Fortbildungsvertrag

erstmalig veröffentlicht: 28.09.2017, letzte Fassung: 28.09.2017
beiRechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht

Berufliche Fortbildung - Bildungsurlaubsgesetz - Lehrgangskosten - Rechtsanwalt für Arbeitsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner in 10117 Berlin Mitte

 

Die berufliche Fortbildung soll es dem Arbeitnehmer ermöglichen die berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen oder zu erweitern und beruflich aufzusteigen, § 1 Abs. 4 BBiG. Die berufliche Fortbildung findet mehrfach Erwähnung in den Vorschriften des BBiG, dennoch sind die Regelungen zur Berufsausbildung des BBiG nicht auf die Fortbildung anwendbar. Vielfach finden sich Regelungen zur beruflichen Fortbildung in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen. Sie können einen Anspruch des Arbeitnehmers auf berufliche Fortbildung vorsehen.

Darüber hinaus können sich Ansprüche aus Bildungsurlaubsgesetzen der Länder ergeben. So regelt beispielsweise das Berliner Bildungsurlaubsgesetz, dass dem Arbeitnehmer neben dem regulären Jahresurlaub zehn Arbeitstage Bildungsurlaub innerhalb eines Zeitraums von zwei Kalenderjahr zu stehen. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts von der Arbeit für die Teilnahme an anerkannten Bildungsveranstaltungen freizustellen. Eine Pflicht zur Übernahme der Fortbildungskosten besteht für den Arbeitgeber nicht.

Darüber hinaus können Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Fortbildungsvertrag schließen, in dem sich der Arbeitgeber verpflichtet die Fortbildungskosten wie Lehrgangskosten, Kosten für Lernmittel, Reisekosten, Übernachtungskosten zu übernehmen. Auch wird regelmäßig die durch die Fortbildung ausfallende Arbeitszeit vergütet Im Gegenzug verpflichtet sich der Arbeitnehmer alles zu tun, um das Ziel der Fortbildung zu erreichen. Vielfach werden in Fortbildungsverträgen sogenannte Rückzahlungsklauseln vereinbart. D.h., der Arbeitnehmer verpflichtet sich für den Fall, dass er vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, die Fortbildungskosten ganz oder teilweise zu erstatten. Bei der Formulierung entsprechender Rückzahlungsklauseln ist jedoch größte Sorgfalt geboten.

 

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