SYMANN LAW Kanzlei für Arbeitsrecht & Erbrecht

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Fabian Symann ist Rechtsanwalt und spezialisiert auf den Gebieten Arbeitsrecht und Erbrecht. 

Aus Überzeugung berät er dabei stets beide Seiten, d.h. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie potenzielle Erblasser und Erben. Gemeinsam mit den Mandanten entwickelt er eine maßgeschneiderte Strategie, um das bestmögliche Ergebnis für deren Vorhaben zu erzielen.

Da es im Arbeitsrecht und Erbrecht immer um Menschen bzw. persönliche Schicksale geht, stehen die sozialen und wirtschaftlichen Folgen für die Mandanten im Mittelpunkt seiner Rechtsberatung.

Veröffentlichungen

1 Artikel

Wunschkündigung: Kündigung auf Wunsch des Arbeitnehmers

von Rechtsanwalt Fabian Symann
08.02.2022

Was tun, wenn Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch eine Kündigung erhalten möchten? Will ein Arbeitnehmer aus dem Betrieb des Arbeitgebers ausscheiden, hat dies durchaus weitreichende Konsequenzen.  So hat der Arbeitnehmer nach Ausspruch der Kündigung für einen Zeitraum von insgesamt zwölf Wochen keinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld I. Die sogenannte Sperrzeit tritt ein. Im Falle der Kündigung durch den Arbeitgeber würde die Bundesagentur für Arbeit dagegen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit das Arbeitslosengeld I zahlen. Bittet der Arbeitnehmer zur Umgehung der Sperrzeit seinen Arbeitgeber, die Kündigung auszusprechen, was dieser sodann tut, spricht man von einer sogenannten Wunschkündigung. Welche juristischen Konsequenzen gehen mit dieser Art der Kündigung einher? EINE KÜNDIGUNGSSCHUTZKLAGE NACH EINER WUNSCHKÜNDIGUNG IST NICHT TREUWIDRIG Der Arbeitnehmer hat nach dem Ausspruch einer Wunschkündigung durch den Arbeitgeber prinzipiell die Möglichkeit, eine Kündigungsschutzklage erheben, um auf diesem Wege eine Abfindung zu erzielen. Dabei wird nicht beachtet, dass der Arbeitnehmer selbst zuvor um die Kündigung gebeten hat: Das LAG Hessen hat mit Urteil vom 09.12.2019 ausdrücklich klargestellt, dass eine Kündigungsschutzklage nach einer Wunschkündigung nicht treuwidrig ist (Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 09. Dezember 2019 – 16 Sa 839/19 –, juris). Dieses Urteil lautet (auszugsweise) wörtlich wie folgt: „Die Rüge der Beklagten, es sei rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB), wenn der Kläger sich auf die Sozialwidrigkeit der Kündigung berufe, da er selbst den Ausspruch der Kündigung gegenüber dem Zeugen B gewünscht habe, trifft nicht zu. Zum einen käme es einem -unwirksamen- Vorausverzicht auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage gleich, würde man den Arbeitnehmer an seinem Kündigungsverlangen festhalten und ihm die Möglichkeit der Kündigungsschutzklage abschneiden. Hinzu tritt seit Inkrafttreten des § 623 BGB, dass es einen Wertungswiderspruch darstellen würde, würde man den Wunsch, gekündigt zu werden, als Klagehindernis akzeptieren. Der Arbeitnehmer wäre bei einem mündlich geäußerten Wunsch nach einer Kündigung dann weniger geschützt als bei einer von ihm selbst ausgesprochenen Kündigung (Löw AuR 2006, 44, 45). Dieser Literaturmeinung folgt die Berufungskammer.“ In so einem Fall wird das Kündigungsschutzverfahren durch einen gerichtlichen Vergleich, voraussichtlich inklusive der Zahlung einer Abfindung oder durch ein Gerichtsurteil beendet werden. Weist das Urteil die Klage ab und befindet die Kündigung für wirksam, endet das Arbeitsverhältnis - gerade die Hürden zur sozialen Rechtfertigung einer ordentlichen Kündigung sind dabei jedoch sehr hoch. Wird der Klage dagegen stattgegeben, besteht das Arbeitsverhältnis ununterbrochen fort: Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer erneut im Betrieb des Arbeitgebers arbeiten muss. Alle bis dahin ausstehenden Leistungen wie Löhne oder Gehälter müssen in diesem Fall nachgezahlt werden.  PFLICHT DES ARBEITGEBERS ZUR ERSTATTUNG VON ALG I NACH EINER WUNSCHKÜNDIGUNG Bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer tritt eine Sperrzeit in Hinblick auf das Arbeitslosengeld I in Kraft. Das hat zur Folge, das Arbeitnehmer für insgesamt zwölf Wochen kein Arbeitslosengeld I erhalten. Durch eine Wunschkündigung wird diese Sperrzeit jedoch umgangen: Die Bundesagentur für Arbeit muss ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit das Arbeitslosengeld I zahlen. Weil diese Zahlung beim "normalen Lauf der Dinge" - also bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer -  jedoch nicht notwendig gewesen wäre, gilt folgende Regelung: Da der Arbeitgeber mit dem Ausspruch der Wunschkündigung die Bundesagentur für Arbeit schädigt, ist dieser auch verpflichtet, das dem Arbeitnehmer zustehende Arbeitslosengeld I für den Zeitraum von zwölf Wochen an die Bundesagentur für Arbeit zu zahlen, vgl. BSG Urteil v. 11.5.1999 – B 11 AL 73/98 R = EWiR 1999, 1089.  

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