Geringfügige Beschäftigung

erstmalig veröffentlicht: 28.09.2017, letzte Fassung: 28.09.2017
beiRechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht
Zusammenfassung des Autors

Geringfügige Beschäftigung - Minijob - Pauschalbeiträge - Knappschafft - Rechtsberatung zum Arbeitsrecht - Rechtsanwältin Dorit Jäger - BSP Bierbach, Streifler & Partner in 10117 Berlin Mitte

 

Die Anstellung geringfügig Beschäftigter bietet dem Arbeitgeber zwar keine finanzielle Ersparnis, da er die volle Sozialabgabenlast in Form der Pauschalabgaben trägt. Sie schafft aber die Möglichkeit flexibel auf Auftragsspitzen zu reagieren. Die monatliche Vergütung darf regelmäßig 450 EUR (max. 5.400 EUR/ Jahr) nicht übersteigen. 

Die geringfügige Beschäftigung ist ein reguläres Arbeitsverhältnis, welches dem Arbeitnehmer („Mini-Jobber“) Ansprüche auf den gesetzlichen Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie Zahlung des Mindestlohns von derzeit 9,19 EUR brutto pro Stunde einräumt.

Der Arbeitgeber zahlt im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung pauschale Beiträge zur Sozialversicherung an die Knappschaft. Dadurch ist der geringfügig Beschäftigte/ Minijobber jedoch nicht krankenversichert. D.h., Minijobber müssen sich anderweitig krankenversichern. Liegt der monatliche Verdienst bei 451 Euro und darüber besteht die Pflicht des Arbeitgbers den Arbeitnehmer bei einer Krankenkasse zu melden sowie die Beiträge entsprechend der Gehaltshöhe zur Krankenversicherung abzuführen.

Für Arbeitnehmer bietet die geringfügige Beschäftigung die Möglichkeit eines Zuverdienstes neben der Hauptbeschäftigung ohne zusätzliche Abgabenlast (Sozialversicherung, Lohnsteuer).


 

 

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