urteil vom 30. April 1963 - VI ZR 125/62, VersR 1963, 872, 873). Der Geschädigte kann einen adäquat kausal unfallbedingten und nach § 842 BGB, § 11 StVG zu ersetzenden Verdienstausfallschaden erleiden, wenn er berechtigterweise auf die ihm ärztlicherseits bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vertraut und deshalb nicht zur Arbeit geht (vgl. auch Senat, Urteile vom 16. Oktober 2001 - VI ZR 408/00, BGHZ 149, 63, 67, juris Rn. 12, und vom 23. Juni 2020 - VI ZR 435/19, NJW 2020, 3176 Rn. 21).

 

d) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung führt dies nicht zu einer nahezu uferlosen Ausdehnung von Schadensersatzpflichten. Allein aus der Tatsache, dass eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt wurde, folgt ein Anspruch nach den dargelegten Grundsätzen nicht. Zum einen muss der medizinische Grund, auf dem die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des ausstellenden Arztes beruht, unfallbedingt sein, was der Geschädigte darzulegen und zu beweisen hat. Das berechtigte Vertrauen kann insoweit nur die Arbeitsunfähigkeit als solche betreffen, nicht deren Ursache, für deren Feststellung der Arzt auch nicht zuständig ist. Zum anderen sind an die Feststellung eines berechtigten Vertrauens, für das der Geschädigte darlegungs- und beweispflichtig ist, nicht zu geringe Anforderungen zu stellen. Voraussetzung ist, dass der Geschädigte den Arzt vollständig und zutreffend informiert hat, insbesondere über die von ihm empfundenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die der Arzt zur Grundlage seiner Beurteilung und Empfehlung gemacht hat (z.B. Schmerzen). Auch muss das ärztliche Verfahren (siehe hierzu auch die sog. Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie i.d.F. v. 14. November 2013, BAnz AT 27.01.2014 B 4, zuletzt geändert am 7. Dezember 2023 BAnz AT 20.02.2024 B 1) zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit so gestaltet sein, dass der Geschädigte zu Recht annehmen darf, dass die Feststellung inhaltlich zutreffend ist und auch einer späteren Überprüfung standhalten würde. Ob ein solches berechtigtes Vertrauen vorliegt, hat dabei der Tatrichter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.

 

III.

 

Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt ausgehend kon­sequent - keine näheren Feststellungen dazu getroffen, ob der Kläger - ausgehend von dem o.a. Maßstab - berechtigterweise auf die ihm ärztlicherseits bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vertrauen durfte. Daher ist das Berufungsurteil insoweit aufzuheben (§ 561 Abs. 1 ZPO) sowie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer gegen die Person gerichteten unerlaubten Handlung erstreckt sich auf die Nachteile, welche die Handlung für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt.

Im Fall der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten ist. Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

Die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer gegen die Person gerichteten unerlaubten Handlung erstreckt sich auf die Nachteile, welche die Handlung für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt.

Im Fall der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten ist. Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

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aa) Gemäß § 842 BGB, § 11 Satz 1 StVG erstreckt sich bei einer Körperverletzung die Verpflichtung zum Schadensersatz auf die (Vermögens-) Nachteile, die der Verletzte durch die Aufhebung oder Minderung seiner Er- werbsfähigkeit erleidet. Dabei kommt der Arbeitskraft als solcher allerdings kein Vermögenswert zu; ihr Wegfall allein stellt deshalb auch bei "normativer" Betrachtung keinen Schaden im haftungsrechtlichen Sinne dar (vgl. Senatsurteile vom 5. Mai 1970 - VI ZR 212/68, BGHZ 54, 45, 50 ff.; vom 20. März 1984 - VI ZR 14/82, BGHZ 90, 334, 336; vom 28. November 2000 - VI ZR 386/99, VersR 2001, 730, 731 mwN; vom 8. April 2008 - VI ZR 49/07, BGHZ 176, 109 Rn. 9 mwN; siehe auch BGH, Urteile vom 24. November 1995 - V ZR 88/95, BGHZ 131, 220, 225 f.; vom 8. November 2001 - IX ZR 64/01, NJW 2002, 292, 293). Aus diesem Grunde entsteht demjenigen, der nur von seinem Vermögen oder seiner Rente lebt, arbeitsunwillig oder arbeitslos ist, ohne Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beanspruchen zu können, allein durch den Verlust seiner Arbeitsfähigkeit noch kein ersatzpflichtiger Schaden (vgl. Senatsurteile vom 5. Mai 1970 - VI ZR 212/68, BGHZ 54, 45, 52; vom 20. März 1984 - VI ZR 14/82, BGHZ 90, 334, 336; vom 8. April 2008 - VI ZR 49/07, BGHZ 176, 109 Rn. 9 mwN).
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1. Gemäß § 842 BGB, § 11 Satz 1 StVG erstreckt sich bei einer Körperverletzung die Verpflichtung zum Schadensersatz auf die (Vermögens-) Nachteile , die der Verletzte durch die Aufhebung oder Minderung seiner Erwerbsfähigkeit erleidet. Die Ersatzpflicht greift ein, wenn durch die Beeinträchtigung der Arbeitskraft des Verletzten in dessen Vermögen ein konkreter Schaden entstanden ist. Ein solcher liegt nicht nur in dem Verlust von Arbeitseinkommen; der Erwerbsschaden umfasst vielmehr alle wirtschaftlichen Beeinträchtigungen, die der Verletzte erleidet, weil und soweit er seine Arbeitskraft verletzungsbedingt nicht verwerten kann, die also der Mangel der vollen Einsatzfähigkeit seiner Person mit sich bringt (vgl. Senatsurteile vom 20. März 1984 - VI ZR 14/82, BGHZ 90, 334, 336 f.; vom 8. April 2008 - VI ZR 49/07, BGHZ 176, 109 Rn. 9; vom 25. Juni 2013 - VI ZR 128/12, BGHZ 197, 316 Rn. 12 f.; siehe auch Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2009 - VI ZB 53/08, VersR 2010, 133 Rn. 7; Staudinger/Vieweg, BGB, 2015, § 842 Rn. 13; Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl., § 842 Rn. 2). Aufwandsentschädigungen, die kein zusätzliches Einkommen, sondern nur eine Vergütung für tatsächliche erwerbsbedingte Aufwendungen sind (Spesen, Kleidergeld und dergleichen), sind hingegen nicht vom Schädiger zu ersetzen, wenn der Verletzte verletzungsbedingt nicht in der Lage ist, der mit Aufwendungen verbundenen Tätigkeit nachzugehen. Insoweit ist der Verletzte nicht geschädigt, denn dem Ausbleiben der Aufwandsentschädigung steht die Ersparnis der Aufwendungen gegenüber (Senatsurteile vom 22. September 1967 - VI ZR 46/66, VersR 1967, 1080; vom 24. April 1979 - VI ZR 204/76, VersR 1979, 622, 624 [insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 74, 221]; OLG Düsseldorf , VersR 1996, 334, 335; OLG Hamm, OLGR 1996, 90; Bomhard, VersR 1960, 683, 684 ff.; Staudinger/Vieweg, BGB, 2015, § 842 Rn. 75; MünchKommBGB /Oetker, 6. Aufl., § 252 Rn. 23; RGRK/Boujong, BGB, 12. Aufl., § 842 Rn. 13; Wussow/Zoll, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl., Kap. 32 Rn. 4). Bei Zahlung eines pauschalierten Aufwendungsersatzes ist eine echte Aufwandsentschädigung dann anzunehmen, wenn der Geschädigte auch tatsächlich Aufwendungen gehabt hätte, die mit der Pauschale abgegolten werden sollten. Erhält er hingegen eine Pauschale, die nicht notwendigerweise für tatsächliche Verwendungen bestimmt ist, wird durch den Pauschbetrag sein Einkommen faktisch erhöht. Bei der Berechnung des Anspruchs auf Ersatz des Verdienstausfalls ist der Anspruch auf einen solchen pauschalen Betrag demzufolge als Einkunft zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 24. April 1979 - VI ZR 204/76, VersR 1979, 622, 624 [insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 74, 221]; OLG München , VersR 1986, 69; OLG Düsseldorf, VersR 1996, 334, 335; MünchKommBGB /Oetker, 6. Aufl., § 252 Rn. 23; NK-BGB/Huber, 2. Aufl., § 842 Rn. 2; Küppersbusch /Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 11. Aufl., Rn. 43; Jahnke, Der Verdienstausfall im Schadensersatzrecht, 4. Aufl., § 4 Rn. 152 f., § 6 Rn. 50, 52; Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 29 Rn. 65; vgl. auch BGH, Urteile vom 16. Januar 1980 - IV ZR 115/78, Fa- mRZ 1980, 342, 343 f.; vom 6. Oktober 1993 - XII ZR 112/92, NJW 1994, 134, 135; vom 18. April 2012 - XII ZR 73/10, NJW 2012, 2190 Rn. 22; BAGE 13, 301, 304; aA Bomhard, VersR 1960, 683, 685 und 686 a.E.).

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer gegen die Person gerichteten unerlaubten Handlung erstreckt sich auf die Nachteile, welche die Handlung für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt.

Im Fall der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten ist. Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

Die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer gegen die Person gerichteten unerlaubten Handlung erstreckt sich auf die Nachteile, welche die Handlung für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt.

Im Fall der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten ist. Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.